(1) 1Die Errichtung und Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Überwachung und Abnahme durch die zuständige Behörde. 2Vor der Abnahme dürfen die Deponie oder Teile der Deponie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.

 

(2) § 40 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend.

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