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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 245 HGB Unterzeichnung

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Schrifttum:

Schubert, Die Unterzeichnung der Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften, WPg. 1956, 393; Maluck/Göbel, Die Unterzeichnung der Bilanz nach § 41 HGB, WPg. 1978, 624; Erle, Unterzeichnung und Datierung des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften, WPg. 1987, 637; Weiß, Die Pflicht zur Unterzeichnung des Jahresabschlusses der AG bei seiner Aufstellung und die Folgen ihrer Verletzung, WM 2010, 1010; Dilßner/Müller, Mysterium Datumsangabe im Jahresabschluss: Umsetzung der Angabepflicht aus § 245 HGB in der Praxis und Interpretationsmöglichkeiten für Adressaten, BC 2017, 420; Rabenhorst, ESEF-RegE: Nur begrenzte Verbesserungen gegenüber dem RefE, BB 2020, 491; Henckel, Unterzeichnung des Jahresabschlusses mittels qualifizierter elektronischer Signatur, StuB 2021, 249; Lüdenbach, Unterzeichnung des Jahresabschlusses bei Dissens zwischen Geschäftsführern, StuB 2022, 31.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 245 verpflichtet zur Datierung und Unterzeichnung des JA. Der Anwendungsbereich in Bezug auf die zu unterschreibenden Dokumente und Abschlüsse ergibt sich durch Auslegung (s. Rz. 4 ff.). Die Norm ist durch das BiRiLiG 1985 eingeführt worden und entspricht bis auf die Verwendung des Worts "Jahresabschluss" an Stelle von "Bilanz" § 41 HGB aF. Die IFRS verzichten auf Formvorschriften der Rechnungslegung und enthalten keine vergleichbare Pflicht zur Unterzeichnung (Roth in Heidel/Schall3, § 245 HGB Rz. 11).

[Autor/Zitation] Drüen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 245, Randziffer 1

II. Bedeutung und Zweck der Unterzeichnungspflicht

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Allgemein ist anerkannt, dass durch die Unterzeichnung des JA das Ende der Erstellung des Abschlusses dokumentiert wird und der Unterzeichnende die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des unterschriebenen Abschlusses übernimm...

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