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Streitgenossenschaft / 3 Exkurs: Streitgenössischer Streithelfer

Alexander C. Blankenstein
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Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussklage, kann ihm oder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Dritter als Streithelfer beitreten (sog. Nebenintervention). Bei dem Dritten wird es sich regelmäßig um einen anderen potenziellen Kläger handeln, der jedoch nicht selbst Klage erheben will oder dies nicht mehr kann, weil etwa die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage abgelaufen ist. Der Beitritt ist nämlich in jeder Lage des Verfahrens möglich.

Die Streithilfe setzt ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei voraus. Dieses besteht bei dem Wohnungseigentümer als beitretendem Streithelfer bereits darin, dass nach § 44 Abs. 3 WEG ein Urteil auch für ihn oder gegen ihn wirken würde. Ein Wohnungseigentümer als Streithelfer ist als streitgenössischer Streithelfer anzusehen. Er ist insoweit befugt, auch gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Partei für diese Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen und Prozesshandlungen vorzunehmen.[1] Er kann sogar Rechtsmittel selbstständig selbst nach einem Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei für diese einlegen. Ist die Hauptpartei im Termin säumig, verhindert der anwesende Streithelfer die negativen Konsequenzen der Säumnis. Der Streithelfer kann allerdings nicht als Zeuge der Hauptpartei dienen, er wäre vielmehr als Partei zu vernehmen.

Die Kosten einer Nebenintervention regelt § 44 Abs. 4 WEG für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft als Streithelfer beitritt. Die durch eine solche Nebenintervention verursachten Kosten gelten allerdings nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i. S. d. § 91 ZPO, wenn die Nebenintervention geboten war. Fehlt es an der Gebotenheit, sind die Kosten der Nebenintervention nicht erstattun...

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