1Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es mit den folgenden Angaben gekennzeichnet ist:
1. |
Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs, |
2. |
Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers, |
3. |
Zulassungszeichen, |
5. |
bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgeräten:
|
6. |
bei Lade- und Mischladegeräten: Typenbezeichnung und Seriennummer. |
2Satz 1 gilt nicht für Sprengzubehör, das ausschließlich für die Verwendung mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen, die ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden, auf dem Markt bereitgestellt wurde.
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