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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Insolvenz von Verein / 2. Insolvenzgründe

Leonard Kielbassa
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Tz. 5

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt das Vorliegen eines der in der InsO genannten Gründe voraus. Diese sog. Insolvenzeröffnungsgründe sind: die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO). Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung besteht für die verantwortliche Geschäftsleitung oder den Vorstand eine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Insolvenzantragstellung. Im Gegensatz dazu berechtigt der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Geschäftsleitung lediglich, einen Insolvenzantrag zu stellen; eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

2.1 Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO

 

Tz. 6

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 InsO legal definiert. Danach ist der Schuldner zahlungsunfähig, "wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen". Eine bloße Zahlungsstockung ist klar von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Im Falle einer Zahlungsstockung ist das Unternehmen lediglich temporär außerstande, seine fälligen Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der NPO ein Zeitraum von drei Wochen zu, um eine bestehende Liquiditätslücke zu schließen. Der BGH geht davon aus, dass eine kreditwürdige NPO innerhalb dieses Zeitraums in der Lage sein sollte, die erforderliche Liquidität zu beschaffen. Kann die Liquiditätslücke nach Ablauf der drei Wochen nicht auf weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten reduziert werden, wird in der Regel Zahlungsunfähigkeit angenommen, vgl. BGH vom 24.05.2005, BGHZ 163, 134. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder...

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