Rz. 74
Unter den Begriff der sonstigen finanziellen Verpflichtung sind zunächst Verpflichtungen aus schwebenden Rechtsgeschäften zu subsumieren, die zu einer wesentlichen Belastung der Finanzlage eines Unternehmens führen können (vgl. Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 69).
Rz. 75
Im Bilanzrecht gilt der Grundsatz, dass Forderungen und Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften nicht zu bilanzieren sind, sofern nicht ein Verpflichtungsüberhang besteht. Schwebende Geschäfte werden nicht bilanziert, wenn die zukünftig erwartete Leistung und die dafür zu gewährende Gegenleistung ausgewogen sind. Dennoch können Verpflichtungen aus noch nicht erfüllten Verträgen von einer erheblichen Bedeutung für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft sein. Hierzu gehören zB auch die mehrjährigen Verpflichtungen aus Miet- und Leasingverträgen. Gleichfalls dieser Fallgruppe zuzuordnen sind andere Dauerschuldverhältnisse, die aufgrund mehrjähriger Vertragsdauer eine wesentliche Bedeutung haben, wie Pachtverträge, Erbpachtverträge, Lizenzverträge, Konzessionsverträge, Versorgungsverträge, Versicherungsverträge, Wartungsverträge, Werbeverträge, Abfindungsverpflichtungen, Kreditzusagen ua. All diesen Vertragstypen ist gemeinsam, dass aufgrund eines in der Vergangenheit liegenden Vertragsabschlusses die KapGes. verpflichtet ist, finanzielle Leistungen zu erbringen, auch wenn das Unternehmen durch das abgeschlossene Rechtsverhältnis zugleich berechtigt ist, eine Leistung zu fordern. Anstellungsverträge gehören dagegen nicht zu den angabepflichtigen schwebenden Verträgen; über besondere Fälle (zB Organmitglieder) muss ohnehin berichtet werden (vgl. Nr. 9 Buchst. a). Nur im Ausnahmefall wird für Verpflichtungen aus dem Personalbereich eine Angabe nach Nr. 3 ...