1Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften durch sachkundiges und zuverlässiges Personal fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). 2Er kann sich dabei Dritter bedienen. 3Er hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. 4Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5Störungen des Anlagenbetriebes sind unverzüglich der zuständigen Abfallbehörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu befürchten sind.

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