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Dach: Jährliche Wartung durch Fachunternehmen (Beschluss)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Die Eigentümerversammlung beschließt über eine jährliche Begehung und Kontrolle des Dachs, der Regenfallrohre und Regenrinnen durch ein Fachunternehmen.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Regelmäßig ist es dem Verwalter weder möglich noch zumutbar, Gebäudedächer zu begehen. Er wird auch nicht zuverlässig den Zustand von Regenfallrohren beurteilen können. Nach Sturm und Hagelniederschlägen liegt eine unverzügliche Dachbegehung bereits in seinem Interesse, will er keine unnötigen Haftungsrisiken gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingehen. In derartigen Fällen dürfte er auch ohne entsprechenden Ermächtigungsbeschluss einen Fachmann als Notmaßnahme gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG beauftragen können. Stets sollte der Verwalter bereits zu Beginn seiner Verwaltertätigkeit – insbesondere wegen einer ohnehin turnusmäßigen Dachkontrolle – für eine entsprechende Ermächtigung durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer sorgen.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

TOP XX Beauftragung der Fa. ________ zur regelmäßigen Kontrolle von Dach, Regenrinnen und Regenfallrohren; Maßnahmen im Eilfall

Der Verwalter weist die Wohnungseigentümer darauf hin, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gebäudeunterhaltungspflichtige gemäß § 836 BGB insbesondere für herabfallende Dachbestandteile eintrittspflichtig ist. Eine regelmäßige Kontrolle des Zustands von Dach, Regenrinne und Regenfallrohren ist dem Verwalter bereits mangels fachlicher Kompetenz nicht möglich.

Zur Vermeidung von Haftungsfällen ermächtigen die Wohnungseigentümer den Verwalter, einen zunächst auf drei Jahre befristeten Rahmenvertrag mit der Firma _____________ gemäß Angebot vom _______ über eine jeweils im halbjährlichen Turnus erfolgende Kontrolle des Dachs, der Regenrinne und der Regenfallrohre namens, im Auftrag und auf Kosten der Gemeinschaft ...

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