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Erhaltung des Gemeinschaftseigentums / 3 Begehungen und Kontrollen vornehmen

Alexander C. Blankenstein
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Den Verwalter treffen grundsätzlich Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten. Die Pflicht des Verwalters erstreckt sich insbesondere darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln sowie nach Ursache und Umfang festzustellen, was Kontrollaufgaben mit umfasst. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet der Verwalter für den Schaden der betroffenen Wohnungseigentümer auch dann, wenn die Schadensursache ungeklärt bleibt oder sich nachträglich herausstellen sollte, dass sie ausschließlich im Sondereigentum liegt.[1]

Unmittelbar schadensersatzpflichtig ist zwar die GdWE. Diese hat allerdings einen entsprechenden Regressanspruch gegen den Verwalter. Daneben haftet der Verwalter seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr unmittelbar nach den Grundsätzen des Verwaltervertrags als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer.[2]

Der Verwalter hat dieser Pflicht durch regelmäßiges Begehen der Wohnanlage nachzukommen. Abhängig vom Alter der jeweiligen Anlage sollte die Begehung zweimal jährlich erfolgen und dokumentiert werden.

 

Begehung mit Verwaltungsbeirat

Stets ratsam ist es, das Gemeinschaftseigentum zusammen mit einer weiteren Person zu begehen, die das Begehungsprotokoll unterzeichnen kann. Hier bietet sich natürlich die Begehung mit einem Verwaltungsbeiratsmitglied an. Werden Schäden und Mängel entdeckt, können entsprechende Abhilfemaßnahmen bereits informell vorbesprochen werden.

 

Musterprotokoll einer Begehung des Gemeinschaftseigentums

Protokoll

WEG ______________________

Begehung des Gemeinschaftseigentums am _________

Teilnehmer:

Herr/Frau ______________ (Verwalter)

Herr/Frau ______________ (Verwaltungsbeiratsvorsitzender)

Herr/Frau ______________ (Verwaltungsbeirat)

I. Wohnanlage

  1. Eingangsbereich

    Festgestellte Mängel:

    Riss an einer ...

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