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Hausordnung im Wohnungseigentum / 6.8 Stilllegung gemeinschaftlicher Anlagen

Alexander C. Blankenstein
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Stilllegung von Schwimmbädern

Schwimmbäder haben sich inzwischen als teilweise teure Kostenstellen einer Eigentümergemeinschaft erwiesen. Ältere Schwimmbäder entpuppen sich als Dauerbaustellen. Statt Nutzungsregelungen stehen deswegen nicht selten Überlegungen an, die Nutzung zu beenden, um weiterlaufende Kosten zu meiden. Aber: Ein Schwimmbad und dessen Nutzung in einer Wohnanlage kann nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt wirksam aufgegeben werden.[1] Muss ein zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörendes Schwimmbad nach behördlicher Anordnung bis zur Durchführung einer bestimmten Sanierungsmaßnahme wegen gesundheitlicher Gefahren geschlossen bleiben, so kann die Wohnungseigentümerversammlung nicht mit Mehrheit beschließen, die Sanierung zu unterlassen.[2]

Ein in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan als Schwimmbad bezeichnetes Teileigentum kann nur durch Vereinbarung in ein Fitnesscenter umgestaltet werden, weil damit ein vereinbarungswidriger Gebrauch des Teileigentums verbunden ist.[3] Ein Mehrheitsbeschluss wäre nichtig.

Ist für die Nutzung einer Ferienwohnanlage vorgesehen, dass die mit Schwimmbad und Solarium ausgestatteten Räume nur im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ferienwohnanlage genutzt werden dürfen, so kann einem Eigentümer durch Mehrheitsbeschluss untersagt werden, den Gästen seines in der Nähe gelegenen Hotels die Benutzung der Bädereinrichtungen zu gestatten. Die Nutzung durch Nichtbewohner der Ferienwohnanlage muss nicht hingenommen werden.[4]

Stilllegung eines Müllschluckers

Die Stilllegung eines Müllschluckers stellt keine Gebrauchsregelung nach § 19 Abs. 1 WEG, sondern einen Gebrauchsentzug dar. Sie ist einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.[5]

[1] Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.9...

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