(1) 1Kommt der Anlagenbetreiber einer Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder § 16a nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder Anordnung untersagen. 2Die bisher nach den §§ 8 bis 9a des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), erteilten Nebenbestimmungen und Anordungen stehen den in Satz 1 genannten gleich.

 

(2) 1Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß oder ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder geändert, so soll die zuständige Behörde anordnen, daß die Deponie stillzulegen oder zu beseitigen ist. 2Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. 3Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.

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