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Hausordnung im Wohnungseigentum / 4.1 Gesetzliche Vorgaben

Alexander C. Blankenstein
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Rechte aus dem Sondereigentum

Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Eigentümer mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Das Gesetz lässt großzügig die Nutzung des Sondereigentums zu. Die Grenzen ergeben sich erst, wenn durch die Nutzung die Rechte eines anderen Eigentümers verletzt werden. Hier wird vom Gesetz die problematische Nahtstelle für das Zusammentreffen unterschiedlicher Interessen berührt, die es durch die Hausordnung zu regeln gilt.

Rechte aus dem Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums

Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG ist jeder Eigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt. Da allen Eigentümern der Mitgebrauch den Gemeinschaftseigentums möglich ist, kann es zu Auseinandersetzungen zwischen den Wohnungseigentümern insbesondere dann kommen, wenn nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder auch die Größe eines gemeinschaftlichen Raums oder einer gemeinschaftlichen Fläche begrenzt ist und daher nicht einer gleichzeitigen Nutzung aller Wohnungseigentümer zur Verfügung steht.

 
Praxis-Beispiel

Mangel an Stellplätzen

Der Hof einer Wohnanlage eignet sich zum Abstellen von bis zu 5 Autos. Wenn es aber mehr als 5 Eigentümer in der Anlage gibt oder diese mehr als 5 Autos haben, kann nicht jeder Eigentümer den Hof mitgebrauchen. Sollte ggf. ein Wohnungseigentümer 2 Autos besitzen und mit diesen 2 Stellplätze belegen, sind streitige Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Die Nutzung der Hoffläche kann und sollte daher durch eine Hausordnung, wenn auch nur als Stellplatzordnung, geregelt werden.

Pflichten der Miteigentümer

  • Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse ...

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