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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitslohn / a) Grundsätzliche Hinweise

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Rz. 55

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ebenfalls nicht durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und deshalb kein Arbeitslohn sind Vorteile, die sich für den ArbN reflexhaft aus dem Umfeld und aus der Art der ausgeübten Berufsarbeit ergeben; hier sind nicht das Dienstverhältnis und der Entlohnungsgedanke, also das Interesse des ArbN, sondern betriebliche Interessen ursächlich. Man spricht von Leistungen, die der ArbG im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt (BFH 147, 357 = BStBl 1986 II, 868; BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687 unter 2a/aa). Zu Beispielen > Rz 60 ff.

 

Rz. 55/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die Praxis hat diese Fallgestaltungen fortentwickelt. Nicht zum Arbeitslohn gehören deshalb Fälle, in denen entweder

• ein Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird (zu Ausnahmen > Betriebsveranstaltungen Rz 1)

oder

• dem ArbN zwar ein Vorteil zufließt, dieser Vorteil aber keine Marktgängigkeit besitzt und dem ArbN in einer Weise aufgedrängt worden ist, die ihm keine freie Wahl lässt, die Annahme des Vorteils abzulehnen,

oder

• dem ArbN zwar ein Vorteil zufließt, der ihm nicht aufgedrängt worden ist, das Interesse des ArbG an der Zuwendung aber das Interesse des ArbN an der Bereicherung deutlich überwiegt. Solche Vorteile können besonders als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen entstehen, die sich bei objektiver Würdigung nicht als Entlohnung erweisen (BFH 171, 74 – aaO mwN; BFH 203, 53 = BStBl 2003 II, 886). Zur Wechselwirkung der Interessen > Rz 57.
 

Rz. 56

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

BFH 146, 262 = BStBl 1986 II, 575 hat betont, dass diese Kennzeichnung nicht mit dem generellen Begriff der betrieblichen Veranlassung gleichzusetzen ist, sondern nur solche Zuwendungen meint, die keine Gegenleistung für eine erbrachte (...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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