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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / cc) Angabepflichtige Bezüge im Einzelnen

Dr. David Markworth
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Rz. 166

[Autor/Zitation]

Der weite Katalog der in der Klammerdefinition des Nr. 9 Buchst. a enthaltenen Arten von Bezügen lässt erkennen, dass das Gesetz Angaben in sehr weitgehendem Umfang verlangt. Zu den Bezügen gehören nicht nur das vertraglich festgelegte Gehalt (laufende Bezüge und Gewinnbeteiligungen), sondern auch darüber hinaus ggf. freiwillig gewährte Zahlungen wie Tantiemen oder Gewinnbeteiligungen für einzelne Geschäfte der Gesellschaft, ferner Jubiläumszuwendungen (Grottel in Beck BilKomm.14, § 285 HGB Rz. 253). Es ist gleichgültig, ob die Bezüge nur in Geld oder auch als Naturalleistung durch Zurverfügungstellung von Wohnung, Personal, Kfz., Strom, Heizmaterial und ähnlichen Leistungen gewährt werden. Solange kein anderer Anhaltspunkt vorhanden ist, wird der bei den Sachbezügen als einkommensteuerpflichtig (lohnsteuerpflichtig) zu behandelnde Betrag anzugeben sein (Grottel in Beck BilKomm.14, § 285 HGB Rz. 254).

 

Rz. 167

[Autor/Zitation]

In die angabepflichtigen Gesamtbezüge sind auch die den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans zufließenden Erfindervergütungen einzurechnen, wobei es zweckmäßig sein kann, einmalige höhere Bezüge dieser Art im Geschäftsbericht gesondert anzuführen. Eine Angabepflicht entfällt allerdings, wenn und soweit schon vor der Berufung in das Geschäftsführungsorgan ein unbedingter, zahlenmäßig konkretisierter Anspruch auf Erfindervergütung entstanden war und dieser nicht auf die Bezüge angerechnet werden soll (Grottel in Beck BilKomm.14, § 285 HGB Rz. 253). In diesem Fall liegt bereits vor der Berufung in das Geschäftsführungsorgan ein abgegrenzter Vermögenswert vor. Der Umstand, dass die Fälligkeit einer derartigen Vergütung in solche Zeiträume fällt, in denen der Berechtigte als Organmitglied der Schuldnerin Geschäftsführungsbezüge zu...

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