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Wohnungseigentum: Gebrauch durch Monteure?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Bestimmt eine Vereinbarung, dass das Wohnungseigentum "ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt" ist, liegt ein Verstoß vor, wenn tatsächlich eine Unterbringung wöchentlich wechselnder Monteure in 2- bis 4-Bettzimmern unter gemeinschaftlicher Nutzung einer Kochnische sowie der Sanitärräume stattfindet.

2 Normenkette

§§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz WEG; § 1004 BGB

3 Das Problem

In der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung heißt es: "Sämtliche Wohnungen sind, mit Ausnahme der bereits in der Teilungserklärung als solche bezeichnete Garage, ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt". Vor diesem Hintergrund geht Wohnungseigentümerin K gegen Wohnungseigentümerin B auf Unterlassung vor. Sie rügt, B vermiete ihre Wohnung Nr. 2 als Wohnheim für Monteure. In einer Objektbeschreibung heiße es, die Wohnung eigne sich bestens als Betriebswohnung für 8 bis 10 Monteure oder Arbeiter. Tatsächlich habe die Wohnung nur eine Gesamtfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung von rund 77,6 m2. Von dieser Gesamtfläche entfielen auf die 3 Schlafzimmer 13,81 m2 + 9,98 m2 und 14,08 m2, insgesamt also 37,87 m2. Das Wohnzimmer mit 16,56 m2 müsse unberücksichtigt bleiben, da dieses zugleich als Esszimmer diene, weil keine Küche, sondern lediglich eine Kochnische vorhanden sei. Das Nutzungskonzept der B sei darauf ausgerichtet, dass die Küche, Wohn-/Esszimmer und die Sanitäranlagen gemeinschaftlich genutzt werden und die Monteure in 3- bis 4-Bettzimmern untergebracht werden. Zudem sei ein Badezimmer mit WC vorhanden, dass nur über den gemeinschaftlichen Flur erreichbar sei. Die Wohnung sei bereits seit September 2021 als Wohnheim für Monteure genutzt worden mit einer Personenzahl von regelmäßig zwischen 6 und 10 verschiedenen Monteuren, die dabei regelmäßig wochenweise, teilweise sogar tageweise gewechselt hätten. Zudem sei am Garte...

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