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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Aufstellung

PD Dr. Carsten Meinert
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Rz. 79

[Autor/Zitation]

Mit der "Aufstellung" (vgl. auch § 242 Abs. 1 Satz 1) des JA iSd. Abs. 1 Satz 1 ist seine "Vorbereitung bis zur Beschlußreife" gemeint (BGH v. 29.3.1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263). Konkret geht es dabei um die Vorlage eines JA, zu dem sich der Vorstand oder die Geschäftsführung bekennen und der soweit fertiggestellt ist, dass er prüfungsbereit ist oder (bei nicht prüfungspflichtigen Gesellschaften) dem AR bzw. den Gesellschaftern zur Feststellung vorgelegt werden kann (vgl. Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 264 Rz. 22). Die tatsächliche Vorlage an den Abschlussprüfer ist hingegen nicht Teil der Aufstellung, sondern hat gem. § 320 Abs. 1 Satz 1 "unverzüglich nach der Aufstellung" zu erfolgen. Zu den erforderlichen Vorbereitungshandlungen zählt der Abschluss der Bestands- und Erfolgskonten sowie die Zusammenführung der jeweiligen Kontosalden auf einem Abschlusskonto, wobei die "Bilanz" das Abschlusskonto der Bestandskonten und die "GuV" dasjenige der Erfolgskonten ist (Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 264 Rz. 18). Daneben müssen der Anhang sowie ggf. die von Abs. 1 Satz 2 zusätzlich geforderten JA-Elemente (vgl. dazu Rz. 62 ff.) erstellt werden. Die Modalitäten der Aufstellung richten sich mangels speziellerer Regeln im Zweiten Abschnitt des Dritten Teils des HGB nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 242 ff. (Meyer in Großkomm. HGB[6], § 264 Rz. 7). Von der Aufstellung des JA zu unterscheiden sind seine Unterzeichnung iSd. § 245 (vgl. Rz. 92 f. sowie § 245) und seine Feststellung (vgl. Rz. 89), dh. die rechtsverbindliche Festlegung auf seinen Inhalt (Fehrenbacher in BeckOGK HGB, § 264 Rz. 22 [9/2023]), die für die AG in §§ 172 f. AktG, für die GmbH in §§ 42a, 46 Nr. 1 GmbHG und für die KGaA in § 286 Abs. 1 AktG spezialgesetzlich normiert ist.

 

Rz. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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