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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Geldstrafen / B. Ersatz von Geldstrafen und Geldbußen durch den Arbeitgeber

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Rz. 11

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Ersetzt der > Arbeitgeber dem > Arbeitnehmer Geldstrafen und > Bußgelder, die der ArbN verwirkt hat, so führt der Ersatz grundsätzlich zu stpfl > Arbeitslohn (BFH 222, 448 = BStBl 2009 II, 151) und ist als sonstiger Bezug zu versteuern (> Sonstige Bezüge und > R 39b.6 LStR). Das gilt selbst dann, wenn der ArbN im Interesse des ArbG zu handeln glaubte und die Geldstrafe/das Bußgeld oder zB die kartellbehördliche Geldbuße gegen den ArbN persönlich festgesetzt worden ist. Der Gedanke, dass die unrechtmäßige Handlung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse lag und die Übernahme der Geldstrafe deshalb kein > Arbeitslohn Rz 55 ff iSv § 19 EStG ist, führt uE zu keinem anderen Ergebnis (vgl differenzierend aber > Rz 12 mwN). Das Weisungsrecht des ArbG schließt derartige, von der Rechtsordnung missbilligte Handlungen nicht ein. Das gilt auch für Berufskraftfahrer, wenn sie die zulässigen Lenkzeiten oder Geschwindigkeitsgrenzen überschreiten (BFH 243, 520 = BStBl 2014 II, 278); ein Anspruch auf Erstattung der Bußgelder besteht nicht (LAG SH vom 30.03.2000 – 4 Sa 450/99, DB 2000, 1769); über die zivilrechtliche Bedeutung einer Zusage des ArbG, den ArbN von einer Steuerstrafe freizustellen, vgl BGHZ 41, 223 vom 06.04.1964 – II ZR 11/62, DB 1964, 655.

 

Rz. 12

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Die Übernahme einer Geldbuße liegt grundsätzlich nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG, weil auch der ArbN ein nicht unerhebliches persönliches Interesse an der Vorteilsgewährung hat. Zu Verwarnungsgeldern hat der BFH > Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden ArbN verneint, wenn der ArbG als Halter eines Kfz die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung (Parkverstöße bei einem P...

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