Fachbeiträge & Kommentare zu Verrechnung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Rechtsmängel.

Rn 7 Entspr § 435 (dort Rn 2) gilt nicht Mängelrecht, sondern allg Leistungsstörungsrecht, wenn der Verkäufer seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommen kann. Dazu gehören beim Rechtskauf die 3 Fälle der Veritätshaftung (HP/Faust Rz 12, 16), dass (1) das Recht nicht besteht (AG Berlin-Mitte BeckRS 13, 03303; Eidenmüller ZGS 02, 290, 292), (2) unübertragbar ist oder (3) ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto.

Rn 7 In der Zahlungsdienstrichtlinie ist vorgesehen, dass eine Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden, unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Zahler der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Erforderlich ist eine gesonderte Zustimmung des Zahl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 390 ergänzt und konkretisiert das in § 387 enthaltene Prinzip, dass eine Forderung vollwirksam sein muss, um als Aufrechnungsforderung genutzt zu werden. Die als Aufrechnungsverbot ausgestaltete Regelung ordnet an, dass mit einer einredebehafteten Forderung nicht aufgerechnet werden kann. Rn 2 § 390 gilt für sämtliche Leistungsverweigerungsrechte des Bürgerlichen Recht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsgeschäfte.

Rn 3 Erfasst werden einseitige u zweiseitige Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung wie Aufrechnung (Schlesw NJW-RR 04, 717) u Aufrechnungsvertrag (BGHZ 94, 132, 137), Erlass (Köln VersR 98, 1269), Hinterlegung, Kündigung (BGH NJW 12, 1881, 1883; Ddorf WM 80, 94; zu Besonderheiten im Kündigungsschutzrecht BAG NJW 81, 1059), negatives Schuldanerkenntnis (BGH NJW-RR 98, 174...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erfüllung einer Verbindlichkeit.

Rn 17 Der Vertreter ist von den Beschränkungen des § 181 auch befreit, wenn das von ihm getätigte Insichgeschäft ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Vertreters ggü dem Vertretenen, des Vertretenen ggü dem Vertreter oder im Falle der Mehrvertretung des einen Vertretenen ggü dem anderen Vertretenen dient. Ob die Verbindlichkeit auf Gesetz oder Rechtsgeschäft...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktionen des Schuldrechts.

Rn 3 Das Schuldrecht organisiert Güterbewegungen am Markt. Klassischerweise sind dies Waren, im Zeitalter der Informationstechnologie aber auch digitale Inhalte (s §§ 327 ff) sowie zunehmend personenbezogene Daten, die häufig an die Stelle einer monetären Vergütung treten (§ 312 Ia; § 327 III; gundlegend Langhanke/Schmidt-Kessel, EuCML 2015, 218). Außerdem dient es – auch au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Erstattungsfragen / 4. Folgen der Zahlung

Rz. 153 Soweit der Rechtsschutzversicherer Zahlungen geleistet hat, geht der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung der gezahlten Beträge auf ihn über (§ 86 Abs. 1 VVG bzw. Ziffer 4.1.8 Muster-ARB 2021). Soweit Erstattungsbeträge an den beauftragten Anwalt geleistet worden sind, hat der Rechtsschutzversicherer einen unmittelbaren Anspruch aus übergegangenem Recht. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Eheliches Güterrecht und Zugewinnausgleich.

Rn 27 Bei der Abwicklung vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen früheren Ehegatten ist die Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch trotz seiner Komplexität nicht durch Treu und Glauben grds ausgeschlossen, obwohl das Zugewinnausgleichsverfahren etwa langwierig und kompliziert sein kann. Für den Inhaber einer unbestrittenen, ebenfalls in der ehelichen Lebensgemein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1434 BGB – Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts.

Gesetzestext Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben. Rn 1 Die Vorschrift erklärt sich dadurch, dass rechtsgeschäftlicher Erwerb im Falle der Gütergemeinschaft...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches; Anwendungsbereich.

Rn 1 § 536d wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und regelt die Folgen eines vertraglichen Ausschlusses der Rechte des Mieters wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Mietsache, deren Vorliegen der Vermieter arglistig verschwiegen hat. Als Teil des allgemeinen Mietrechts gilt § 536d für sämtliche Mietverhältnisse und über § 581 II auch für Pachtverhältnisse. B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift betrifft Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, des Arrestvollzugs und des Vollzugs der seltenen einstweiligen Verfügungen auf Geldleistung, ferner Verfügungen durch den Insolvenz- oder den Nachlassverwalter. Rn 2 Die Vorschrift betrifft nicht die Zwangsvollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung (§§ 894 ff ZPO; MüKo/Lieder § 2115 Rz 6); diese st...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufrechnungsausschluss wegen nachfolgender Fälligkeit der Gegenforderung.

Rn 5 § 406 Hs 2 Alt 2 regelt den Fall, dass der Schuldner Kenntnis zwar erst nach Erwerb der Gegenforderung (sonst greift schon § 406 Hs 2 Alt 1), aber noch vor ihrer Fälligkeit erlangt. Die Aufrechnung ist dann nur möglich, wenn die Gegenforderung spätestens gleichzeitig mit der abgetretenen Hauptforderung fällig wird (BGHZ 19, 153, 160; BAG 67, 751, 752). Eine spätere Stun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wertungswiderspruch zu Nr 2.

Rn 20 Bei konnexen Gegenansprüchen auf Geld ist die Leistungsverweigerung als Aufrechnung zu werten, deren Ausschluss Nr 3 großzügiger als Nr 2 nur in begrenzten Fällen untersagt (BGH NJW 84, 129 [BGH 22.04.1983 - RiZ (R) 4/82]). Dies führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidung von Geld- und Sachleistungsforderung. Das Aufrechnungsverbot muss gem der Wertun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2114 BGB – Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden.

Gesetzestext 1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Wirkungen.

Rn 19 Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner eine aufschiebende (dilatorische) Einrede, der rechtsgestaltende Wirkung zukommt (BGH NJW-RR 86, 992 [BGH 29.04.1986 - IX ZR 145/85]; hM, vgl nur Grüneberg/Grüneberg § 273 Rz 20). Sie schränkt das Recht des Gläubigers, die Leistung zu fordern, dahingehend ein, dass der Gläubiger nur mehr zur Forderung der Leistung Zug-um-...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2378 BGB – Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen. Rn 1 Die dispositive Norm regelt das Innenverhältnis. I statuiert e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Festsetzung der Vergütung.

Rn 2 Wegen der Gleichstellung mit dem Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter und dem Umstand, dass sie zur Übernahme des Amtes nicht verpflichtet sind und ihr Handeln dem Wohl des Erben dienen muss, erhalten berufsmäßige und ehrenamtliche Nachlassverwalter eine Vergütung. Eine Vergütung ist dann nicht zu entrichten, wenn der Nachlassverwalter nicht tätig geworden ist ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts.

Rn 14 Das Zurückbehaltungsrecht kann aus den verschiedensten Gründen ausgeschlossen sein. Dabei sind zunächst einmal die gesetzlichen Ausschließungsgründe zu beachten, zB § 175 (Vollmachtsurkunde), §§ 570, 581 II, 596 II für den Mieter und Pächter oder § 19 II GmbHG für die Stammeinlage des GmbH-Gesellschafters. Rn 15 Da § 273 dispositiv ist, kann das Zurückbehaltungsrecht au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zurückbehaltungsrecht.

Rn 2 Parallel zur Aufrechnung sieht § 215 auch für das Zurückbehaltungsrecht die Möglichkeit der Geltendmachung noch dann vor, wenn die Forderung zwischenzeitlich verjährt ist, das Zurückbehaltungsrecht aber bereits zu einem Zeitpunkt, als die Verjährung noch nicht eingetreten war, hätte geltend gemacht werden können (sog ›Vorwirkung‹; München NJW 12, 1518, 1519 [OLG München...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einwendungen unmittelbar gg den Inhaber.

Rn 5 Als Einwendungen gg den Inhaber sind persönliche Einwendungen und Einwendungen gg die Verfügungsbefugnis des Inhabers denkbar. Persönliche Einwendungen sind solche, die im Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Inhaber begründet sind (Grüneberg/Sprau Rz 4). Das sind zB Stundung, Erlass, Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die Bereicherungseinrede aus § 816 I 2, § 82...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umfang des anwendbaren Mietrechts, § 581 II.

Rn 10 Es gelten – soweit nicht die §§ 582–584b Sonderregelungen enthalten – die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535–548) sowie die Vorschriften für Mietverhältnisse über andere Sachen (als Wohnraum), nämlich die §§ 578–580a; Normen des Wohnraummietrechts kommen tw über die Verweisungsnorm des § 578 zum Tragen. Zum vom Pächter herbeigeführten Mangel der Pach...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ausübung des Abwendungsrechts.

Rn 6 Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Abwendungsrecht ›durch Zahlung‹ auszuüben, auch das tatsächliche Angebot der Zahlung wird als ausreichend angesehen (KG GE 01, 850; Bruns AnwZertOnline 12/2016 Anm 2). Befriedigung des Mieters durch Aufrechnung ist denkbar. Wenn keine Vereinbarung über die Höhe des von dem Vermieter zu erstattenden Wertes der Einrichtung bei Beendigung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 8 Liegen die Voraussetzungen von § 285 vor, hat der Gläubiger ein Wahlrecht. Wird dies entspr ausgeübt, muss der Schuldner den erlangten Ersatz vollständig herausgeben. Entscheidend ist, was dem Schuldner tatsächlich zugeflossen ist oder zusteht (BGHZ 114, 34, 39). Abzüge darf der Schuldner nicht machen (RGZ 138, 45, 48 [vollständiger Veräußerungserlös]; BGH NJW 83, 929, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolgen.

Rn 2 Die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen führt noch nicht zu einem Freiwerden von der Leistung an den Anweisenden. Bis zur tatsächlichen Leistungserbringung hat der Angewiesene zwei Gläubiger. Eine Doppelinanspruchnahme scheidet aber aufgrund von § 242 oder nach aA aufgrund von § 790 1 aus (Staud/Marburger Rz 4). Leistet der Angewiesene an den Anweisungsempfänge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Heilung nach § 543 II 2 und 3.

Rn 23 Gem II 2 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Zugang der Kündigungserklärung vollständig befriedigt wird. Teilzahlungen genügen auch bei geringem Restbetrag nicht (BGH NJW 16, 3437 [BGH 24.08.2016 - VIII ZR 261/15]; BGH IMR 17, 476). Die Kündigung wird gem II 3 unwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine Aufrechnungslage (§ 387) bestand...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzliche Regelungen.

Rn 20 Gesetzliche Schranken der Aufrechnung oder einen Aufrechnungsausschluss enthalten ua: §§ 390–395, 556b II, 566d 2; § 66 I 2, § 114 II 2 Hs 2 AktG; § 19 II 2 GmbHG; §§ 22 V (RGZ 148, 225, 235), 105 GenG; § 59 II BNotO, § 43 RVG; § 26 VAG, § 23 III NAV (noch zu § 31 AVBEltV Schlesw MDR 99, 469); § 84 II BBG. Einen Ausschluss bewirkt ferner das Verstreichen der Beschwerde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721b BGB – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters.

Gesetzestext (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 213 soll den Gläubiger, der bereits hemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen vorgenommen hat, davor schützen, dass gleichzeitig Ansprüche aus demselben Rechtsgrund, die wahlweise neben oder anstelle des durchgesetzten Anspruchs stehen, verjähren (BGH 29.4.15 – VIII ZR 180/14 Rz 26). § 213 hat insoweit sowohl rechtsbefriedende als auch rechtsentlastende Funkti...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2173 BGB – Forderungsvermächtnis.

Gesetzestext 1Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. 2War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Grenzen.

Rn 102 Ein Rückforderungsanspruch wird verneint, wenn das Mietende durch eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 II Nr 3 hergeführt worden ist und die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch dazu dienen soll, eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 III Nr 2 herbeizuführen (AG Köln ZMR 07, 281). Rn 103 Ferner wird der Rückforderungsanspruch versagt, we...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfasste Leistungen.

Rn 3 Umfasst sind Verfügungsgeschäfte jeder Art, auch einseitige (MüKo/Grziwotz Rz 5), zwischen dem Erbscheinserben und einem Dritten (auch: Behörden, zB GBO), die eine Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Recht enthalten. Die Leistungsrichtung ist unerheblich (Staud/Herzog Rz 8). Auch einseitige Gestaltungsrechte des Erbscheinserben oder gg ihn, die ein mit dem Nachla...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zwangsverwalter.

Rn 84 Der Zwangsverwalter rückt nach § 152 ZVG in die Pflichten des Vermieters ein (Schlesw NJOZ 19, 1397 Rz 37). Er muss auch solche Abrechnungszeiträume abrechnen, die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung von der als Beschlagnahme geltenden Anordnung der Zwangsverwaltung erfasst wird (BGH NJW 06, 2626 [BGH 03.05.2006 - VIII ZR 168/05] Rz 6; 03, 2...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift bezweckt den Schutz der Interessen des Schuldners, da der Gläubigerwechsel ohne seine Mitwirkung vollzogen wird. Sie ist zugleich Ausfluss des Grundsatzes, dass die Identität der abgetretenen Forderung erhalten bleibt (§ 398 Rn 17). § 404 betrifft nur die Einwendungen aus der Rechtsbeziehung zwischen Zedent u Schuldner. Einwendungen aus dem der Abtretung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungsbedürftige Verfügungen.

Rn 2 Sie ist nach I 1 zu allen Verfügungen erforderlich, dh allen Geschäften, durch die ein Recht übertragen, belastet oder inhaltlich geändert wird sowie die Verpflichtung dazu. Betroffen sein müssen Forderungen, sonstige Rechte, kraft derer der Mündel eine Geldleistung verlangen kann (Nr 1) oder Wertpapiere des Betreuten (Nr 2). Dies gilt ua für Änderungsverträge, Kündigun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwendungen aus dem Verhältnis Gläubiger/Altschuldner (Abs 1).

Rn 3 Der Übernehmer hat alle Einwendungen (s § 404 Rn 2), die zum Zeitpunkt der Übernahme begründet (s § 404 Rn 3) gewesen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Vertragsschluss, u zwar wg der Rückwirkung der Genehmigung auch iF des § 415 (Bremen OLGR 96, 356). I 2 schließt die Aufrechnung mit Forderungen des Altschuldners aus, nicht hingegen die mit eigenen Forderungen des Üb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Barkaution und Verpfändung von Sparguthaben.

Rn 20 Bei Sicherheitsleistung durch ein Sparbuch hat der Mieter nur einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs bzw Freigabeerklärung, nicht jedoch auf Auszahlung der Kautionssumme (LG Berlin ZMR 02, 349). Gegenstand der Kautionsabrechnung sind einerseits der geleistete Kautionsbetrag sowie die Zinsen samt Zinseszinsen nach Abzug der bankseitig einbehaltenen Kapitalertragste...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ungerechtfertigte Bereicherung.

Rn 15 Fällt aufgrund der Nichtigkeit des Grundgeschäfts der Rechtsgrund weg, ist das Schuldversprechen kondizierbar (BGH NJW-RR 99, 573, 574 f [BGH 30.11.1998 - II ZR 238/97]; NJW 00, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99]; Grüneberg/Sprau Rz 11; Staud/Marburger Rz 23; MüKo/Habersack Rz 47). Dasselbe gilt, wenn das Grundgeschäft nachträglich durch Tilgung oder Aufrechnung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Der Begriff der Einwendung iSv § 404 ist weit zu verstehen. Er umfasst alle rechtshindernden u rechtsvernichtenden Einwendungen sowie peremptorische u dilatorische Einreden. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören die aus §§ 104, 125, 134, 138. Als rechtsvernichtende Einwendung zu nennen sind insb Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Aufrechnung – vgl aber § 406 –, Rückt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 2 § 130 gilt für empfangsbedürftige sowie amtsempfangsbedürftige Erklärungen, § 130 III (Rn 22), und ist auf geschäftsähnliche Handlungen entspr anwendbar (BGH NJW 87, 2236 [BGH 13.05.1987 - VIII ZR 137/86]). Eine – inhaltlich kaum abweichende – Zugangsfiktion regelt § 312e I 2. Bei Benachrichtigungen gem § 666 bzw im Wertpapiergeschäft soll kein Zugang gem § 130 erforder...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Umdeutung § 2033 BGB 37 außerordentliche Kündigung § 626 BGB 20 einer unwirksamen Kündigung § 623 BGB 5 Kündigungserklärung § 542 BGB 14 Verhältnis zur Auslegung § 157 BGB 39 Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts § 133 BGB 6; § 140 BGB 1 Auslegung § 140 BGB 2 Ersatzgeschäft § 140 BGB 8 hypothetischer Wille § 140 BGB 10 Umfang Haftung § 1584 BGB 3 Nacherbenrecht § 2110 BGB 1 Umgang Ab...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Vorschuss.

Rn 33 Vorschussansprüche sollen vermeiden, dass eine Seite wirtschaftlich in Vorleistung treten muss. Damit ist die Aufrechnung in beide Richtungen meist vereinbar, denn sie führt nur zu einer abgekürzten Erfüllung beiderseitiger Ansprüche. Der Werkbesteller, dem ein Anspruch auf Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung zusteht, kann damit gg die restliche Werklohnford...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mitteilung.

Rn 3 Die Mitteilung (AG Bremen ZMR 13, 808) ist bloße Rechtshandlung. Trotzdem finden auf sie analog die Vorschriften über Willenserklärungen Anwendung. Eine besondere Form ist für die Mitteilung nicht vorgesehen. Absender der Mitteilung muss der Vermieter sein. Die Mitteilung eines Dritten genügt, sofern dieser vom Vermieter bevollmächtigt war. Eine durch den Erwerber erfol...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nicht unter § 768 I 1 fallende Einreden (inkl § 768 I 2).

Rn 11 Nicht unter § 768 I 1 fallen: (1.) rechtsvernichtende Einwendungen; sie stehen dem Fortbestand der Forderung entgegen und fallen daher bereits unter § 767 (vgl § 767 Rn 5); (2.) noch nicht ausgeübte Gestaltungsrechte des Hauptschuldners; diese werden von § 770 erfasst (Erman/Zetzsche § 770 Rz 1); (3.) Wahlrechte des Hauptschuldners nach § 262 (Grüneberg/Grüneberg, § 76...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. (Keine) Rückforderung von bereits Geleistetem.

Rn 25 Wer nach Spielende in Unkenntnis über die Unverbindlichkeit zur Erfüllung einer Spiel- oder Wettschuld leistet, kann das Geleistete nach § 762 I 2 nicht zurückfordern, RGZ 147, 149, 153 (zu § 55 BörsG aF); anders als bei §§ 812, 814 kommt es auf das Wissen um die Unverbindlichkeit nicht an (vgl Staud/Schönenberg-Wessel § 762 Rz 17). Der Rückforderungsausschluss gilt au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Folgen der unbeschränkten Haftung.

Rn 4 Durch Eintritt der unbeschränkten Haftung verliert der Erbe die Möglichkeit, das Gläubigeraufgebotsverfahren nach § 454 ff FamFG einzuleiten, die Ausschließungs- und Verschweigungseinrede der §§ 1973, 1974 und die Erschöpfungs- und Überlastungseinrede nach §§ 1989–1992 sowie die aufschiebende Einrede nach § 2016 zu erheben. Auch die §§ 1978–1980 sind nicht anwendbar, da...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Aus dem Nachlass erlangt.

Rn 16 Für den Erwerb genügt die Erlangung des mittelbaren Besitzes (RGZ 81, 293), etwa wenn der Mieter die Miete vorbehaltlos an den vermeintlichen Erben zahlt. Unerheblich ist, ob einzelne Nachlassgegenstände oder der gesamte Nachlass erlangt ist (Lange/Kuchinke § 40 II 5). Rn 17 Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der aus dem Nachlass stammt oder mit Mitteln der Erbschaft e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt.

Rn 2 In das Nachlassverzeichnis sind sämtliche zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände, zu denen auch die Anteile an Personengesellschaften (vgl § 1922 Rn 25) gehören, und zwar unabhängig davon, ob sie frei vererblich sind oder im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergehen (Soergel/Wies § 2001 Rz 2) sowie alle Nachlassverbindlichkeiten aufzunehmen. Nicht anz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzesgeschichte und Zweck.

Rn 1 § 556b ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorgängervorschrift ist § 551. Er ordnet an, wann die Miete (§ 535 Rn 172) fällig ist, und bestimmt dafür eine Vorleistungspflicht (BGH NJW 10, 2879 Rz 45). Die Karenzzeit von 3 Werktagen dient dem Interesse des Mieters, weil unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nicht erfasste Rechte.

Rn 7 Nicht unter § 776 1 fallen zB: (1.) das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 (Staud/Stürner § 776 Rz 8), (2.) die Garantie (BeckOKBGB/Rohe § 776 Rz 5); (3.) der Anspruch des Bauunternehmers auf Bestellung einer Sicherungshypothek aus § 650e bzw die Rechte aus § 650 f (Breslau Recht 1902 Nr 2673; Staud/Stürner § 776 Rz 8); (4.) die Entlassung eines Gesamtschuldners aus seiner...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anwaltsvollmacht.

Rn 31 Die Beauftragung eines RA umfasst im Zweifel alle Sozien (BGH NJW-RR 88, 1299). Zur Scheinsozietät s Rn 41. Entsprechendes gilt für Steuerberater (BGH NJW 90, 827, 828) und Ärzte (BGHZ 97, 277). Eine Prozessvollmacht (s § 164 Rn 25) ermächtigt nach § 81 ZPO grds auch zur Abgabe und Entgegennahme von materiell-rechtlichen Erklärungen wie der Anfechtung, des Rücktritts u...mehr