Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes[1] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

[2]entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6, § 18 Absatz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen Gegenstand, einen explosionsgefährlichen Stoff, Treibladungspulver oder Schwarzpulver einem anderen überlässt,

 

1a. (gestrichen)

 

2.

[3]entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör verwendet,

 

2a. (gestrichen)

 

3.

[4]entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,

 

3a. (gestrichen)

 

4. (gestrichen)

 

5. (gestrichen)

 

6. (gestrichen)

 

6a. (aufgehoben)

 

7.

[5]entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,

 

8.

[6]entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,

 

8a.

[7]entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand ausstellt,

 

8b.

[8]entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt,

 

8c.

[9]entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

9.

entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt,

 

10.

entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überlässt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,

 

11.

einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten beim Umgang mit Treibladungspulver oder Anzündhütchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4 über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,

 

12.

[10]entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A zum Sprengen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in einer Lieferung einem anderen überlässt,

 

13.

entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem anderen überlässt oder verwendet oder

 

14.

einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwiderhandelt.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.
[2] Nr. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.
[3] Nr. 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.
[4] Nr. 3 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.
[5] Nr. 7 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[6] Nr. 8 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[7] Nr. 8a eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[8] Nr. 8b eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[9] Nr. 8c eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009. Anzuwenden ab 01.10.2009.
[10] Nr. 12 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG). Anzuwenden ab 01.09.2005.

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