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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bedeutung und Zweck

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 4

[Autor/Zitation]

Das mit § 276 gewährte Wahlrecht trägt dem Schutzbedürfnis kleiner und mittelgroßer KapGes. Rechnung. Sofern diese nur ein Produkt oder nur wenige Produkte anbieten, kann die Angabe der Umsatzerlöse und Materialaufwendungen eine sensible Information darstellen, die Wettbewerbern, Kunden und Arbeitnehmern einen Einblick in die Produktkalkulation und Kostenstruktur eröffnet. Vor daraus resultierenden möglichen Wettbewerbsnachteilen sollen kleine und mittelgroße KapGes. geschützt werden.

 

Rz. 5

[Autor/Zitation]

Durch die Saldierung wird die Aussagefähigkeit der Gewinn- und Verlustrechnung jedoch erheblich eingeschränkt. Wichtige Kennzahlen, zB Umsatz, Umsatzwachstum, Umsatzrendite, Umsatzerlöse pro Mitarbeiter, Working Capital Intensität, Kundenziel (DSO) oder die Materialintensität, können nicht berechnet werden. Die Analyse der Ertragslage wird damit deutlich erschwert. Eine Beurteilung des Markterfolgs ist weder im Zeit- noch im Branchenvergleich möglich. So ist aufgrund der Saldierung nicht erkennbar, ob sich die Umsatzerlöse mit oder gegen den Branchentrend entwickelt haben (Währisch, WPg 2022, 735, 738). Ebenso kann anhand des Rohergebnisses nicht erkannt werden, ob zB eine rückläufige operative Performance (sinkende Umsatzerlöse) durch bilanzpolitische Maßnahmen (höhere sonstige betriebliche Erträge, zB durch Auflösung von Rückstellungen) kompensiert wurde.

 

Rz. 6

[Autor/Zitation]

Angesichts der beschränkten Aussagekraft der verkürzten GuV stellt sich die Frage, ob ergänzende Angaben nach § 264 Abs. 2 Satz 2 in Betracht kommen, insbes., ob entsprechende Angabepflichten bestehen, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ertragslage zu vermitteln. Die Frage ist zu verneinen (ebenso Kirsch/Ewelt-Knauer/Schmitz in BKT, Bilanzrecht, ...

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