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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / VI. Festlegung und Beschreibung von Zielgrößen für den Frauenanteil (Abs. 2 Nr. 4)

Dr. Alina Sigel, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 103

[Autor/Zitation]

Nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 sind in die Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen:

  • Zielgrößen für den Frauenanteil in Führungspositionen und
  • Fristen für deren Erreichung,
  • Begründungen für eine Zielgröße von Null,
  • Feststellung der Zielerreichung oder Nichterreichung,
  • Gründe für die Nichterreichung.
 

Rz. 104

[Autor/Zitation]

Der Kreis der verpflichteten Gesellschaften ist zweiteilig strukturiert:

  • Abs. 2 Nr. 4 verweist auf börsennotierte oder kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften nach Abs. 1 (vgl. Rz. 29 ff.). Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) ist der AG gleichgestellt (Art. 9 Buchst. c ii) bzw. Art. 61 SE-VO); bei einer monistischen Europäischen Aktiengesellschaft (SE) bestehen wegen der fehlenden Trennung von Geschäftsführung und Überwachung in zwei Organe spezifische Detailfragen (vgl. Kleindiek in BeckOGK HGB, § 289f Rz. 74 [11/2023]; Teichmann/Rüb, BB 2015, 898, 903 ff.). Eine börsennotierte KGaA unterliegt ebenfalls der konkreten Erläuterungspflicht gem. Abs. 2 Nr. 4 (Abs. 3; § 278 Abs. 3 AktG), da sie aber keinen "Vorstand" hat, der vom AR bestellt wird, kann der AR nur Zielgrößen für den eigenen Frauenanteil festlegen. § 76 Abs. 4 AktG, der die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstandes betrifft, ist entsprechend anzuwenden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum RegE FüPoG, BT-Drucks. 18/4227, 22; Kleindiek in BeckOGK HGB, § 289f Rz. 74 [11/2023]; zur KGaA vgl. Backhaus, AG 2021, 653, 654 ff.; Fromholzer/Simons, AG 2015, 457, 459; Stüber, DStR 2015, 947, 952).
  • Weiterhin ist die Berichtspflicht davon abhängig, ob eine Pflicht zur Festlegung einer Zielgröße für den Frauenanteil nach § 76 Abs. 4 (Führungsebenen unterhalb des Vorstand), § 111 Abs. 5 AktG (Vorstand und AR) b...

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