(1) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft einem Zweckverband anschließen, insbesondere wenn

 

1.

dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird,

 

2.

dies zur Sicherstellung der Entsorgung bei einem Ausfall von Entsorgungsanlagen erforderlich ist oder

 

3.

die Entsorgung dadurch wirtschaftlicher und umweltfreundlicher gestaltet werden kann.

 

(2) 1Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft insbesondere unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bedingungen auch an überregionalen Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen. 2Die Aufsicht über die Gesellschaften soll von den beteiligten Ländern gemeinsam wahrgenommen werden. 3Näheres ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

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