Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind von der Verrechnung mit Schulden ausgeschlossen.
Eine Schuldenverrechnung wird nicht vorgenommen, wenn es sich um nicht wirtschaftlich belastende Schulden handelt.
Wirtschaftlich nicht belastende Schulden
Eine bilanziell überschuldete Gesellschaft muss z. B. nur deshalb nicht Insolvenz beantragen, weil der Gläubiger den Rangrücktritt erklärt hat.
Die Begrenzung der Schuldenverrechnung erfolgt im Rahmen der Feststellung der Schulden durch das Betriebsfinanzamt.
Weitere Ausführungen zum Ausschluss der Schuldenverrechnung können den R E 13b.28 ErbStR 2019 entnommen werden.
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