Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:

 

1.

Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,

 

2.

Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,

 

3.

Zulassungszeichen,

 

4.

Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

 

5.

Nettomasse,

 

6.

für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.

[1] § 18b eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11.06.2017. Anzuwenden ab 01.07.2017.

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