Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Festlegung und Beschreibung von Zielgrößen für den Frauenanteil (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 103 [Autor/Zitation] Nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 sind in die Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen: Zielgrößen für den Frauenanteil in Führungspositionen und Fristen für deren Erreichung, Begründungen für eine Zielgröße von Null, Feststellung der Zielerreichung oder Nichterreichung, Gründe für die Nichterreichung. Rz. 104 [Autor/Zitation] Der Kreis der verpflichteten Gesell...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3 Steuerliche Risiken

Tz. 20 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Steuerliche Risiken für den Vereinsvorstand birgt insbesondere die sog. Vertreterhaftung. Die steuerliche Haftung des Vereinsvorstands ist im Rahmen der Vertreterhaftung nach den §§ 34 und 69 AO (Anhang 1b) geregelt. Während § 34 AO (Anhang 1b) die steuerlichen Pflichten eines gesetzlichen Vertreters definiert, regelt § 69 AO (Anhang 1b) die...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Ausländerverein

Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Zu unterscheiden ist zwischen einem ausländischen Verein und einem sog. Ausländerverein. Die ursprünglich in § 23 BGB (Anhang 12a) vorgesehene Regelung für ausländische Vereine wurde mit Wirkung zum 01.01.2009 aufgehoben. Als ein Ausländerverein gilt ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer sind. § 14 VereinsG sieht hierzu bes...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Rechtsnatur der Verpflichtung und Verfahren der Aufstellung

Rz. 87 [Autor/Zitation] Die Pflicht zur Aufstellung von JA und Lagebericht ist wie die Buchführungspflicht des § 238 eine zwingende Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Art, auf die nicht verzichtet werden kann. Rz. 88 [Autor/Zitation] Es handelt sich dabei um eine Geschäftsführungsmaßnahme. Die gesetzlichen Vertreter handeln bei der Aufstellung in eigener Verantwortung. Allerd...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Erklärendes Organ

Rz. 48 [Autor/Zitation] Die Kompetenz zur Abgabe der Erklärung zur Unternehmensführung ist in § 289f nicht ausdrücklich geregelt. Die Erklärungspflicht ist der Gesellschaft zugeschrieben. Für diese handelt das vertretungsberechtigte Organ, also der Vorstand (§§ 76, 78 AktG). Dementsprechend ist die Erklärung de lege lata vom Vorstand abzugeben, (vgl. Kajüter in MünchKomm. HGB...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Zivilrechtliche Risiken

Tz. 17 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Vorstandes, § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB (Anhang 12a). Ausweislich des Gesetzeswortlauts haftet der Vorstand für die verzögerte Insolvenzantragstellung. Für Vereine legt § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB (Anhang 12a) aber keine feste Höchstfrist für die Inso...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Überblick und Einordnung

Rz. 61 [Autor/Zitation] Die Inhalte über die Erklärung zur Unternehmensführung werden in Abs. 2 konkretisiert. Bei den Inhalten ist eine Dreiteilung erkennbar: Corporate-Governance-Informationen in Nr. 1, 2 und 3; Informationen zur Organvergütung in Nr. 1a; Informationen zur Diversität in Nr. 4, 5, 5a und 6. Rz. 62 [Autor/Zitation] Mit den Berichtsinhalten der Erklärung zur Untern...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeine Angaben

Rz. 88 [Autor/Zitation] Die Erklärung zur Unternehmensführung nach Abs. 2 Nr. 3 zur Arbeitsweise der Organe verweist nicht – wie beim Corporate Governance Kodex (Nr. 1) oder bei der Organvergütung (Nr. 1a) – auf bestehende Erklärungs- und Offenlegungspflichten im Aktienrecht. Der Kreis der verpflichteten Unternehmen wird nach den Vorschriften des Abs. 1 bestimmt und erfasst b...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Beschränkungen der Stimmrechte oder Übertragung von Aktien (Satz 1 Nr. 2)

Rz. 14 [Autor/Zitation] Über Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, ist – auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können – nach § 289a Satz 1 Nr. 2 insoweit zu berichten, als diese dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind. Rz. 15 [Autor/Zitation] Über folgende Beschränkungen ist insbes. aufgrund von § 289a Sat...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Entsprechenserklärung iSv. § 161 AktG (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 66 [Autor/Zitation] Eine Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex gem. § 161 AktG muss eine börsennotierte AG, KGaA und SE sowie (andere) kapitalmarktorientierte AG, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handeln an einem organisierten Markt ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8. Berichtswesen: Inhalt und Turnus der Berichte/BT 3.2 MaRisk

Die Risikoberichterstattung soll die Geschäftsleitung in die Lage versetzen, die Gesamtrisikosituation zu beurteilen, sich mit den wesentlichen Risiken auseinanderzusetzen und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen einzuleiten. Auch kleine Institute müssen zumindest vierteljährlich einen Gesamtrisikobericht erstellen, da der Vorstand für seine Steuerung auf eine aktuelle Berichtersta...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Verpflichtete Personen

Rz. 82 [Autor/Zitation] Verantwortlich für die Aufstellung des JA und des Lageberichts sind nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 "die gesetzlichen Vertreter" der KapGes. Die Zuständigkeit der gesetzlichen Vertreter ist abschließend und ausschließlich. Satzung oder Gesellschaftsvertrag können eine abweichende Regelung nicht vorsehen, entgegenstehende Bestimmungen wären nichtig. Wer als ge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 10. Verhältnis zu sonstigen Schutzregeln und Informationsrechten

Rz. 253 [Autor/Zitation] Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der GmbH-Gesellschafter aus § 51a GmbHG erstrecken sich auf die Handelsbücher (§ 238) und auf die Schriften der GmbH, also neben dem JA auch auf die Handelskorrespondenz und die Buchungsbelege (vgl. dazu Bayer in Lutter/Hommelhoff21, § 51a GmbHG Rz. 11). Dagegen ist die Auskunftspflicht des Vorstands der AG zu Fragen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Wertaufholungsrücklage

Rz. 313 [Autor/Zitation] Gemäß § 58 Abs. 2a AktG, § 29 Abs. 4 Satz 1 GmbHG können Eigenkapitalanteile von Wertaufholungen des Anlage- oder Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Mit Eigenkapitalanteil ist hier der Wertaufholungsbetrag abzüglich einer steuerlichen Belastung – soweit eine solche vorhanden ist – gemeint (Altmeppen 11, § 35 GmbHG Rz. 35; Gri...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Auswirkungen für die Gesellschaftsorgane und deren Mitglieder

Rz. 265 [Autor/Zitation] Ein Verstoß gegen Abs. 2 bedeutet, dass unzureichend Rechnung gelegt wurde. Der Vorstand der AG oder die Geschäftsführung der GmbH haben mit einem solchen JA ihre Rechnungslegungspflichten (Abs. 1) nicht erfüllt. Die Pflichtverletzung kann zu einer Schadensersatzpflicht des Vorstands nach § 93 Abs. 2 AktG oder der Geschäftsführung nach § 43 Abs. 2 Gmb...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Zitation] Die Berichtspflicht wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102) eingeführt und war erstmals für nach dem 31.12.2008 begonnene GJ anzuwenden (Art. 66 Abs. 2 EGHGB). Sie enthielt zunächst nur die bereits damals in § 289a HGB aF und auch heute in Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 enthaltenen Regelungen (vgl....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Isolierter Beherrschungsvertrag

Rz. 337 [Autor/Zitation] Ist keine Gewinnabführungspflicht vereinbart, ist der Betrag nach § 300 Nr. 1 AktG zuzuführen (die Berechnung beruht in diesem Fall auf einem tatsächlich vorhandenen, nicht auf einem fiktiven Jahresüberschuss), mindestens jedoch der nach § 150 Abs. 2 AktG berechnete Betrag. Rz. 338 [Autor/Zitation] Verbreitet wird die Auffassung vertreten, die Dotierung...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 12 [Autor/Zitation] Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 haben die gesetzlichen Vertreter einer KapGes. (entsprechendes gilt für eine KapCoGes. iSd. § 264a) neben dem JA einen Lagebericht iSd. § 289 aufzustellen. Aus der Formulierung "neben dem Jahresabschluss" folgt, dass es sich bei dem Lagebericht um einen eigenständigen Berichtsbestandteil handelt, der der Vermittlung ergänzender...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Dividende

Rn. 220 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Grds gewährt jede Aktie eine Stimme, Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind jedoch möglich, Mehrstimmrechtsaktien aber unzulässig. Die Aktien können unterschiedliche Rechte gewähren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens. Die Verwendung des Jahresüberschusses is...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Lentfer/Weber, Das Corporate Governance Statement als neues Publizitätsinstrument, DB 2006, 2357; Bischof/Selch, Neuerungen für den Lagebericht nach dem Regierungsentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), WPg 2008, 1021; Kuthe/Geiser, Die neue Corporate Governance Erklärung – Neuerung des BilMoG in § 289a HGB-RE, NZG 2008, 172; Böcking/Eibelshäuser, Die Erk...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Teilweise Gewinnverwendung und Fehlbetrag nach Abs. 3

Rz. 24 [Autor/Zitation] Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, wie eine teilweise Ergebnisverwendung darzustellen ist, wenn dadurch ein gesondert auszuweisender Fehlbetrag auf der Aktivseite nach Abs. 3 (vgl. Rz. 34 ff.) entsteht oder sich erhöht. Aus dem gesonderten Ausweis eines solchen Postens ergibt sich, dass als Saldo der Eigenkapitalposten auf der Passivseite minimal...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Abgrenzungen

Rz. 164 [Autor/Zitation] Was der Betreffende von der Gesellschaft (etwa als leitender Angestellter oder Vorstandsmitglied eines verbundenen Unternehmens) vor seiner Bestellung zB zum Vorstand bezieht, ist nicht unter Nr. 9 Buchst. a anzugeben. Gegebenenfalls ist bei Bezügen eine Aufteilung vorzunehmen, zB wenn eine Tantieme für ein GJ gezahlt wird, in dem der Betreffende eini...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Genehmigtes Kapital

Rz. 136 [Autor/Zitation] Ursprünglich nur bei der AG/KGaA, mittlerweile aber durch das MoMiG auch bei der GmbH (vgl. Lieder, ZGR 2010, 868) kann die Satzung/der Gesellschaftsvertrag den Vorstand/die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung die Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neue...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verlinkung zur Organvergütung (Abs. 2 Nr. 1a)

Rz. 75 [Autor/Zitation] Der durch ARUG II eingefügte Abs. 2 Nr. 1a verweist auf die Internetseite mit Angaben zum Vergütungssystem gem. § 87a AktG und zum Vergütungsbericht gem. § 162 AktG. Angaben zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht sind nur für börsennotierte AG iSd. § 3 Abs. 2 AktG verpflichtend; kapitalmarktorientierte Gesellschaften iSd. § 2 Abs. 11, § 2 Abs. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 9. Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft bei Übernahmeangeboten (Satz 1 Nr. 9)

Rz. 49 [Autor/Zitation] Sind Entschädigungsvereinbarungen für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder mit Arbeitnehmern getroffen worden, unterliegen diese Vereinbarungen nach § 289a Satz 1 Nr. 9 der besonderen Berichtspflicht im Lagebericht. Rz. 50 [Autor/Zitation] Anzugeben sind Entschädigungsvereinbarungen, die die Gesellschaft mit Mitgliedern...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital mit mehr als 10 % der Stimmrechte (Satz 1 Nr. 3)

Rz. 21 [Autor/Zitation] Besteht eine direkte oder indirekte Beteiligung am Kapital der Gesellschaft mit mehr als 10 % der Stimmrechte, so ist hierüber nach § 289a Satz 1 Nr. 3 zu berichten. Rz. 22 [Autor/Zitation] Die Berichtspflicht gilt nur für Beteiligungen in Form von Anteilen mit Stimmrechten, nicht hingegen für stimmrechtslose Aktien (Kajüter in MünchKomm. HGB[5], § 289a ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Gesetzliche Vertreter (Abs. 2)

Rz. 69 [Autor/Zitation] Für die Anwendung der Vorschriften aus §§ 264 ff. auf Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a bedurfte es einer Konkretisierung, wer die Pflichten zu erfüllen hat, die das Gesetz für KapGes. deren gesetzlichen Vertretern auferlegt hat (Reiner in MünchKomm. HGB5, § 264a Rz. 9). Dies betrifft insbes. die Pflicht zur Aufstellung des JA und des Lageberic...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Vorlage- und Unterzeichnungspflichten

Rz. 56 [Autor/Zitation] Nach Aufstellung des Lageberichts durch den Vorstand einer AG hat jener den Lagebericht unverzüglich dem AR zur Prüfung vorzulegen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG; Entsprechendes gilt nach § 38 Abs. 1 Satz 5 GenG bei einer Genossenschaft). Für den Fall eines fakultativen AR gilt entsprechendes bei einer GmbH (§ 52 Abs. 1 GmbH iVm. § ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Angaben zu sonstigen Organen und Funktionsträgern

Rz. 102 [Autor/Zitation] Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme von Abs. 2 Nr. 3 auf Vorstand und AR ergeben sich aus Nr. 3 keine Angabepflichten für andere Organe wie einen besonderen Vertreter nach § 147 Abs. 1 AktG. Das Gleiche gilt mangels Organqualität auch für Abschlussprüfer und Sonderprüfer (vgl. Mock in HKMS3/4, § 289f HGB Rz. 41 [9/2024]).mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Vorabausschüttung

Rn. 211 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Gewinnanteile beruhen idR auf offenen Gewinnausschüttungen aufgrund eines handelsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschlusses (§ 174 AktG; § 46 Nr 1 GmbHG). Dazu zählen auch sogenannte Vorabausschüttungen, dh Zahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den zu erwartenden Gewinn eines Wj (BFH v 27.01.1977, BStBl II 1977, 491; BFH...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 8 [Autor/Zitation] Die Feststellung des Jahresabschlusses begründet dessen Verbindlichkeit (Hennrichs in BeckOGK HGB, § 270 Rz. 8 [9/2023]. Hierdurch wird die annuale Rechnungslegung abgeschlossen und die diesbezüglich bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht aus §§ 242 ff. erfüllt. Der festgestellte JA dient dann als Grundlage für die Ergebnisverwendung und für die Rechn...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Comply-or-Explain (Abs. 5)

Rz. 139 [Autor/Zitation] § 289f Abs. 5 verpflichtet Unternehmen dem Wortlaut nach nicht dazu, ein Diversitätskonzept zwingend zu entwickeln und zu verfolgen, jedoch sind in der Erklärung zur Unternehmensführung die Gründe zu erläutern (vgl. Begr.RegE CSR-RUG, BT-Drucks. 18/9982, 54; DRS 20.K231l), wenn kein Diversitätskonzept verfolgt wird – "Comply-or-Explain". Die Anforderu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 6 [Autor/Zitation] § 289f regelt die Informationspflichten von bestimmten Gesellschaften (Abs. 1 und 3) in Bezug auf ihre Corporate Governance (Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3), Organvergütung (Abs. 2 Nr. 1a) und Diversität leitender bzw. überwachender Organe (Abs. 2 Nr. 4, 5, 5a und 6). Rz. 7 [Autor/Zitation] Die Informationen sind als "Erklärung zur Unternehmensführung" in einem ge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Die besonderen Berichtspflichten des § 289a betreffen übernahmerelevante Angaben, die hinsichtlich Gesellschaftskapital, Stimmrechten und Vorstand bestehen und für einen potenziellen Bieter eines Übernahmeangebots sowie die Anleger im Hinblick auf deren Investitionsentscheidung von Interesse sind (vgl. BT-Drucks. 16/1003, 24; Grottel in Beck BilKomm.[14...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Einstellungen in Gewinnrücklagen

Rz. 323 [Autor/Zitation] Einstellungen in Gewinnrücklagen können bereits bei der Aufstellung (zum Begriff s. Rz. 206) zu bilden sein. Dies ist stets der Fall für die Dotierung der gesetzlichen Rücklage und die Einstellungen in die satzungsmäßigen Rücklagen bei der AG (§ 270 Abs. 2). Wird – wie bei einer AG üblich – der JA durch Vorstand und AR festgestellt, sind auch andere G...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Sonderprüfung

Rz. 267 [Autor/Zitation] Bei der AG kann eine spezifische Verletzung des Abs. 2 eine Sonderprüfung rechtfertigen (§ 258 Abs. 1 Nr. 2 AktG), wenn der Vorstand die fehlende Anhangangabe trotz Nachfrage in der HV nicht gemacht hat.mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Insolvenzgründe

Tz. 5 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt das Vorliegen eines der in der InsO genannten Gründe voraus. Diese sog. Insolvenzeröffnungsgründe sind: die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung besteht für die verantwortliche Ges...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Aufstellung

Rz. 79 [Autor/Zitation] Mit der "Aufstellung" (vgl. auch § 242 Abs. 1 Satz 1) des JA iSd. Abs. 1 Satz 1 ist seine "Vorbereitung bis zur Beschlußreife" gemeint (BGH v. 29.3.1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263). Konkret geht es dabei um die Vorlage eines JA, zu dem sich der Vorstand oder die Geschäftsführung bekennen und der soweit fertiggestellt ist, dass er prüfungsbereit ist ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IX. Angabe der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats (Nr. 10)

Rz. 198 [Autor/Zitation] Nr. 10 geht nicht auf eine Regelung der Bilanzrichtlinie zurück, sondern ist originäres deutsches Recht. Die Angabe ist von allen großen und mittelgroßen KapGes. und den nach dem PublG rechnungslegungspflichtigen Unternehmen, die einen Anhang zu erstellen haben (§ 5 Abs. 2, 2a PublG), zu machen. Kleine Kapitalgesellschaften sind gem. § 288 Abs. 1 Nr. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Strafrechtliche Risiken

Tz. 16 Stand: EL 143 – ET: 06/2025 § 15a Abs. 7 InsO stellt klar, dass eine unterlassene Insolvenzantragsstellung für einen Vereinsvorstand nicht strafbar ist. Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in Reaktion auf das Verhalten der Staatsanwaltschaften, welche auch Vereins- und Stiftungsvorstände wegen des Verdachts auf Insolvenzverschleppung ins Visie...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundsätzliche Fälle

Rz. 13 [Autor/Zitation] Die Aufstellung der Bilanz unter teilweiser Berücksichtigung der Ergebnisverwendung kommt dann in Betracht, wenn gesetzliche oder satzungsmäßige bzw. gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen oder Ermächtigungen zur Einstellung in Gewinnrücklagen bzw. Auflösung von Gewinn- oder Kapitalrücklagen bestehen und dadurch nicht die gesamte Ergebnisverwendung ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] Das mit § 276 gewährte Wahlrecht trägt dem Schutzbedürfnis kleiner und mittelgroßer KapGes. Rechnung. Sofern diese nur ein Produkt oder nur wenige Produkte anbieten, kann die Angabe der Umsatzerlöse und Materialaufwendungen eine sensible Information darstellen, die Wettbewerbern, Kunden und Arbeitnehmern einen Einblick in die Produktkalkulation und Kost...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

Rz. 165 [Autor/Zitation] Die bilanzielle Behandlung ausstehender Einlagen hängt maßgeblich davon ab, ob die Einlage eingefordert ist. Eingefordert ist die Einlage nach einer Aufforderung durch den Vorstand iSd. § 63 Abs. 1 AktG (zB Pöschke in BeckOGK HGB, § 272 Rz. 33 [10/2024]) bzw. die Gesellschafter der GmbH nach § 46 Nr. 2 GmbHG (Kliem/Meyer in Beck BilKomm.14, § 272 HGB ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Angaben zum Aufsichtsrat

Rz. 93 [Autor/Zitation] Da die personelle Zusammensetzung schon nach § 285 Nr. 10 im Anhang zu nennen ist, müssen Namen und ausgeübter Beruf nicht erneut genannt werden (von einer Notwendigkeit der Vermeidung von Doppelangaben ausgehend Begr.RegE BilMoG, BT- Drucks. 16/10067, 78). An dieser Stelle müssen auch keine nochmaligen Angaben zu den im AR ausgeübten Ämtern (Vorsitzen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Bewertung

Rz. 171 [Autor/Zitation] Die Bewertung ausstehender Einlagen zeigt die Problematik, die sich aus dem Doppelcharakter dieses Postens ergibt. Soweit eine Forderung aktiviert wird, unterliegt er wie andere Posten der Bewertung. Steht dagegen der Korrekturposten zum Eigenkapital im Vordergrund, ist eine Bewertung dieses Postens, wie die des Eigenkapitals überhaupt, zweifelhaft. R...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Business Cases: Aufbau und ... / 1 Argumente für Entscheidungen finden, strukturieren und präsentieren

Stehen Sie vor der Herausforderung, als Fachbereichs- oder Projektleiter die Genehmigung der Geschäftsführung für Ihre neue Projektidee zu bekommen? Oder sind Sie für die Einführung neuer Systeme verantwortlich und müssen Ihrem Vorstand angesichts knapper Budgets jeweils den unternehmensweiten Nutzen des Vorhabens nachweisen? Oder ist es Ihre Aufgabe als konzerninterner Akqu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 8. Eigenkapitalausweis bei Stiftungen

Rz. 359a [Autor/Zitation] Für Stiftungen (Rz. 11a) empfiehlt die IDW RS FAB 5 in Rz. 62 folgende Gliederung des Eigenkapitals: Rz. 359b [Autor/Zitation] Die Unterteilung des Grundstockkapitals in Err...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 471 [Autor/Zitation] Nr. 34 geht zurück auf das BilRUG und dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. o Bilanz-RL (2013/34/EU) (Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 44, 67). Zuvor war der Vorschlag für die Ergebnisverwendung oder der entsprechende Beschluss nicht Bestandteil des JA, aber nach § 325 Abs. 1 aF im Bundesanzeiger offenzulegen. Rz. 472 [Autor/Zitation] Klei...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Voraussetzungen für das Unternehmen

Rz. 66 [Autor/Zitation] Nach Abs. 4 ist es gestattet, die in § 285 Nr. 9 Buchst. a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans eines AR, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung zu unterlassen, soweit sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. Abzustellen ist dabei auf die Perspek...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Ersatz von Geldstrafen und Geldbußen durch den Arbeitgeber

Rz. 11 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Ersetzt der > Arbeitgeber dem > Arbeitnehmer Geldstrafen und > Bußgelder, die der ArbN verwirkt hat, so führt der Ersatz grundsätzlich zu stpfl > Arbeitslohn (BFH 222, 448 = BStBl 2009 II, 151) und ist als sonstiger Bezug zu versteuern (> Sonstige Bezüge und > R 39b.6 LStR). Das gilt selbst dann, wenn der ArbN im Interesse des ArbG zu handel...mehr