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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Comply-or-Explain (Abs. 5)

Dr. Alina Sigel, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 139

[Autor/Zitation]

§ 289f Abs. 5 verpflichtet Unternehmen dem Wortlaut nach nicht dazu, ein Diversitätskonzept zwingend zu entwickeln und zu verfolgen, jedoch sind in der Erklärung zur Unternehmensführung die Gründe zu erläutern (vgl. Begr.RegE CSR-RUG, BT-Drucks. 18/9982, 54; DRS 20.K231l), wenn kein Diversitätskonzept verfolgt wird – "Comply-or-Explain". Die Anforderungen an die Erklärungspflicht aus Abs. 5 werden im Allgemeinen nicht hoch eingeschätzt (vgl. Mock in HKMS3/4, § 289f HGB Rz. 57 [9/2024]).

 

Rz. 140

[Autor/Zitation]

Der Verpflichtungsgrad zur Erstellung eines Diversitätskonzepts kann mit Verweis auf angestrebte Professionalisierung der Gremienarbeiten über eine Quotendiskussion hinaus auch weiter gefasst werden. Mit Verweis auf §§ 116, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG könnte die Entwicklung eines Diversitätskonzepts unter die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bei der Wiederbesetzung von AR und Vorstand subsumiert werden (vgl. Hommelhoff in Großkomm. HGB6, § 289f Rz. 49). Folgt man dieser Interpretation, ist der Verpflichtungsgrad, ein Diversitätskonzept zu erstellen, ungleich höher.

[Autor/Zitation] Sigel/Hachmeister in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 289f HGB, Randziffer 139
[Autor/Zitation] Sigel/Hachmeister in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 289f HGB, Randziffer 140

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