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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck der Unterzeichnungspflicht

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 2

[Autor/Zitation]

Allgemein ist anerkannt, dass durch die Unterzeichnung des JA das Ende der Erstellung des Abschlusses dokumentiert wird und der Unterzeichnende die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des unterschriebenen Abschlusses übernimmt (Kleindiek in BeckOGK HGB, § 245 Rz. 2 [6/2022]; Pöschke in Großkomm. HGB6, § 245 Rz. 1; WP Handbuch17, Kap. B Rz. 163). Mit der Unterzeichnung tritt eine Unterscheidung zu vorhergehenden Entwürfen ein (Pöschke in Großkomm. HGB6, § 245 Rz. 1); es wird kenntlich gemacht, dass das GJ vollendet ist (Kleindiek in BeckOGK HGB, § 245 Rz. 2 [6/2022]). Dadurch, dass beim Einzelkaufmann ein eigener Feststellungsakt fehlt, kommt der Unterzeichnung des JA in diesem Fall eine besondere Bedeutung zu. Dagegen hat bei einer Personengesellschaft ein Beschluss über die Feststellung des JA als Grundlagengeschäft der Gesellschaft zu ergehen (für die KG s. Grunewald in MünchKomm. HGB5, § 167 Rz. 2). Im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern kann bei diesen der JA auch als festgestellt gelten, wenn noch keine Unterschrift erfolgt ist (BGH v. 3.11.1975 – II ZR 87/74, BB 1975, 1605, 1606). Durch die Unterschriftspflicht sollen die betroffenen Gesellschafter aber gezwungen werden, sich der rechtzeitigen Aufstellung des JA zu vergewissern und von ihm zum Zweck der Prüfung und Billigung Kenntnis zu nehmen. Bei Kapitalgesellschaften erfolgt regelmäßig die Feststellung des JA durch Beschluss der entsprechenden Organe (§§ 172 f. AktG; § 42a GmbHG). Dieser Beschluss umfasst teilweise auch die Funktionen der Dokumentation und der Verantwortungsübernahme.

Die Unterzeichnung hat auch Beweisfunktion, vgl. § 416 ZPO (Dilßner/Müller BC 2017, 420, 421).

Die Pflicht, der Unterschrift unter den JA ein Datum beizufügen, wurde bereits 1976 durch...

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