Fachbeiträge & Kommentare zu Verlust

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.4 Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts bei Nutzungen

Rz. 39 Gewisse Unklarheiten bestehen bezüglich des Tatbestandsmerkmals des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts. Wird das Wirtschaftsgut auf eine ausländische Betriebsstätte übertragen, hat dieser Tatbestand keine eigenständige Bedeutung, da die Nutzungen des Wirtschaftsguts in der Betriebsstätte besteuert w...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.2.2.1 Allgemeines

Rz. 111 Verlegt nicht der Gesellschafter (Rz. 89), sondern die inländische Gesellschaft Sitz und Geschäftsleitung ins Ausland, kann bei dem Gesellschafter ebenfalls eine Entstrickung i. S. d. Abs. 1 eintreten. Diese Vorschrift ist so allgemein gehalten, dass sie jede Art des Verlustes oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts erfasst, also auch den Fall, dass di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.2.2.3 Sitzverlegung einer SE oder SCE

Rz. 121 Für die Besteuerung des Anteilseigners einer wegziehenden SE oder SCE enthält Abs. 1 letzter Hs. i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 4 EStG und § 15 Abs. 1a EStG eine Sonderregelung. Diese Regelung ist nur anwendbar auf die Sitzverlegung der SE[1] bzw. auf die Sitzverlegung der SCE[2] in einen EU-Mitgliedstaat. Bei der Sitzverlegung von SE und SCE in einen Drittstaat greifen für ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.3 Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts bei Veräußerungen

Rz. 23 Tatbestandsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 S. 1 KStG ist, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird.[1] Diese Tatbestandsmerkmale entsprechen wörtlich denen des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG. Rz. 23a Die Überführung des Wirtschaftsguts erfolgt regelmäßig in eine im Ausland bel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 11 § 12 Abs. 1 S. 1 KStG enthält einen Besteuerungstatbestand, wenn das deutsche Besteuerungsrecht für den Gewinn aus einer Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ist das deutsche Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts betroffen, fingiert die Vorschrift eine Veräußerung zum gemeinen Wert. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.5 Rechtsfolgen

Rz. 47 Rechtsfolge des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts ist, dass eine fiktive Veräußerung des Wirtschaftsguts angenommen wird. Als (fiktiven) Veräußerungspreis bestimmt das Gesetz den gemeinen Wert. Der Ansatz mit dem gemeinen Wert, also nach § 9 Abs. 2 BewG mit de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.2.2.2 Sitzverlegung einer Körperschaft, die keine SE oder SCE ist

Rz. 117 Die Sitzverlegung einer Körperschaft, die keine SE oder SCE ist, in einen Staat der EU oder in einen Drittstaat wird gleich behandelt. Wird bei einer solchen Sitzverlegung das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der Anteile ausgeschlossen oder beschränkt, fingiert Abs. 1 eine Veräußerung der Anteile im Zeitpunkt der Sitzverlegung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.3 Steuerverstrickung

Rz. 128 Das KStG enthält keine bes. Regelung zu den steuerlichen Folgen, die eintreten, wenn ein Wirtschaftsgut in die Besteuerungshoheit der Bundesrepublik überführt wird ("Steuerverstrickung"), etwa indem es aus einer ausl. Betriebsstätte der Körperschaft in eine inl. Betriebsstätte überführt wird. Bei Körperschaften sind jedoch die einkommensteuerlichen Vorschriften zu Ei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 3.1 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 133 Abs. 2 enthält eine besondere Regelung für Verschmelzungen, die nicht dem deutschen Recht, sondern einer ausl. Rechtsordnung unterliegen, wobei der ausl. Staat weder ein EU- noch ein EWR-Staat ist. Verschmelzungen nach deutschem Recht sowie nach dem Recht eines EU- bzw. EWR-Staats unterliegen dagegen den §§ 11ff. UmwStG, wenn übertragende und übernehmende Gesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 3.3.2 Rechtsfolge auf der Ebene des Anteilseigners

Rz. 148 Für die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft gilt nach § 12 Abs. 2 S. 2 KStG die Regelung des § 13 UmwStG entsprechend. Zum persönlichen Anwendungsbereich enthält die Vorschrift keine näheren Bestimmungen. Der Gesellschafter kann also jede Rechtsform aufweisen, er kann auch eine Personengesellschaft oder natürliche Person sein. Das Gesetz verlangt auch nicht ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 4.2.2 Steuerpflicht bei Verlegung der Ansässigkeit in einen Drittstaat (§ 12 Abs. 3 S. 2 KStG)

Rz. 171 Das Gesetz geht über diesen bereits sehr weiten Anwendungsbereich noch hinaus. Nach Abs. 3 S. 2 gilt die Regelung über die fiktive Liquidationsbesteuerung auch, wenn die Körperschaft nur ihren Sitz oder nur ihre Geschäftsleitung aus einem EU-/EWR-Staat in einen Drittstaat verlegt. In diesem Fall bleibt ein Anknüpfungstatbestand für die unbeschränkte Steuerpflicht im ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 1 Systematik und Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 7.12.2006[1] mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden, eingeführt worden und ersetzt § 12 KStG a. F. Die bisherige Fassung der Vorschrift enthielt nur einige punktuelle Regelungen, deren systematische Einordnung unklar war. Gegenstand von Abs. 1 war die Regelung der Sitzverlegung, die jetzt in umfassenderer Form...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.6 Bildung und Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG

Rz. 54 Da § 12 Abs. 1 KStG nur für grenzüberschreitende Beziehungen gilt, diskriminiert die Vorschrift diese Beziehungen und begründet europarechtliche Bedenken. Insbes. schränkt sie die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV ein, da sie die Gründung und die Erweiterung von Betriebsstätten im Ausland durch die Überführung von Wirtschaftsgütern behindert. Rechtfertigungsgrü...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 3.3.1 Rechtsfolge auf der Ebene der Körperschaft

Rz. 145 Rechtsfolge der Anwendung des Abs. 2 ist, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert anzusetzen sind, also kein Gewinn realisiert wird. Dies betrifft nur diejenigen Wirtschaftsgüter, für die die Bundesrepublik ein Besteuerungsrecht hat (inl. Betriebsstätte). Wie diese Wirtschaftsgüter nach ausl. Recht angesetzt werden, ist ohne Bedeutung. Das Gesetz mach...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 3.2 Voraussetzungen einer steuerfreien Verschmelzung

Rz. 139 Es muss sich um eine Verschmelzung handeln, die einer Verschmelzung nach § 2 UmwG vergleichbar ist. Der Vorgang muss also in seiner Struktur der Verschmelzung nach deutschem Recht entsprechen. Diese allgemeine Struktur einer Verschmelzung kann entsprechend der Definition des Art. 2 Buchst. a FRL bestimmt werden.[1] Eine Verschmelzung i. d. S. setzt voraus, dass die ü...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 3.3.3 Rechtsfolge bei Nichtanwendung des § 12 Abs. 2 KStG

Rz. 153 Ist § 12 Abs. 2 KStG nicht anwendbar, weil die beteiligten Körperschaften nicht in demselben Drittstaat ansässig sind, oder sind sonst die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, führt die Verschmelzung grundsätzlich zu einer steuerpflichtigen Vermögensübertragung. Die übertragende Körperschaft ist hiervon nur insoweit betroffen, als Vermögen in Deutschland ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 4.3 Auswirkung des Brexit auf Abs. 3, § 12 Abs. 3 S. 4 KStG

Rz. 171c Mit Wirkung zum 29.3.2019[1] wurde Abs. 3. S. 4 durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz eingefügt. Nach dieser Vorschrift ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht dazu führt, dass eine Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung dadurch als aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgli...mehr

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Jung, SGB XII § 32 Bedarfe ... / 2.2.2 Gebundene Übernahme von freiwilligen Beiträgen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 35 Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 SGB V sind von dem Träger der Sozialhilfe zwingend zu übernehmen, wenn der Berechtigte voraussichtlich nur für kurze Dauer laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht. Nach der Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 2 BSHG (BT-Drs. 7/308 S. 10) ist es Sinn der Regelung, die für den Ber...mehr

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Jung, SGB XII § 32 Bedarfe ... / 2.2.1 Übernahme freiwilliger Beiträge nach Ermessen (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 31 Die Voraussetzungen für die genannten Tatbestände der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 9 SGB V). Rz. 32 Nach der zum 1.4.2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, die zu einer Trennung zuvor gemeinsam in Abs. 2 enthaltener Regelungen zur Übernahme von Beiträgen in ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 26 ... / 6.1 Abzug anrechenbarer ausländischer Steuer

Rz. 179 Alternativ zur Steueranrechnung kann der Stpfl. auf Antrag auch den Abzug der ausl. Steuer gem. § 26 Abs. 1 S. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG vornehmen. Nur soweit die Voraussetzungen der Steueranrechnung erfüllt sind, besteht das Wahlrecht.[1] Rz. 180 Die Vorschrift zum Steuerabzug stellt nach h. M. eine Einkunftsermittlungs- und keine Tarifvorschrift dar.[2] Frag...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 26 ... / 2.5.3.2 Verlustausgleich

Rz. 134 Sofern inl. Einkünfte negativ sind, mindern diese die Summe der Einkünfte und die tarifliche KSt, nicht jedoch die ausl. Einkünfte. Dies gilt gleichermaßen für negative Einkünfte auf der Vermögensebene, insbes. Veräußerungsverluste, die nicht als negative laufende Einkünfte zu qualifizieren sind und daher nicht den ausl. Einkünften zugeordnet werden können, auch wenn...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 26 ... / 2.5.3.1 Anrechnung bei negativen ausländischen Einkünften

Rz. 132 Im Fall negativer ausl. Einkünfte kann eine Anrechnung nicht stattfinden. Eine Steuerbelastung trotz negativer Einkünfte kann sich durch die Bruttobetrachtung beim Steuerabzug ergeben, die dem Nettobetrag bei Einkunftsermittlung gegenüberzustellen ist.[1] Möglich ist dann nur der Abzug der ausl. Steuern von der Bemessungsgrundlage und dadurch die Erhöhung des Verlust...mehr

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Risikoanalyse: So erkennen ... / 2 Konkreter Ablauf einer Risikoanalyse

Um den konkreten Ablauf einer Risikoanalyse zu verstehen, muss zunächst geklärt werden, was überhaupt unter der Definition "Risiko" zu verstehen ist. In der ISO 31000 wird Risiko definiert als Schaden x Eintrittswahrscheinlichkeit. Das bedeutet, dass nicht nur ausschlaggebend ist, ob überhaupt ein Risiko im konkreten Bereich besteht. Vielmehr muss eine Bewertung dahingehend ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.6.3.2 Aktive Veredelung

Rz. 237 Nicht-Unionswaren können ohne Erhebung von Zoll zur aktiven Veredelung abgefertigt werden. Eine Wiederausfuhrabsicht (wie früher) ist nicht mehr erforderlich (s. Erwägungsgründe Nr. 50 UZK). Die Veredelung kann auch in einem Zusammensetzen (Montage von Waren), in einer Ausbesserung, aber auch in einem Reinigen bestehen. Als Veredelung gilt auch die ein- oder mehrfach...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5.1 Allgemeines

Rz. 123 Die Einfuhrzollschuld entsteht grundsätzlich durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren der Überlassung zum freien Verkehr und im Rahmen der Vorschriften über die Endverwendung (Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK). Neben der Regelzollschuldentstehung aufgrund einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung kann eine Zollschuld auch dadur...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.6.4.2 Endverwendung

Rz. 277 Die Endverwendung ist ein Zollverfahren, in dem die eingeführten Waren in den freien Verkehr überführt werden und dennoch der zollamtlichen Überwachung unterliegen, um die Verwendung zu dem begünstigten Zweck zu sichern. Rz. 278 Bei der Endverwendung ist zu unterscheiden zwischen den Vorschriften über das Verfahren und den Bestimmungen, die die Zollbegünstigung der Ve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 6.3 Rechtsfolge: Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 47 Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 EStG ist, dass der Stpfl. beantragen kann, zur unbeschränkten Steuerpflicht (anstelle der beschr. Steuerpflicht) herangezogen zu werden. Es erfolgt eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG (§ 46 EStG Rz. 54). Die unbeschränkte Steuerpflicht nach Abs. 3 ist, anders als die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG, sachl...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 26 ... / 2.7 Anrechnung bei Sondervergütungen (§ 50d Abs. 10 EStG)

Rz. 142 Nach § 26 Abs. 2 KStG ist § 50d Abs. 10 EStG im KSt-Recht sowohl bei unbeschränkter als auch bei beschränkter Steuerpflicht entsprechend anzuwenden. § 50d Abs. 10 EStG enthält eine besondere Regelung zur Zuordnung von Besteuerungsrechten bei Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG. Sondervergütungen sind gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.3.5 Einschränkung bei entgeltlich erworbenen Anteilen

Rz. 304 Die Regelung für entgeltlich erworbene Anteile ist in § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. b) EStG enthalten. Danach ist ein Verlustabzug nicht möglich, soweit er aus Anteilen stammt, die nicht während der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG gehört haben.[1] Entgeltlicher Erwerb liegt vor bei Erwerb durch Kauf, Tausch und bei Erwerb der Anteile geg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.3.4 Einschränkung bei unentgeltlich erworbenen Anteilen

Rz. 301 Die Regelung für unentgeltlich erworbene Anteile in § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. a) EStG (zum Begriff des unentgeltlichen Erwerbs vgl. Rz. 154ff.) ist nicht nur auf den unentgeltlichen Erwerb unter Lebenden, sondern auch auf den Erwerb von Todes wegen anwendbar. Danach ist ein Verlustabzug nicht möglich, soweit er aus Anteilen stammt, die innerhalb der letzten fünf Jahre ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.3.3 Systematik der Regelung

Rz. 298 Die Regelung über die Beschränkung des Verlustabzugs ist anteilsbezogen in dem Sinne, dass sie nur für den Verlust aus Anteilen gilt, für die einer der beiden Tatbestände in § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. a und b EStG vorliegt. Das bedeutet, dass die Beteiligung nicht als Gesamtheit beurteilt wird, sondern das Schicksal jedes einzelnen Anteils, der die Beteiligung bildet, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 4.1.2 Auflösung und Liquidation; Insolvenzverfahren

Rz. 327 Zum Begriff der Auflösung der Körperschaft und Auskehrung von Liquidationsvermögen vgl. § 20 EStG n. F. Rz. 127ff.; zur Besteuerung der Körperschaft bei Abwicklung vgl. Endert, in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 11 KStG Rz. 22ff. und 66ff. Als Liquidation gilt auch die formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Zu Auskehru...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 287 Führt die Veräußerung zu einem Verlust (d. h. einem Übersteigen der Anschaffungskosten über den um die Veräußerungskosten geminderten Veräußerungspreis), ist dieser Verlust als Verlust aus Gewerbebetrieb nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften im Rahmen von Verlustausgleich und Verlustabzug zu berücksichtigen. Rz. 288 Der Ansatz von Veräußerungsverlusten ist in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.4.1.3 Entgeltlichkeit der Veräußerung

Rz. 124 Der Begriff "Veräußerung" i. S. d. § 17 EStG setzt notwendig Entgeltlichkeit voraus; unentgeltliche Vorgänge fallen grundsätzlich nicht unter § 17 EStG. [1] Dies ergibt sich aus dem Gesetz, da § 17 Abs. 2 EStG vom "Veräußerungsgewinn" und "Veräußerungspreis" spricht, also ersichtlich entgeltliche Vorgänge im Auge hat.[2] Außerdem enthält § 17 Abs. 1 S. 4 EStG eine bes...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.3.2 Rechtsentwicklung

Rz. 296 Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] ist die Vorschrift neu gefasst worden. Hierdurch sollen verfassungsrechtliche Bedenken, die gegen die Vorgängerfassung geltend gemacht wurden, beseitigt werden. Während nach der bisherigen Fassung der Verlust grundsätzlich nicht abziehbar war und nur ausnahmsweise abgezogen werden konnte, wenn bestimmte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.6 Einlage und Entnahme bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Rz. 167 Legt der Stpfl. die Beteiligung ganz oder teilweise in sein Betriebsvermögen (Einzelgewerbebetrieb) ein oder entnimmt er sie ganz oder teilweise aus dem Betriebsvermögen, so handelt es sich bei diesen Vorgängen grundsätzlich weder um eine Veräußerung noch um eine Anschaffung, da die Rechtszuständigkeit sich nicht ändert.[1] Grundsätzlich sind Anteile im Betriebsvermö...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 4.2 Ermittlung und Besteuerung des Gewinns

Rz. 350 Für die Ermittlung des Gewinns aus Auflösung der Kapitalgesellschaft, aus Kapitalherabsetzung oder aus Rückzahlung von Beträgen des steuerlichen Einlagekontos gelten die Regeln des § 17 Abs. 2 EStG entsprechend. "Veräußerungspreis" ist der Betrag, den der Stpfl. aus der Auflösung bzw. Kapitalherabsetzung bzw. aus dem steuerlichen Einlagekonto erhält, soweit dieses Ve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.2.4.4 Gesellschaftsrechtliche Veranlassung (S. 4)

Rz. 211 Nach § 17 Abs. 2a S. 4 EStG liegt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel i. S. d. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 oder 3 EStG bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der fehlenden Zurückforderung oder Gewährung rechtfertigt es...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.2.4.3.3 Darlehensverluste (Nr. 2)

Rz. 209 § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 EStG bestimmt, dass zu den nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2a S. 2 EStG weiterhin Darlehensverluste gehören, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Darlehensverluste sind nach der neueren BFH-Rspr. nur noch dann als nachträgliche Anschaffun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.4.1.2 Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums

Rz. 113 Der Tatbestand des § 17 EStG erfordert also eine Übertragung des wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Eigentums. Der Übergang des rechtlichen Eigentums erfolgt, wenn eine zivilrechtlich wirksame Eigentumsübertragung vorliegt. Rz. 113a Das wirtschaftliche Eigentum geht über, wenn zwar das rechtliche Eigentum bei dem Veräußerer verbleibt, der Erwerber jedoch aufgrund e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.4.1.1 Veräußerung als (dingliche) Übertragung

Rz. 108 Der Tatbestand des § 17 EStG fordert eine "Veräußerung" der Anteile. Der Begriff der Veräußerung ist im Gesetz nicht definiert. Sprachlich enthält der Begriff, dass ein "Entäußern" erfasst werden soll, auf die Anteile bezogen also ein sich Entäußern der Anteile. Steuerrechtlich bedeutet ein solches Entäußern die Weggabe der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.4.1.4.4 Eigene Anteile, Liquidation, Einziehung, Sonstiges

Rz. 142 Eine Veräußerung liegt ebenfalls vor, wenn die Anteile des Stpfl. von der Kapitalgesellschaft als eigene Anteile erworben werden.[1] Dies gilt für die Anwendung des § 17 EStG auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft die Anteile zum Zweck der Einziehung erwirbt oder die Anteile eingezogen werden, ohne dass die Kapitalgesellschaft sie vorher erworben hat, z. B. bei der E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.4 Freibetrag und Steuersatz

Rz. 315 Grundsätzlich erhöht der Veräußerungsgewinn aus § 17 EStG den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit das Einkommen, ein Veräußerungsverlust vermindert es. § 17 Abs. 3 EStG enthält jedoch einen Freibetrag. Rz. 316 Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG beträgt für die Veräußerung von 100 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft ab Vz 2004 9.060 EUR. Wird ein geringerer P...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.2.5 Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Zuzug aus dem Ausland

Rz. 276 § 17 Abs. 2 S. 3, 4 EStG enthält eine besondere Regelung für den Fall, dass der Stpfl. aus dem Ausland zuzieht und damit (erstmals) die unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wenn er bei Wegzug aus seinem bisherigen Wohnsitzstaat dort einer dem § 6 AStG vergleichbaren Besteuerung unterlegen hat. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden, die durch die Weg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.2.4.3.2 Gesellschaftereinlagen (Nr. 1)

Rz. 208 Nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG gehören insbesondere offene und verdeckte Einlagen zu den nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2a S. 2 EStG. Es handelt sich um eine klarstellende Regelung, da offene und verdeckte Einlagen seit jeher – auch auf Basis der BFH-Rspr.[1] – zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.[2] Von einer Einlage ist auszugehen, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 1.2 Wirkungsweise des § 17 EStG

Rz. 9 Die Wirkungsweise des § 17 EStG kann zur Sicherstellung der Einmalbesteuerung, sie kann jedoch auch zur Doppelbelastung führen oder letztlich Vermögensmehrungen unbesteuert lassen. Eine etwaige Doppelbesteuerung beruht auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Entscheidung, ist daher nicht unbillig und somit hinzunehmen. Es sind die folgenden Fallgruppen denkbar: Rz. 10 Die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 3.2.4 Anschaffungskosten (Abs. 2a)

Rz. 202 § 17 Abs. 2a EStG definiert den Begriff der Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG und konkretisiert auf diese Weise die Vorschriften zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 Abs. 1, 4 und 5 EStG. Die Regelung wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.3.6 Wesentliche Beteiligungen innerhalb der letzten fünf Jahre

Rz. 90 Die Beteiligung braucht in der von § 17 EStG vorausgesetzten Höhe nicht im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile zu bestehen. § 17 EStG ist schon dann anwendbar, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung die Grenze des § 17 Abs. 1 EStG überschritten hat. "Veräußerung" in diesem Sinne ist die Übertragung des zivilrechtlichen oder wirtsch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 4.1.3 Herabsetzung des Nennkapitals

Rz. 345 Ebenfalls unter § 17 EStG fallen die Herabsetzung des Nennkapitals (§ 58 GmbHG) und Rückzahlung des herabgesetzten Vermögens an den Anteilsinhaber.[1] Der Vorgang wird wie eine fiktive Veräußerung behandelt. Zu diesem Zweck ist der Herabsetzungsbetrag (der "Veräußerungspreis") mit den Anschaffungskosten zu vergleichen. Das bedeutet, dass der Betrag der Kapitalherabse...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 17... / 2.2.2.1 Gesellschaftstypische Anteile

Rz. 35 Erfasst wird von § 17 EStG die Veräußerung von "Anteilen". Der Begriff der "Anteile" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch § 17 Abs. 1 S. 3 EStG näher erläutert wird. Diese Erläuterung ist jedoch keine abschließende Aufzählung, sondern muss sich ihrerseits mit den Begriffen "ähnliche Beteiligungen" und "Anwartschaften" wiederum auf unbestimmte Rechtsbegriffe s...mehr