Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 4.1 Vertretung durch den Verwalter

In 1. Linie wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten. Insoweit verleiht die Bestimmung des § 9b Abs. 1 WEG dem Verwalter eine für das Außenverhältnis unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht mit Ausnahme von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen. Der Verwaltungsbeirat ist zur Vertretung der Gemeinschaft nicht berechtigt. Dieser unters...mehr

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WEMoG: Grundbucheintragung ... / 4 Beschlüsse aufgrund vereinbarter Öffnungsklausel

"Was zu vereinbaren ist, kann nicht beschlossen werden, solange nicht vereinbart ist, dass dies auch beschlossen werden darf." Das vom BGH am 20.9.2000 proklamierte Ende der Zitterbeschlüsse[1] hatte die Bedeutung vereinbarter Öffnungsklauseln in ein ganz besonderes Licht gerückt. Vielfach falsch verstandene "Narrenfreiheit" in entsprechender Beschlussfassung hat den BGH[2] ...mehr

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Gebrauch und Nutzung von So... / 3.2.4 Gestattung von Erhaltungsmaßnahmen

Von ganz erheblicher praktischer Relevanz sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WEG. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Besc...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 2 Minderheitenquorum

Immer dann, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung unter Angabe von Gründen begehrt, hat der Verwalter diesem Begehren nachzukommen. Dieses Prinzip bleibt auch nach der WEG-Reform bestehen. Bei der Ermittlung des erforderlichen Quorums kommt es insoweit allein auf die Kopfzahl der Wohnungseigentümer an.[1] Konseque...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 6 Rechtsprechungsübersicht

Vorbemerkung: Die vor Inkrafttreten des WEMoG ergangenen Entscheidungen gelten überwiegend auch nach neuer Rechtslage weiter. Gekennzeichnet ist die Fortgeltung nachfolgend mit (+). Ist die Rechtslage in Ermangelung aktueller Rechtsprechung nicht sicher zu beurteilen, wird die Entscheidung mit (?) gekennzeichnet. Scheint ihre Fortgeltung eher unwahrscheinlich, erfolgt die Ken...mehr

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WEMoG: Eigentümerversammlun... / 1.2 Anspruchsdurchsetzung

Von besonderer Relevanz kann in diesem Zusammenhang auch die Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. werden.[1] Jedenfalls regelt § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F., dass das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss fassen kann, wenn eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt. Die Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung einer...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / Zusammenfassung

Überblick Die Gemeinschaftsordnung stellt die Verfassung der Gemeinschaft dar und hat insoweit überragende Bedeutung in der Praxis des Wohnungseigentums. Sie ist allerdings gesetzlich nicht vorgeschrieben und zur Begründung von Wohnungseigentum nicht erforderlich, stets aber – insbesondere in größeren Gemeinschaften – sinnvoll. Sind nicht unabdingbare Bereiche des Wohnungsei...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 6.2.2 AGB-Kontrolle

Grundsätzlich unterliegt der Verwaltervertrag der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Allerdings findet eine entsprechende richterliche Überprüfung erst im laufenden Vertragsverhältnis, also bei Durchführung bzw. Anwendung des Vertrags statt. Ob der Beschluss über den Abschluss des Verwaltervertrags etwa wegen einer Vielzahl unwirksamer Klauseln ordnungsmäßige...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.11 Nichtigkeitsklage

Im Gegensatz zur Anfechtungsklage ist die Nichtigkeitsklage sowohl nach bislang geltender als auch nach künftiger Rechtslage nicht fristgebunden. Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, sodass dies auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 45 WEG n. F. möglich ist. Die Einschränkung des § 48 Abs. 4 WEG a. F., wonach Nichtigkeitsgründe g...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.6.1 Grundsätze

Beschlussklagen sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Die Wohnungseigentümer haben aber die Möglichkeit, als Nebenintervenienten dem Prozess auf Seiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder dem klagenden Wohnungseigentümer beizutreten. Die Nebenintervention ist in den §§ 66 ff. ZPO geregelt. Sie ist dadurch gek...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.4.2 Anwendungsbereich

Zunächst fallen unter § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F. auch Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Verwalter[1] und gegen einen früheren faktischen Verwalter.[2] Spiegelbildlich fallen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche des ausgeschiedenen Verwalters gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ebenfalls unter § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F. [3] Individualanspruch eines Wohnun...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.6.2 Insbesondere verwalterlose Gemeinschaften

§ 44 Abs. 4 WEG n. F. regelt nur die Kosten einer Nebenintervention, ohne die Rechtsanwaltskosten ausdrücklich zu erwähnen. Der Gesetzgeber mag hier wohl verwalterlose Gemeinschaften im Blick haben. Fälle einer "notwendigen" Nebenintervention in dem Sinne, dass diese zur entsprechenden Rechtsverfolgung "geboten" wäre, sind künftig insbesondere die Fälle, in denen in verwalte...mehr

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Rechnungslegung (WEMoG) / 4 Gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung der Rechnungslegung

Sollte sich der Verwalter weigern, seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nach Beendigung seines Amtes nachzukommen, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den entsprechenden Anspruch gerichtlich geltend machen. Der Verwalter ist dann auf Rechnungslegung zu verklagen. Musterschriftsatz: Klage auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe gegen ehemaligen Verwalter Amts...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.6.4 Nebenintervention auf Klägerseite

Das Aktienrecht regelt in § 246 Abs. 4 AktG für Beschlussklagen die Nebenintervention auf Klägerseite. Die Bestimmung ordnet an, dass eine Nebenintervention nur innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Klage erfolgen kann. Eine hiermit korrespondierende Bestimmung findet sich im WEMoG nicht. Sie ist auch insoweit überflüssig, als § 45 Satz 2 WEG n. F. nach wie vor die ...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 1.2.2.4 Folgen unwirksamer Abnahmeklauseln

Wurde das Gemeinschaftseigentum aufgrund einer unwirksamen Klausel im Bauträgervertrag abgenommen, fehlt es an einer rechtswirksamen Abnahme. Auch wenn die Wohnungseigentümer bereits in die Wohnungen eingezogen sind bzw. Teileigentümer ihre Sondereigentumseinheiten nutzen, kann in diesen Fällen auch nicht von einer konkludenten Abnahme ausgegangen werden.[1] Denn auch eine k...mehr

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Abnahme von Wohnungseigentu... / 1.2.2.2 Abnahme durch Verwalter

Häufig enthalten Bauträgerverträge Klauseln, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter zu erfolgen hat. Bauträger ist Verwalter Setzt sich der Bauträger selbst als Erstverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ein, ist eine Regelung im Bauträgervertrag, wonach die Abnahme durch den Verwalter zu erfolgen hat, per se unwirksam.[1] Bauträger entscheidet ...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 3.1 Betroffene

Nach § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO sind die Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Da die Weiterbildungspflicht in erster Linie den Gewerbetreibenden selbst trifft, ist zunächst der Verwalter fortbildungsverpflichtet. Bekanntlich werden die ...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 5.2.2 Insbesondere Notmaßnahmen

Im Ergebnis entspricht § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. den bisherigen Befugnissen des Verwalters hinsichtlich einer Notgeschäftsführung, die derzeit noch in § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a. F. geregelt ist und dem Verwalter ergänzend in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WEG a. F. die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis verleiht sowie der derzeitigen Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WEG a....mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erhaltung des Gemeinschafts... / 3 Begehungen und Kontrollen vornehmen

Den Verwalter treffen grundsätzlich Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten. Die Pflicht des Verwalters erstreckt sich insbesondere darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln sowie nach Ursache und Umfang festzustellen, was Kontrollaufgaben mit umfasst. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet der Verwalter für den Schaden der betroffenen W...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 5.2 Neuregelung

Neu: Haftung des unentgeltlich tätigen Beiratsmitglieds nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit § 29 Abs. 3 WEG n. F. sieht vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirats nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, wenn sie unentgeltlich tätig sind. Mit dieser Haftungsbeschränkung soll die Bereitschaft der Wohnungseigentümer gefördert werden, sich unentgeltli...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Report aus Brüssel (USTB 20... / 1. Ermächtigungen für Mitgliedstaaten

Luxemburg hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung: Der Rat hat am 26.9.2022 Luxemburg auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1661 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EG zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Art. 285 MwStSystRL abweichende Regelung einzuführen, weiterhin ermächtigt (ABl. EU 2022 Nr. L 250, 14), ab...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.2 Haftung des Betriebsrats

Rz. 40 Der Betriebsrat besitzt keine generelle Rechtspersönlichkeit und nimmt daher grundsätzlich nicht am allgemeinen Rechtsverkehr teil (vgl. BAG Beschluss v. 24.4.1986, 6 AZR 607/83). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes und des Bundesgerichtshofes ist der Betriebsrat allerdings vermögensfähig, soweit er innerhalb des ihm vom Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen W...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster – Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 836 Abs. 3, ZPO

Rz. 25 An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – ... per beA In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in dessen Vollmacht stelle ich den Antrag, einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und die in § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehen eidesstattliche Versicherung zu Protokoll zu ne...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Amtspflegschaft / 1.3 Pflegschaft für eine Leibesfrucht

Die Pflegschaft schützt das ungeborene Leben und sichert künftige Rechte des gezeugten aber noch nicht geborenen Kindes, z. B. die Erbschaft. Zugunsten der Leibesfrucht muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Die künftigen Eltern dürfen keine elterliche Vertretungsmacht haben.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesundheitszeugnis / 4 Arbeitsschutzvorschriften

In zahlreichen arbeitsschutzrechtlichen Verordnungen werden ebenfalls Gesundheitszeugnisse zwingend verlangt: Druckluftverordnung: Gemäß § 10 DruckluftVO darf ein Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigt werden, wenn dieser längstens 12 Wochen vor der Aufnahme der Beschäftigung und danach jährlich ärztlich untersucht wird und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt, da...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Aspekte bei der Ge... / c) Ständiger Vertreter

Ein ständiger Vertreter i.S.d. § 13 AO ist eine natürliche oder juristische Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachanweisungen unterliegt. Die Person soll Verträge abschließen oder vermitteln oder einen Bestand von Gütern oder Waren unterhalten und davon Auslieferungen vornehmen. Beachten Sie: Dabei ist kein räumlicher Anknüpfung...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 5.3 Vertreter

Eingesehen werden kann das Grundbuch persönlich oder durch einen Bevollmächtigten. Ein Nachweis der Vollmacht kann, muss aber nicht verlangt werden. Die von einem Rechtsanwalt begehrte Einsicht in die Grundakten zur Ermittlung des Umfangs einer die Wohnungseigentümer belastenden Dienstbarkeit, kann nur dann von dem Nachweis der Legitimation des Verwalters abhängig gemacht we...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.2.6.2 Bevollmächtigung im Bauträgervertrag

Bauträger sind regelmäßig bestrebt, bereits durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung eine einheitliche Abnahme durch diverse Klauselvarianten herbeizuführen. Unwirksam sind dabei Klauseln, die dem Erwerber das Recht zur Eigenabnahme nehmen.[1] Eine solche muss ihm immer möglich sein. Verzichten könnte er hierauf nur im Wege der Individualvereinbarung. Abnahme durch Ba...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 5.8 Änderung einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung

Die Wohnungseigentümer können den Inhalt einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung jederzeit durch eine andere Vereinbarung ändern.[1] Ein Beschluss mit diesem Ziel, auch wenn er auf einer allgemeinen Öffnungsklausel beruht, wäre hingegen nichtig. Ein einseitiger Verzicht[2] oder eine Verwirkung ist nicht möglich. Bei einem verdinglichten Sondernutzungsrecht muss die Inhaltsänd...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.4.1 Überblick

Durch rein tatsächliche Handlungen kann der Gegenstand des Sondereigentums und/oder des gemeinschaftlichen Eigentums nicht geändert werden. So wird durch eine bauliche Einbeziehung gemeinschaftlichen Eigentums, zum Beispiel eines Treppenabsatzes, in den Bereich des Sondereigentums das gemeinschaftliche Eigentum nicht zu Sondereigentum.[1] Beschlüsse, welche die bauliche Einb...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 3.9 Vergleich mit dem Hausgeldschuldner

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann sich mit dem Hausgeldschuldner vergleichen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn man wirklich ernsthaft über den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer streiten kann oder es andere Gründe gibt, aufeinander zuzugehen, und wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Hausgeldschuldner anwaltlich vertreten sind. Ein von...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 6.1.1 Allgemeines

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG gerichtlich und außergerichtlich als Organ durch einen wirksam bestellten Verwalter vertreten. Einer zusätzlichen besonderen Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer bedarf es nicht. Grundstückskauf- oder Darlehensverträge Anders ist es bei Grundstückskauf- oder Darlehensverträgen. Bei diesen kann der Ve...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 4.2 Nachteilsabwendung

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist der Verwalter weiter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die erforderliche Vertretungsmacht, für die Gemeinschaft entsprechend erforderliche Maßnahmen durchführen zu können und in diesem Zusammenhang auch entsprechende Rechtsgeschäfte für die Gemeins...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Heizkostenverordnung (ZertV... / 1.3.4 Auswahl der Umlageschlüssel

Um die HeizkostenV anwenden zu können, bedarf es einer ganzen Reihe von Umlageschlüsseln (Abrechnungsmaßstäben). Die Wahl dieser Umlageschlüssel überlässt die HeizkostenV nach ihrem § 6 Abs. 4 Satz 1 dem Gebäudeeigentümer. Die einzelnen Umlageschlüssel In einer Wohnungseigentumsanlage müssen folgende Umlageschlüssel bestimmt werden: Ggf. Vorerfassung Nach § 5 Abs. 7 HeizkostenV ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.6 Unterteilung eines Wohnungseigentums

Bei größeren Wohnungen ergibt sich zuweilen der Wunsch, das Wohnungseigentumsrecht zu unterteilen und 2 rechtlich selbstständige Wohnungseigentumsrechte zu schaffen. Daneben kann vor allem bei unausgebauten Dachgeschossen eine spätere Unterteilung sogar planmäßig vorgesehen sein. Denn auf diese Weise kann der aufteilende Eigentümer einem Interessenten nicht nur die Gestaltun...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 3.4.6 Beschlussfassung

Voraussetzungen für eine langfristige Darlehensaufnahme Ob eine langfristige Kreditaufnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, richtet sich stets nach den Maßgaben des konkreten Einzelfalls. Allerdings müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein, sonst entspricht der Beschluss nicht ohne Weiteres ordnungsmäßiger Verwaltung – kann aber mangels Anfechtungsklage i...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 9 Hausgeldforderungen: Möglichkeiten und Grenzen

Die Organisation der Hausgeldforderungen durch Beschlüsse und ihre außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung ist eine besondere Herausforderung für eine Verwaltung. Verfügt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, deren Organ die Verwaltung ist, nicht über ausreichende Mittel, die Forderungen Dritter, z. B. eines Energieversorgers oder der Verwaltung zu begleichen, kan...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 3.4.2 Durchführung angefochtener Beschlüsse

Nach § 23 Abs. 4 WEG ist ein Beschluss so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird und nicht von vornherein nichtig ist. Die Anfechtungsklage nach § 44 Abs. 1 WEG hat keinen Suspensiveffekt in der Weise, dass ein Beschluss mit Rechtshängigkeit der Klage nicht mehr durchgeführt werden dürfte. Vielmehr ist der Verwalter verpflichtet, auch angefochtene Besch...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.6.3 Unverzügliche Beauftragung

Die Verwaltung sollte in der Regel unverzüglich einen Rechtsanwalt beauftragen, die Interessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu vertreten. Die Geschäftsführung folgt aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, die Vertretungsmacht aus § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG. Vergütungsvereinbarung Unklar ist, ob die Verwaltung in diesem Fall mit dem Rechtanwalt eine Vergütungsvereinbarung schließen ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 6.1.5 Rechtsmissbrauch

Eine Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter ist unwirksam, wenn der Verwalter gegenüber Dritten seine Vertretungsmacht missbraucht. Nachteiliger Vertrag Schließt der Verwalter im Einvernehmen mit einem Vertragspartner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Vertrag zu deren Nachteil, verstößt dieser Vertrag gegen die guten Sitten und ist ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 6.3.2 Vorsitzender des Verwaltungsbeirats

Die Person des Vorsitzenden ergibt sich aus einem Beschluss der Wohnungseigentümer oder der Verwaltungsbeiräte. § 9b Abs. 2 WEG räumt nur eine Vertretungsmacht ein. Die entsprechende Willensbildungskompetenz müssen die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG ausüben, z. B. für die Inhalte des Verwaltervertrags. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist nach h. M. nicht anwendbar.[1] Der Vor...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 2.5.2 Konkretisierung der Pflichten

Eine Differenzierung zwischen Einschränkung und Erweiterung der Rechte und Pflichten des Verwalters ist vor dem Hintergrund der gesetzlich angeordneten zwingenden Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter nach § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG insoweit müßig, als sie im Außenverhältnis lediglich für den Abschluss von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 4.1 Klarstellung

Um Unsicherheiten zu begegnen, sollte das Recht des Verwalters, das Hausgeldinkasso im Erkenntnis- und/oder Vollstreckungsverfahren betreiben zu dürfen, klargestellt werden. Der Verwaltervertrag ist nach derzeit h. M. kein geeigneter Ort. Eine Vertragsregelung, die dem Verwalter beispielsweise das Hausgeldinkasso erlaubt, ist nämlich weder eine Vereinbarung der Wohnungseigen...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 6.2 Wohnungseigentümer

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat keinen Verwalter, wenn die Wohnungseigentümer keinen bestellt haben. Ferner dann, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist, der Verwalter das Amt niedergelegt hat oder seine Bestellung...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundstücksrecht (ZertVerwV) / 1.3.1.2 Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses durch den Erwerber

Der Erwerber ist dann zur Kündigung berechtigt, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Es gelten für ihn dann die für die ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung von Mietverhältnissen geltenden gesetzlichen Regelungen (siehe Mietrecht (ZertVerwV), Kap. 3). Das Kündigungsrecht kann zwar nicht abgetreten werden,[1] der Erwerber kann sich aber vom Veräußerer vo...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Sonderumlagen/Erhaltungsrüc... / 3.3.1 Keine Eigenmacht des Verwalters

Gemäß § 9b Abs. 1 WEG vertritt der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Dies gilt allerdings nicht für den Abschluss von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist dabei, dass bereits eine Überziehung des gemeinschaftlichen Girokontos eine Darlehensaufnahme darstellt. Auch der ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 3.1 Anforderung des Hausgelds

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist es eine Aufgabe der Verwaltung, das durch Beschluss begründete Hausgeld anzufordern. Die Verwaltung schuldet alle notwendigen, geeigneten und erforderlichen außergerichtlichen Tätigkeiten zur Beitreibung des Hausgelds.[1] Hiermit sind Zahlungsaufforderungen und Mahnungen gemeint.[2] Einer weiteren Ermächtigung bedarf die Verwaltung nicht.[3] Be...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Gewerbeordnung (ZertVerwV) / 3.1.1 Verwalter

Da die Weiterbildungspflicht in 1. Linie den Gewerbetreibenden selbst trifft, ist zunächst der Verwalter fortbildungsverpflichtet. Bekanntlich werden die Verwaltungsunternehmen in unterschiedlichen Rechtsformen geführt. Weiterbildungsverpflichtet ist insoweit in 1. Linie die vertretungsberechtigte Person – und zwar diejenige, die das Unternehmen gesetzlich vertritt:mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten des WE... / 2.3 Nicht erhebliche Verpflichtung

Bezüglich des Kriteriums der "nicht erheblichen Verpflichtung" dürfte in erster Linie auf die Größe der Gemeinschaft abzustellen sein. Soweit der Gesetzgeber insoweit auf die unmittelbare Teil- bzw. Außenhaftung der Wohnungseigentümer des § 9a Abs. 4 WEG rekurriert, ist dies in der juristischen Literatur zurecht auf Kritik gestoßen. Denn der Verwalter darf die Eigentümer dur...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Teilungserklärung, Aufteilu... / 6.9 Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum (oder umgekehrt)

Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum und umgekehrt ist eine schuldrechtliche Vereinbarung i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG, die nicht auf den Teilungsvertrag oder die Teilungserklärung einwirkt.[1] Die Form des § 925 Abs. 1 BGB (Auflassung) ist also nicht einzuhalten, da nicht der Gegenstand des Sondereigentums, sondern nach den §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG bloß ...mehr