Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
Rz. 4
§ 194 öUGB und § 245 HGB sind dem Gesetzeswortlaut nach weitgehend identisch (Rz. 39).
Rz. 5
In Österreich ist der Aufstellungsakt der entsprechende Beschluss des für die Aufstellung zuständigen Organs bzw. beim Einzelunternehmer die dokumentierte Entscheidung. Mit der späteren Unterzeichnung des Jahresabschlusses wird dessen Aufstellung dokumentiert (Rz. 40). In Deutschland wird beim Einzelkaufmann mit der Leistung der Unterschrift der Jahresabschluss auf- und festgestellt (Rz. 2). Bei Personen- und Kapitalgesellschaften bezieht sich die gesetzlich vorgeschriebene Unterfertigung anders als in Österreich nicht auf die Aufstellung, sondern nach überwiegender Ansicht auf die Feststellung (Rz. 30).
Rz. 6
In Österreich ist die Frage der Platzierung der Unterschrift umstritten. Die Sichtweisen reichen von der Unterfertigung jeder einzelnen Seite des JA bis zur Leistung einer einzigen Unterschrift am Ende des JA (ausführlich Rz. 45). In Deutschland bezieht sich Unterschrift auf den gesamten JA, wobei die einzelnen Teile des JA so miteinander zu verbinden sind, dass eine nachträgliche Trennung ersichtlich ist; anderenfalls ist jeder einzelne Teil gesondert zu unterfertigen (Rz. 29). In Österreich ist anders als in Deutschland der Lagebericht, ein Corporate Governance Bericht, der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen und auch ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht (wenn eine nichtfinanzielle Erklärung erstellt wird, ist diese Teil des Lageberichts und somit nicht gesondert) zu unterfertigen (§§ 221 Abs. 1, § 243b Abs. 6 öUGB; Rz. 41; Rz. 25).
Rz. 7
In Österreich wird anders als in Deutschland die Unterfertigung des JA durch eine qualifizierte elektronische Signatur als zulässig angesehen (Rz. 44, 28).
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