Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Betroffenheit des Sondereigentums oder sonstiger absoluter Rechte

Rz. 23 Schließlich kann der einzelne Wohnungseigentümer alleine gegen eine Störung seines Sondereigentums vorgehen, auch wenn diese gleichzeitig das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt. Diesen Anspruch kann als Individualanspruch jeder Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung durch die Gemeinschaft geltend machen.[26] Die Fortführung dieser Praxis entspricht dem ausdrücklichen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Heizkosten

Rz. 104 Die Heizkostenabrechnung, die regelmäßig auch die Kosten für Warmwasser umfasst, wird in der Regel nicht durch den Verwalter erstellt, sondern von hierauf spezialisierten Dienstleistungsunternehmen. Der Verwalter übermittelt dem Serviceunternehmen die in der Abrechnungsperiode entstandenen Brennstoffkosten und die umlagefähigen Betriebskosten. Das Serviceunternehmen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Sicherungsanlagen und -einrichtungen

Rz. 41 Ein Rauchwarnmelder, der nach seiner technischen Ausführung wesentlicher Gebäudebestandteil i.S.v. § 94 Abs. 2 BGB ist,[160] kann nach § 5 Abs. 2 auch dann nicht Sondereigentum sein, wenn er im räumlichen Bereich eines Sondereigentums angebracht ist, da er alle Bewohner des Gebäudes vor den Folgen giftiger Gase schützen kann und damit für die Sicherheit des Gebäudes e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Art und Weise von Zahlungen

Rz. 318 Das BGB geht als selbstverständlich davon aus, dass jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennwertbetrages erfüllt werden kann.[759] Hat der Zahlungsempfänger auf Briefköpfen, Rechnungen oder ähnlichem ein Konto angegeben, so ist davon auszugehen, dass er mit einer Zahlung durch Banküberweisung einverstanden ist. Ist dem Schuldner ausdrücklich ein bestimmtes Konto ben...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Person des Verwalters

Rz. 24 Jede geschäftsfähige natürliche Person kann grundsätzlich zum Verwalter bestellt werden. Rz. 25 Maßgeblich ist, unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, dass für den Rechtsverkehr ersichtlich ist, wer für die Annahme und Abgabe von Willenserklärungen verantwortlich ist. Die GdWE sowie Dritte sind insofern schutzwürdig, als für sie erkennbar sein muss, ob die Abgabe ei...mehr

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Anhang zu § 9a Die Durchset... / I. Allgemeines

Rz. 22 Die Antwort auf die Frage, wie die Ansprüche durchgesetzt werden können, hat neben den Interessen des einzelnen Wohnungseigentümers einerseits das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der Durchsetzung gemeinschaftsbezogener und sonstiger Ansprüche, die sinnvollerweise gemeinschaftlich durchgesetzt werden, und andererseits das Interesse des Bauträgers an einer ü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Langjährige Abweichungen von der Gemeinschaftsordnung

Rz. 15 Ein Vertreter darf nicht erst in der Versammlung zurückgewiesen werden, wenn eine Zulassung von Bevollmächtigten längere Zeit unbeanstandet blieb.[42] Gänzlich unbeachtlich sind Vertretungsbeschränkungen, wenn die Anwesenheit und Stimmabgabe des Bevollmächtigten von Versammlungsleiter und Anwesenden nicht beanstandet wurde.[43] Dies setzt allerdings die positive Kennt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Betriebskosten und Kosten der Wärme und Warmwasserversorgung

Rz. 34 Auch Betriebskosten unterfallen den Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs. Sind nach einer Teilungserklärung, die aus der Zeit vor der letzten großen WEG-Novellen 2007 und zuletzt 2020 stammt, nach einem bestimmten Umlageschlüssel "Betriebskosten" zu verteilen, so gilt dies für alle Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs i.S.v. § 16 Abs. 2 einschließlich der Kosten...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / g) Beistände

Rz. 17 Personen, die im Gegensatz zu Bevollmächtigten nicht anstelle eines Wohnungseigentümers, sondern zusätzlich zu ihm an der Versammlung teilnehmen wollen (Beistände), sind nach den gesetzlichen Regelungen nicht zugelassen.[49] Ihre Anwesenheit verstößt gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Eigentümerversammlungen. Auch von Berufs wegen zur Verschwiegenheit ver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Person des Bestellten

Rz. 102 Fehlt ein Verwalter, können die Wohnungseigentümer anstelle des zunächst berufenen Versammlungsvorsitzenden gemäß § 24 Abs. 8 S. 2 WEG auch eine andere Person mit der Führung der Beschluss-Sammlung betrauen. Nach den Materialien soll dies eine Person "aus ihrer Mitte" sein. Dies dürfte nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut folgen.[190] Der für die Beschluss-Sammlun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines; insbes. Höchstfristen

Rz. 564 Die Amtszeit des Verwalters kann nicht vertraglich vereinbart werden. Die GdWE kann sich daher auch nicht dazu verpflichten, einen Verwalter nach Ablauf seiner Amtszeit wieder zu bestellen. Rz. 565 Abzugrenzen hiervon ist die Vertragslaufzeit und dessen Beendigung. Schon aus der Existenz des § 26 Abs. 3 S. 2 WEG ist ersichtlich, dass diese von der Amtszeit abweichen k...mehr

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Mustertexte / II. Beschlussanfechtung

Rz. 13 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.13: Klageantrag Beschlussanfechtung Amtsgericht Frankfurt am Main Postfach 10 01 01 60001 Frankfurt am Main Klage in der Wohnungseigentumssache[20] des Wohnungseigentümers Hans Becker, Hohlweg 1, 84000 München, Kläger,[21] – Prozessbevollmächtigter: RA Obermüller, Frankfurt am Main, Gerichtsfach 2002 – gegen die Gemein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Bedeutung der formellen Ordnungsmäßigkeit

Rz. 70 Die Beschlussfassung kann nicht an beliebigem Ort zu irgendeiner Zeit erfolgen, wenn sich mehrere Wohnungseigentümer zufällig treffen. Im Gegensatz zur Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB setzt die Willensäußerung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss eine formalisierte Versammlung der Miteigentümer voraus (s. § 24 WEG Rdn 1). Die Nichteinhaltung der hierfür...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Sonderumlagen und Umlageschlüssel

Rz. 113 Sonderumlagen bilden einen Nachtrag zum beschlossenen Vorschuss auf der Basis des Wirtschaftsplans.[376] Auch Sonderumlagen können nicht frei und ohne Sachbezug festgelegt werden. Nach zutreffender Auffassung muss über sie zweckgebunden beschlossen werden (weiterer Vorschuss). Der Maßstab für den auf die Sonderumlage[377] entfallenden Vorschuss nach § 28 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Pflichtverletzung des Verwalters

Rz. 126 Dass die mangelhafte Führung der Beschluss-Sammlung eine Pflichtverletzung des Verwalters darstellt, ergibt sich aus dem Verwaltervertrag.[210] Jedenfalls eine Mehrzahl von Fehlern rechtfertigt die Abberufung aus wichtigem Grund.[211] Dass die Abberufung gegen den Willen der Mehrheit nach Auffassung des BGH gleichwohl nur dann durchsetzbar sein soll, wenn ihre Verwei...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / II. Streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO)

Rz. 67 Tritt ein Wohnungseigentümer einer Beschlussklage (hierzu siehe § 44 WEG Rdn 8 ff., 124 ff.) dem Rechtsstreit auf Seiten einer Partei bei, wird er zum streitgenössischen Nebenintervenienten (§ ZPO), weil § 44 Abs. 3 WEG eine Rechtskrafterstreckung auf die Wohnungseigentümer vorsieht. Rz. 68 Dem streitgenössischen Nebenintervenieten kommt eine Doppelstellung zu; er gilt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Inhalt des Anspruchs

Rz. 29 Nach § 18 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen – gerichtlich durchsetzbaren – Individualanspruch auf eine Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse bzw. die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung respektiert. Der Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG beinhaltet auch die Fassung geeigneter Beschlüsse. Geschieht dies nicht, kann jeder...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Auslegung von Beschlussfassungen und Altvereinbarungen

Rz. 37 Die Neufassung des § 16 ändert nichts daran, dass die Regelungen der Teilungsordnung/Gemeinschaftsordnung weiterhin auszulegen sind und zu prüfen ist, ob diese nach dem Willen der Wohnungseigentümer weiterhin Bestand haben. Existiert eine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung und bestehen Auslegungszweifel über deren Inhalt oder den Geltungsvorrang, ist deren Inhal...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Nicht gedämmte freiliegende Leitungen (§ 7 Abs. 1 S. 3 und 4)

Rz. 11 Eine Sonderregelung für die Verbrauchserfassung enthält § 7 Abs. 1 S. 3, 4 HeizkostenV. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeversorgung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden, wozu auf das Beiblat...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / dd) Fehlerhafter Kompetenzgebrauch

Rz. 325 Der Verwalter kann seine Pflichten nicht nur betreffend das "Ob" seiner Tätigkeit, sondern auch des "Wie" im Hinblick auf seine Kompetenzausübung verletzen. Rz. 326 Die vom zur Handlung befugten Verwalter konkret gewählte Vorgehensweise muss sich ebenfalls im Rahmen ordnungsmäßiger Handlung bewegen. Beispiel: Die Wohnungseigentümer haben die Verwalterkompetenzen nach §...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VII. Anwendung eines falschen Umlageschlüssels und konkludente Abänderung durch Beschlussfassung

Rz. 114 Die bloße Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels führt schon deshalb nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Genehmigung konkreter Nachschüsse auf der Basis der Jahresabrechnung oder über die Erhebung einer Sonderumlage, weil der Verteilungsschlüssel nicht mit Bindungswirkung für die Zukunft geändert wird.[379] Die Beschlussfassung ist lediglich anfech...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Fehlerlehre

Rz. 50 Nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer einen entsprechenden Beschluss nur "für einen einzelnen Gegenstand" fassen. Dies begrenzt nach allgemeiner Terminologie des WEMoG die Beschlusskompetenz.[109] Beschließen die Wohnungseigentümer also generell, mit Mehrheit im Umlaufverfahren zu entscheiden, ist der Beschluss nichtig und ein auf dieser Grundlage mi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Sämtliche Entscheidungen im Verfahren nach § 43 WEG

Rz. 79 Neben Beschlüssen sind auch die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 WEG nicht auf Beschlussanfechtungen beschränkt, sondern allgemein von "gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43" redet. Folglich sind grundsätzlich auch Entscheidungen in St...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Mitverschulden der Gemeinschaft (GdWE)

Rz. 47 Ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) aufgrund einer Willensbildung, die ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, für die Entstehung eines Schadens mitverantwortlich, so kann der Verwaltungsbeirat einem vertraglichen Schadensersatzanspruch des rechtsfähigen Verbands ein Mitverschulden entgegenhalten,[127] denn es gibt nur eine einzige Gemeinschaft der Woh...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Sekundäransprüche wegen Verletzung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 27 Dieses neue System der Durchsetzung von Ansprüchen auf ordnungsmäßige Verwaltung schlägt sich auch bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen nieder. Da der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, der der Verwalter nur im Innenverhältnis verpflic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Inhaber des Stimmrechts

Rz. 23 Im Regelfall liegen keine Stimmrechtsausschlüsse vor, so dass die Teilnahmeberechtigung auch die Mitwirkung an den Mehrheitsentscheidungen durch Stimmabgabe umfasst. Inhaber des Stimmrechtes ist der jeweilige Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Teileigentums, wobei die Eintragung in das Grundbuch maßgeblich ist.[63] Insoweit kann auf die Ausführungen zur Ladung verwie...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Widerruf des Verwaltervertrages

Rz. 612 Fraglich ist, ob die GdWE einen mit dem Verwalter geschlossenen Vertrag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der §§ 355, 312 ff. BGB widerrufen kann. Zum Teil wird dies mit Verweis auf den Schutzzweck der §§ 312 ff. BGB verneint.[498] Rz. 613 Zu beachten ist allerdings, dass die Vorschriften im Zuge der Umsetzung von drei verschiedenen EU-Richtlinien[499] eingefü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Notwendigkeit der Beschlussfassung

Rz. 26 Die Online-Beteiligung an Eigentümerversammlungen ist nicht kraft Gesetzes zulässig. Sie muss durch Beschluss genehmigt sein. Allerdings kann dieser im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG ersetzt werden, wenn nur die Gestattung der Online-Teilnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dies kann bei weit entfernt wohnenden oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Wohn...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Information und Auskunft

Rz. 22 Zu den unabdingbaren und unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das Recht, sich über die Vorgänge innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu informieren und vom Verwalter Auskunft zu verlangen und auf diese Weise die Verwaltungsführung durch den Verwalter und die übrigen Eigentümer kontrollieren zu können. D...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / ee) Unzureichende Beschlussvorbereitung

Rz. 327 Dem Verwalter obliegt es zudem, auf eine sachgerechte und ordnungsmäßige Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer hinzuwirken.[259] Rz. 328 Bereitet oder schlägt er Beschlüsse vor, die widersprüchlich und missverständlich sind oder unterlässt er es, die Wohnungseigentümer über rechtliche und tatsächliche Risiken bestimmter Beschlussfassungen aufzuklären, liegt hi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / K. Streitigkeiten

Rz. 59 Über Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwaltungsbeirat entscheidet das nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zuständige Amtsgericht und zwar analog § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG auch dann, wenn ein Außenstehender Mitglied des Verwaltungsbeirats ist.[160] Über Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und dem Verwaltungsbeirat entscheidet das nach § 43 Abs. 2 Nr. 2...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Personelle Anforderungen

Rz. 66 In personeller Hinsicht ist erforderlich, dass auf der Aktiv- oder Passivseite im Verfahren der Verwalter beteiligt ist. Wer als Verwalter anzusehen ist, ist weit auszulegen. Es geht dabei um die Konzentration von Streitigkeiten über die Frage der pflichtgemäßen Verwaltung, weshalb sämtliche Verfahren, die einen Bezug zur Tätigkeit der verwaltenden Person aufweisen, er...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Form und Unterzeichnung des Protokolls

Rz. 59 Nach § 24 Abs. 6 S. 1 WEG ist über jede Eigentümerversammlung eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss, wie schon aus dem Begriff der "Niederschrift" hervorgeht, in schriftlicher Form vorliegen. Die Niederschrift ist von den in § 24 Abs. 6 S. 2 WEG bestimmten Personen, dem Vorsitzenden der Eigentümerversammlung (in der Regel also dem Verwalter), einem Wohnungseigen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 78 Jeder Beschluss muss den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Was hierunter zu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht. Nach Rechtsprechung und Schrifttum entspricht eine Maßnahme im Rahmen der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls im I...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / ee) Ausnahmen bei Streitigkeiten ohne rechtliche Betroffenheit der Miteigentümer

Rz. 83 Die Vorgaben zum Umfang der Beschluss-Sammlung dürften aber für bestimmte Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. gegen den Verwalter nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG zu weit gefasst sein. Es ist seit jeher anerkannt, dass bei bestimmten Streitigkeiten, die nur einzelne Wohnungseigentümer betreffen, die Miteigentümer noch nicht ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / dd) Inhalt

Rz. 35 Die Abmahnung muss eine bestimmte Verfehlung rügen,[53] die, wenn sie vorliegt, die Entziehung rechtfertigt, was bereits in der Anfechtung eines Abmahnungsbeschlusses zu überprüfen sein soll.[54] Unbestimmte Floskeln wie "unzumutbares Verhalten" genügen nicht.[55] Ferner muss sie den Wohnungseigentümer auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen, da ansonsten die Entz...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 34 Jeder Beschluss über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums muss den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Was hierunter zu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht. Nach Rechtsprechung und Schrifttum entspricht eine Maßnahme im Rahmen der Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie unter Berücksi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Pflichten

Rz. 49 Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums obliegen gemäß § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 der GdWE. Dies gilt grundsätzlich auch für Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht. Dem Sondernutzungsberechtigten kann jedoch durch Vereinbarung die Verwaltung, insbesondere die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung,...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Schaden

Rz. 350 Ist der GdWE ein Schaden entstanden, richtet sich die Ersatzpflicht nach den §§ 249 ff. BGB. Rz. 351 Grundsätzlich ist ein Schaden anzunehmen, wenn das Vermögen der GdWE ausgehend von der Differenzhypothese verringert worden ist. Dies ist nicht unproblematisch, sofern der Schaden bei der GdWE darin liegt, dass ihr eine Inanspruchnahme durch einen Wohnungseigentümer we...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Erhaltungspflichten und Abwehrrechte des Sondernutzungsberechtigten

Rz. 16 Das Sondernutzungsrecht kann demzufolge beim Garten, Terrasse, Dachterrasse ausschließlich durch den begünstigten Wohnungseigentümer wie Sondereigentum genutzt werden. Die übliche Gartenpflege, zu der auch der Ersatz abgestorbener Pflanzen, das regelmäßige Rasenmähen und das Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen gehört, ist Teil der Sondernutzung einer Gar...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Einzelabrechnungen

Rz. 79 Die Einzelabrechnungen dienen der Feststellung, in welcher Höhe die Wohnungseigentümer über die Zahlungsverpflichtungen aus dem Wirtschaftsplan hinaus Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums leisten müssen. Zu diesem Zweck sind die verteilungsrelevanten Einnahmen und Ausgaben aus der Gesamtabrechnung nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Zustimmungsfreiheit

Rz. 185 Ist § 20 Abs. 1 durch Vereinbarung wirksam abbedungen, sind die allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts (insbesondere die §§ 906 ff. BGB und das jeweils landesrechtliche Nachbarrecht) und des öffentlichen Rechts, soweit sie drittschützenden Charakter haben (z.B. Abstandsflächenvorschriften), entsprechend anzuwenden.[614] Bestimmt die Gemeinschaft...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Tenor und Wirkung des Entziehungsurteils

Rz. 43 Der Tenor des Entziehungsurteils lautet gemäß § 17 Abs. 4 WEG nach wie vor dahingehend, dass der Beklagte "zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird". Dieser Ausspruch ist ein Titel, der die Vollstreckung nach den Regelungen des ZVG gestattet. Dabei genügt bereits die vorläufige Vollstreckbarkeit. Das Betreiben der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 235 Tritt ein Wohnungseigentümer einem Rechtsstreit bei, ist dieser (streitgenössische) Beitritt mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. Zu den allgemeinen Risiken der Prozessführung tritt bei einem Beitritt auf Seiten der beklagten GdWE die Sonderregelung in § 44 Abs. 4 WEG. Rz. 236 § 44 Abs. 4 WEG betrifft lediglich die Frage der Erforderlichkeit der Nebeninterven...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Gelder der Erhaltungsrücklage; zweckgebundene Gelder

Rz. 197 Der Verwalter hat Gelder zur Erhaltungsrücklage (hierzu siehe i.Ü. § 19 WEG Rdn 116 ff.) – soweit möglich und in möglichst risikoarmen, üblichen Rahmen – verzinslich anzulegen.[160] Dies gilt jedenfalls für höhere Summen, die voraussichtlich nicht zeitnah für größere Erhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Grundsätzlich ist der Verwalter zwar nicht verpflichtet, für die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Saldo aus der Vorjahresabrechnung

Rz. 150 Der Saldo aus der Vorjahresabrechnung gehört nicht in die Einzelabrechnung.[402] Er kann zur Information über offene Zahlungspflichten mitgeteilt werden. Eine solche Information über den nach der Berechnung des Verwalters noch geschuldeten Fehlbetrag, ist nicht Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung.[403] Rz. 151 Enthält die Einzelabrechnung einen N...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Frist zur Anfertigung des Protokolls

Rz. 63 Gesetzlich ist die Frist, innerhalb derer die Niederschrift angefertigt werden muss, nicht geregelt. Sie ergibt sich jedoch aus dem Sinn, auch auf der Eigentümerversammlung nicht erschienene Wohnungseigentümer über die dort gefassten Beschlüsse zu informieren und ihnen die Gelegenheit zu geben, diese gegebenenfalls anzufechten. Diesen Zweck kann die Niederschrift nur ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Fehler bei der Durchführung der Veranstaltung nach dem Beschluss gemäß§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG

Rz. 35 Fehler bei der Durchführung der Eigentümerversammlung ziehen die allgemeinen Folgen nach sich. Wird etwa gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Hierauf wird sich allerdings nach Treu und Glauben nicht derjenige berufen können, der den Fehler herbeigeführt hat, etwa durch die Möglichkeit der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Bedeutung von Teilnahme- und Stimmrecht

Rz. 23 Das Recht zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen ist ein unverzichtbares Recht, das mit der Zugehörigkeit zur Eigentümergemeinschaft verbunden ist. Es kann auch durch die Gemeinschaftsordnung nicht auf Dauer Dritten übertragen werden. Selbst im Falle des Stimmrechtsausschlusses ist der betroffene Wohnungseigentümer jedenfalls zur Teilnahme berechtigt und kann durch ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Voraussetzung für die Änderung

Rz. 51 Gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 HeizkostenV ist Voraussetzung für eine Änderung das Vorliegen sachgerechter Gründe. Das Kriterium des sachgerechten Grundes ist ebenso wie bei § 16 Abs. 3 WEG (siehe § 16 WEG Rdn 65) lediglich eine Ausprägung des Willkürverbots, wobei aufgrund eines Verstoßes gegen das Willkürverbot eine ordnungsmäßige Verwaltung zu verneinen ist.[97] Die A...mehr