Zahlt der Arbeitnehmer einen als sonstigen Bezug besteuerten Arbeitslohnteil zurück, z. B. eine Provision oder Abfindung[1], ermitteln die Lohnabrechnungsprogramme oftmals einen negativen Arbeitslohn und eine negative Lohnsteuer, wenn die Rückzahlung des sonstigen Bezugs nicht im Kalenderjahr der Auszahlung liegt; z. B. wenn der Arbeitnehmer einen Teil der im Vorjahr erhaltenen Tantieme im aktuellen Kalenderjahr zurückzahlt. Ein negativer Arbeitslohn wird insbesondere dann ermittelt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückzahlung schon aus dem Betrieb ausgeschieden ist und/oder er vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht.

Verrechnung mit zurückzuzahlendem Betrag

Negative Lohnsteuer heißt in der Lohnabrechnung, der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer Lohnsteuer; regelmäßig erfolgt dies durch eine Kürzung des vom Arbeitnehmer zurückzuzahlenden Betrags um die für den sonstigen Bezug ermittelte (negative) Lohnsteuer, die dann als negativer Betrag ausgewiesen wird.

Maximaler Erstattungsbetrag ist die einbehaltene Lohnsteuer

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann der Arbeitgeber durch Korrektur der Lohnabrechnung und durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich im günstigsten Fall nur die im Kalenderjahr einbehaltene Lohnsteuer erstatten. Im Ergebnis erfolgt dann kein Lohnsteuereinbehalt, die einbehaltene Lohnsteuer beträgt regelmäßig 0 EUR. Eine negative Lohnsteuer und die Auszahlung eines rechtmäßig erhobenen Lohnsteuerbetrags durch den Arbeitgeber (auch wenn mit Rückzahlungsbetrag verrechnet) kennt das Einkommensteuergesetz nicht; dieses Verfahren wäre folglich unzulässig. Einzig denkbar sind Fälle, in denen ein Arbeitgeber beim Lohnsteuer-Jahresausgleich die zu viel einbehaltene Lohnsteuer der vorangehenden Arbeitgeber erstatten würde. Deshalb lässt die Finanzverwaltung derzeit zwar keinen negativen Arbeitslohn, aber einen negativen Lohnsteuerbetrag zu. Dies ergibt sich aus dem amtlichen Programmablaufplan zur Lohnsteuerermittlung.

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