Im Zusammenhang mit dem Abbruch bzw. Rückbau von baulichen und technischen Anlagen können Materialien freigesetzt werden, die Gefahrstoffe, wie z. B. Asbest, teerstämmige Materialien (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe – PAK), Holzschutzmittelwirkstoffe (PCP, Lindan, DDT) oder polychlorierte Biphenyle (PCB), enthalten.
Kann bei einem Abbruchobjekt eine solche Verunreinigung mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Schimmelpilzbefall an der Bausubstanz oder Verunreinigungen durch Taubenkot) über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus nicht ausgeschlossen werden, müssen für die Abbrucharbeiten weitergehende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Bekanntes Beispiel hierfür ist die Einrichtung einer Schwarz-Weiß-Anlage.
Sozialräume in kontaminierten Bereichen
Die Errichtung und Nutzung von Sozialräumen und Unterkünften sind in kontaminierten Bereichen nur zulässig, wenn das Eindringen von gefahrstoffbelasteter Atmosphäre unmöglich ist.
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