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Hausordnung im Wohnungseigentum / 7 Änderung und Ergänzung der Hausordnung

Alexander C. Blankenstein
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Da die Hausordnung von den Eigentümern beschlossen werden kann, können einzelne oder auch alle Verhaltens- bzw. Gebrauchsregelungen nach § 19 Abs. 1 WEG grundsätzlich auch mit einfacher Beschlussmehrheit wieder aufgehoben, neu gefasst, geändert oder ergänzt werden. Auch wenn die Hausordnung Teil der Gemeinschaftsordnung ist, kann sie nach herrschender Meinung durch Beschluss geändert werden.[1] Insoweit kann geänderten Bedürfnissen innerhalb der Gemeinschaft Rechnung getragen werden und die Flexibilität der Hausordnung bleibt erhalten. Ein Vereinbarungscharakter typischer Hausordnungsregelungen ist in aller Regel nicht gewollt und daher nicht anzunehmen.

Allerdings kann eine Hausordnung auch ganz bewusst und gewollt mit Vereinbarungscharakter geschaffen worden sein, um die Veränderbarkeit einzuschränken. Eine solche materielle Regelung in der Vereinbarung kann dann nur durch eine neue Vereinbarung verändert werden. Weil aber Verhaltensvorgaben im Zweifel nicht als vereinbart zu werten sind, muss das Beschlussverbot ausdrücklich zum Ausdruck kommen.

 
Hinweis

Auf Verstoß gegen Vereinbarung hinweisen

Eine inhaltlich gegen eine Vereinbarung verstoßende beschlossene Hausordnung kann nichtig sein und die Nichtigkeit kann gerichtlich festgestellt werden, wenn eine spätere Prüfung hierzu ergibt, dass die vereinbarte Regelung durch Beschluss nicht verändert werden darf. Der Verwalter sollte vor einer Beschlussfassung über eine Hausordnung, die erkennbar gegen die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung verstößt, auf die Gefahr einer möglichen Nichtigkeit oder einer erfolgreichen Anfechtung dieses Beschlusses hinweisen. Der Hinweis sollte im Protokoll vermerkt werden, um einen Kostenregress der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu vermeiden.

Ist in der Gemeinschaftsordnung eine Klausel de...

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