Vermögensgegenstände, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, sollen aus dem Verwaltungsvermögenskatalog vorab ausgenommen werden. Aus diesem Grunde wurde § 13b Abs. 3 ErbStG neu eingefügt; eine Regelung die sich an § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB anlehnt. Hiernach gilt Folgendes.

Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, gehören bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG. Es erfolgt somit eine Umqualifizierung von schlechtem Verwaltungsvermögen in gutes Vermögen.[1]

Zur Berechnung des Verwaltungsvermögens bei Altersversorgungsverpflichtungen s. H E 13b.11 ErbStH 2019 und H E 13b.30 ErbStH 2019. Wie die Verrechnung der Altersversorgungsverpflichtungen mit Verwaltungsvermögen vorzunehmen ist, kann auch den H E 13b.11 ErbStH 2019 entnommen werden.

 
Hinweis

Definition der betrieblichen Altersversorgungsansprüche und -verpflichtungen[2]

Betriebliche Altersversorgungsansprüche und -verpflichtungen liegen vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrAVG oder in anderer Weise zusagt.

Der Ansatz von Altersversorgungsverpflichtungen erfolgt mit dem gemeinen Wert. Dieser ergibt sich aus § 9 BewG.[3]

Wie die Verrechnung der Altersversorgungsverpflichtung mit Verwaltungsvermögen vorzunehmen ist, kann den Erbschaftsteuerrichtlinien entnommen werden.[4]

Eine Überdotierung und eine übermäßige Aussonderung von originärem Verwaltungsvermögen bleibt hierbei unberücksichtigt.

[1] S. Handzik, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 9. Aufl. 2016, Rz 307.
[2] S. auch R E 13b.11 Abs. 1 ErbStR 2019.
[3] S. auch R E 13b.11 Abs. 3 ErbStR 2019.
[4] R E 13b.11 Abs. 4 ErbStR 2019.

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