Bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt es ein steuerliches Fördermodell spezifisch für Geringverdiener ("BAV-Förderbetrag"). Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 EUR im Kalenderjahr. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Beim Arbeitnehmer bleibt der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag steuerfrei.

Die Einkommensgrenze für die Inanspruchnahme der Geringverdienerförderung beträgt 2.575 EUR monatlich.[1] Maßgebend ist dabei der laufende Arbeitslohn im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum, der Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuerberechnung ist.

Der maximale BAV-Förderbetrag beträgt 288 EUR.[2] Damit sind Arbeitgeberbeiträge von jährlich bis zu 960 EUR förderfähig.

Der Förderbetrag kann nur für einen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung beansprucht werden. Deshalb sind mittels Gehaltsverzichts oder Gehaltsumwandlung finanzierte Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers nicht begünstigt.

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