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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Erklärendes Organ

Dr. Alina Sigel, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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Rz. 48

[Autor/Zitation]

Die Kompetenz zur Abgabe der Erklärung zur Unternehmensführung ist in § 289f nicht ausdrücklich geregelt. Die Erklärungspflicht ist der Gesellschaft zugeschrieben. Für diese handelt das vertretungsberechtigte Organ, also der Vorstand (§§ 76, 78 AktG). Dementsprechend ist die Erklärung de lege lata vom Vorstand abzugeben, (vgl. Kajüter in MünchKomm. HGB5, § 289f Rz. 15; Kleindiek in BeckOGK HGB, § 289f Rz. 32 f. (11/2023); Merkt in Hopt44, § 289f HGB Rz. 2; Mock in HKMS3/4, § 289f HGB Rz. 17 f. [9/2024]; Bachmann, ZIP 2010, 1517, 1521 f.; Kocher, DStR 2010, 1034; Melcher/Mattheus, DB 2009, Beil. 5, 77, 80), auch wenn es an rechtspolitischen Gründen für eine gemeinsame Abgabe der Erklärung durch Vorstand und AR nicht mangelt (vgl. AK "Corporate Governance Reporting" der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., DB 2019, 317, 318 ff.; Grottel in Beck BilKomm.14, § 289f HGB Rz. 70 f.; Hommelhoff in Großkomm. HGB6, § 289f Rz. 32; Leyens, FS Vetter 2019, 397 ff.). Bei einer gemeinsamen Abgabe der Erklärung durch Vorstand und AR wäre jedoch festzuhalten, dass eine Prüfung gem. § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG durch den AR nur eingeschränkt erfolgen könnte (s. auch Kajüter in MünchKomm. HGB5, § 289f Rz. 15; Mock in HKMS3/4, § 289f HGB Rz. 17a [9/2024]).

[Autor/Zitation] Sigel/Hachmeister in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 289f HGB, Randziffer 48

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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