Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:
1. |
Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes, |
2. |
Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers, |
3. |
Zulassungszeichen, |
4. |
Jahres- und Monatszahl der Herstellung, |
5. |
Nettomasse, |
6. |
für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise. |
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