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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Regelungszweck

PD Dr. Carsten Meinert
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Rz. 62

[Autor/Zitation]

Kapitalmarktorientierte KapGes. iSd. § 264d müssen den JA nach § 264 Abs. 1 Satz 2 um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitern und können ihn zusätzlich um eine Segmentberichterstattung ergänzen. Über ihren Wortlaut hinaus erfasst die Norm kraft gesetzlicher Verweisungen zB in § 264a Abs. 1 und § 5 Abs. 2a Satz 2 PublG auch andere Rechtsträger als KapGes. Durch die Regelung des Abs. 1 Satz 2 werden alle kapitalmarktorientierten KapGes. iSd. § 264d zu einem JA verpflichtet, der seinem Umfang nach einem KA iSv. § 297 Abs. 1 entspricht (vgl. auch Zwirner/König/Busch, DB 2012, 2293). Die Norm wurde durch das BilMoG eingeführt, um alle kapitalmarktorientierten Unternehmen im Hinblick auf ihre handelsrechtlichen Berichterstattungspflichten vollumfänglich gleichzustellen. Hintergrund ist, dass bis dato nur konzernrechnungslegungspflichtige Unternehmen zur Aufstellung eines Eigenkapitalspiegels und einer Kapitalflussrechnung verpflichtet waren. Zu dieser Gruppe zählen auch Muttergesellschaften, die ihren KA gem. § 315e zwingend oder freiwillig nach IFRS erstellen, weil IAS 1.10 ebenfalls die Aufnahme entsprechender Rechnungslegungselemente in den Abschluss vorsieht, wobei diese Pflicht nach IFRS 8.2 auch die Segmentberichterstattung umfasst. In der Folge hing es von der Struktur des kapitalmarktorientierten Unternehmens ab, ob neben Bilanz, GuV und Anhang (Abs. 1 Satz 1) noch weitere Elemente des JA erstellt werden mussten. Diese "Lücke" in der Berichterstattungspflicht, "die zu einer unterschiedlichen Informationsversorgung der Kapitalmarktteilnehmer" führte, wollte der Gesetzgeber schließen (vgl. BT-Drucks. 16/10067, 62 f.). Eine solche Ausdehnung der Rechnungslegungspflichten ist nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 5 Bilanz-RL (2013/3...

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