(1) 1Die zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Abfallverwertung und -beseitigung abzuwehren. 2Neben der Anordnungsbefugnis auf Grund des § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind sie befugt, die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.

 

(2) 1Wird eine Abfalldeponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer Auflage nach § 32 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder einer nachträglichen Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen oder den Betrieb untersagen. 2Die nach den §§ 8 bis 10 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, erteilten Auflagen und Anordnungen stehen den in Satz 1 genannten Auflagen und Anordnungen gleich. 3Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. 4Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.

 

(3) 1Die Heranziehung eines oder mehrerer Verantwortlicher erfolgt durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Mehrere Verantwortliche sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld ausgleichspflichtig, auch wenn nur einer von ihnen durch die Behörde herangezogen wird. 3Die Verpflichtung zum Ausgleich richtet sich danach, inwieweit die abzuwehrende Gefahr vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. 4§ 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.

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