Rz. 164
Was der Betreffende von der Gesellschaft (etwa als leitender Angestellter oder Vorstandsmitglied eines verbundenen Unternehmens) vor seiner Bestellung zB zum Vorstand bezieht, ist nicht unter Nr. 9 Buchst. a anzugeben. Gegebenenfalls ist bei Bezügen eine Aufteilung vorzunehmen, zB wenn eine Tantieme für ein GJ gezahlt wird, in dem der Betreffende einige Monate Prokurist und dann Vorstandsmitglied war. Eine Angabe kommt jedoch dann in Betracht, wenn Sach- oder Geldleistungen im Zusammenhang mit der Berufung in den Vorstand stehen und vor Beginn der Bestellung ausgezahlt werden. Bezüge, die nicht für eine Zeit vor Ablauf der Bestellung gezahlt werden, insbes. auch Abfindungen, sind nicht hier, sondern unter Nr. 9 Buchst. b auszuweisen (vgl. Henckel in HKMS3/4, § 285 HGB Rz. 78 [9/2024]). Andererseits hat nach dem letztgenannten Grundsatz eine Angabe unter Nr. 9 Buchst. a zu erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied für das GJ vor seiner Pensionierung, aber nach Ablauf der Bestellung eine Tantieme erhält (vgl. Rz. 174 f.). Zum Anspruch auf Erfindervergütung vgl. Rz. 167.
Rz. 165
Nicht zu den angabepflichtigen Organbezügen gehören Vergütungen für Leistungen, die klar außerhalb der Tätigkeit des jeweiligen Organs liegen (zB Löhne und Gehälter für Arbeitnehmervertreter im AR), ferner angemessene Honorare für rechtsberatende, patentrechtliche, technische oder finanzberatende Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, soweit sie über die Aufgaben und Pflichten eines AR hinausgehen (Henckel in HKMS3/4, § 285 HGB Rz. 78 [9/2024]). Insoweit ist allerdings die Bestimmung des § 114 AktG zu beachten, wonach ein solcher Vertrag ggf. der Zustimmung des AR bedarf. Insgesamt hat der BGH die Grenzen für die von einem Aufsichtsratsmitglied zusätzlich zu überneh...