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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Isolierter Beherrschungsvertrag

Marcus von Goldacker, Dr. Sebastian Heinrichs
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Rz. 337

[Autor/Zitation]

Ist keine Gewinnabführungspflicht vereinbart, ist der Betrag nach § 300 Nr. 1 AktG zuzuführen (die Berechnung beruht in diesem Fall auf einem tatsächlich vorhandenen, nicht auf einem fiktiven Jahresüberschuss), mindestens jedoch der nach § 150 Abs. 2 AktG berechnete Betrag.

 

Rz. 338

[Autor/Zitation]

Verbreitet wird die Auffassung vertreten, die Dotierung sei auch dann vorzunehmen, wenn ein Jahresfehlbetrag besteht (so noch ADS6, § 300 AktG Rz. 53; Euler/Sabel in BeckOGK AktG, § 300 Rz. 24 f. [10/2024]; Koch18, § 300 AktG Rz. 13 f.; Mylich, AG 2016, 529, 533). Hierfür soll zunächst der Wortlaut sprechen, der – anders als § 300 Nr. 1 AktG – nicht von einem (fiktiven) Jahresüberschuss spreche. Außerdem bestehe bei einem Beherrschungsvertrag die Gefahr nachteiliger Weisungen an den Vorstand der beherrschten Gesellschaft, wovor diese zu schützen sei. Außerdem sei ein fiktiver Jahresüberschuss wie ihn § 300 Nr. 1 AktG formuliert, ohne Gewinnabführungsvertrag nicht ermittelbar (es handelt sich dann um einen "tatsächlichen" Jahresüberschuss, der ggf. durch nachteilige Weisungen negativ beeinflusst sein kann).

 

Rz. 339

[Autor/Zitation]

Dem ist schon entgegenzuhalten, dass der Wortlaut nicht eindeutig ist. Das Gesetz spricht von dem "zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklage nach Nummer 1 erforderlichen Betrag". Man kann dies so verstehen, dass hier nur auf den in § 300 Nr. 1 AktG bezeichneten in fünf Jahren gleichmäßig zu dotierenden Zielbetrag referenziert wird, nicht jedoch auf die Quelle dieser Dotierung, nämlich den (fiktiv vorhandenen) Jahresüberschuss. Zwingend ist dies indes nicht, der Wortlaut kann auch für eine Gesamtverweisung sprechen. Die Gesetzesbegründung ist insoweit nicht eindeutig (nachgewiesen in: Kropff, Textausgabe des Aktiengesetzes vom 6.9.1...

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