Problemüberblick
Im Fall geht es um die Frage, ob man das einem Wohnungseigentum zugeordnete Sondereigentum auch zum "Nicht-Wohnen" gebrauchen und nutzen darf.
Gebrauch und Nutzung eines Wohnungseigentums
Die Räume eines Wohnungseigentums – das Sondereigentum – sind zum Wohnen bestimmt. Ihre ordnungsmäßige Benutzung richtet sich nach diesem Zweck. Hierzu gehört in erster Linie der Gebrauch der Wohnung als Lebensmittelpunkt sowie die entsprechende Benutzung, also vor allem das Vermieten. Die Überlassung von Wohnungen von üblicher Größe und Beschaffenheit an Flüchtlinge und Asylbegehrende dient grundsätzlich Wohnzwecken – auch dann, wenn die Bewohner nicht familiär verbunden sind. Der Gebrauch von Wohnräumen als Heim oder heimähnliche Einrichtung dient hingegen nicht Wohnzwecken. Ein solcher Gebrauch ist im Kern dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für viele Menschen bestimmten Einrichtung erfolgt, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt. Insoweit bedarf es einer Gesamtschau verschiedener Kriterien, welche die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffenheit der Räume einbezieht. Im Fall dürfte mit dem AG eine heimähnliche Einrichtung und damit kein Wohnen vorliegen.
Prozessführungsbefugnis
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer nicht die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Anders ist es nur, wenn die Nutzung zu einer Störung des Sondereigentums führt. Da dies im Fall nicht festgestellt ist, dürfte K nicht prozessführungsbefugt gewesen sein.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Die Verwaltung muss wi...