Fachbeiträge & Kommentare zu Vergütung

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / II. Angelegenheit (§ 15 RVG)

Das Berufungsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG.[1] Werden mehrere Berufungen, also z.B. vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft, eingelegt, kommt es darauf an, ob diese sich gegen dieselbe Entscheidung oder gegen verschiedene Entscheidungen richten. Richten sich die Berufungen geg...mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / 1. Beginn

Das Berufungsverfahren beginnt mit der Einlegung der Berufung nach § 314 StPO. Die Einlegung der Berufung selbst gehört allerdings für den Verteidiger, der bereits in der ersten Instanz tätig war, nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges.[4] Jede danach für den Mandanten erbrachte Tätigkeit führt aber zur Verfahrensgebühr Nr. 4...mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / 2. Einzeltätigkeit

Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, ist zu unterscheiden:mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / I. Gebühren des Berufungsverfahrens

Die Gebühren, die im Berufungsverfahren entstehen können, sind, wenn der Rechtsanwalt den vollen Verteidigungsauftrag erhalten hat, in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV – Gerichtliches Verfahren – Berufung – geregelt. Anfallen können danach die Gebühren nach den Nrn. 4124 ff. VV. Strukturell sind die Gebühren für das Berufungsverfahren ebenso gegliedert wie die für das ...mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / 5. Zusätzliche Verfahrensgebühren Nrn. 4143, 4144 VV

Ist ein Adhäsionsverfahren anhängig, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, entstehen ggf. die Gebühren Nrn. 4143, 4144 VV.[58] Auch diese Gebühren sind als Wertgebühren vom Gegenstandwert abhängig.[59] Richtet sich die Berufung ausschließlich gegen eine Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche, entstehen allerdings keine Gebühren nach Nrn. 4143 f. VV, sondern gem. ...mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / c) Einstellung nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV

Nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 Nr. zu 4141 VV fällt die Zusätzliche Gebühr an, wenn der Verteidiger die Berufung – rechtzeitig – zurücknimmt und es daher nicht (mehr) zu einer Hauptverhandlung im Berufungsverfahren kommt. Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist, dass der Rechtsanwalt die Berufung insgesamt zurücknimmt und damit das Verfahren insgesamt erledigt ist. ...mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / 2. Ende

Das Berufungsverfahren endet mit dem Abschluss der Berufungsinstanz. Das ist nicht die Verkündung des Urteils, die Rücknahme der Berufung oder die Einstellung des Verfahrens. Vielmehr werden auch darüber hinausgehende Tätigkeiten noch von der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV als sog. Abwicklungstätigkeiten erfasst.[9] Dies kann z.B. die Beratung des Mandanten über die Einlegung ...mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / 1. Voller Verteidigungsauftrag

Die Vorschriften der Nrn. 4124 ff. VV gelten für die in Vorbem. 4 Abs. 1 VV genannten Verfahrensbeteiligten.[10] Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Berufungsverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 4124 ff. VV sondern Teil 4 Abschnitt 3 VV. D...mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / 1. Grundgebühr

Die Grundgebühr Nr. 4100 VV ist bei den sog. Allgemeinen Gebühren in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 VV eingestellt.[34] Das zeigt deutlich, dass die Grundgebühr in jeder Lage des Verfahrens entstehen kann. Es erhält also auch der Rechtsanwalt, der erst im Berufungsverfahren das Mandat übernimmt, die Grundgebühr.[35] Für den Rechtsanwalt, der den Angeklagten bereits im e...mehr

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ZErb 09/2023, Testamentsaus... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten um Testamentsvollstreckervergütung. Am … 2017 verstarb die Erblasserin B. G. Ihr wesentlicher Nachlass bestand aus Kunstgegenständen, darunter Bilder von M. B. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils betrug der Nachlasswert 32.937.205,52 EUR entsprechend dem Nachlassverzeichnis (Anlage B1). In ihrem notariellen Testament vom 30.8.2011 (Anlage ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.3.5 Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen gegen Entgelt

Tz. 69 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Bei der Aufnahme einer (oder mehrerer) natürlichen Person(en) als Gesellschafter in einen Einzel-Gew, landwirtsch Betrieb oder der Aufnahme eines Sozius in eine freiberufliche Einzelpraxis mit Zuzahlung in das Vermögen des (einbringenden) Betriebsinhabers ist stlich eine kombinierte Einbringung in die neu entstehende Pers-Ges und zugleich Ver...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 8. Hinweise zur Berechnung des Entgelts der Höhe nach

Die Höhe einer zu zahlenden Lizenzgebühr bemisst sich im Regelfall nach dem hypothetischen Fremdvergleich i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 5 ff. AStG. Der Ansatz eines Schadensersatzanspruchs für eine ggf. vorliegende Rechtsverletzung genügt dem Fremdvergleichsgrundsatz im Regelfall nicht, da sonst ignoriert würde, dass die Nutzungsmöglichkeit im Regelfall vom Berechtigten ermöglich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) GmbH-Geschäftsführer

Rn. 115 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Der an der GmbH nicht beteiligte Fremdgeschäftsführer ist in aller Regel ihr ArbN, wie regelmäßig alle Organe juristischer Personen, die deren Geschäfte führen. Ausnahmsweise kann bei einem solchen Geschäftsführer, obwohl er gesetzlicher Vertreter ist, die Eingliederung in den Geschäftsorganismus der GmbH zu verneinen sein, wenn er bei Vorh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Erfindervergütungen

Rn. 175 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Die Vergütung für eine ArbN-Erfindung ist auch beim Vorstand einer AG Arbeitslohn, s BFH BStBl II 1970, 824. Dagegen werden Erfindungen durch Professoren, Dozenten und wissenschaftliche Assistenten an Hochschulen nach § 42 des Gesetzes über ArbN-Erfindungen als freie Erfindungen behandelt, dazu s § 18 Rn 87 (Güroff) und s § 18 Rn 236 "Erfin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Lau, AR-Vergütungen im KSt-Recht, BB 1964, 1207; Risse, AR-Vergütungen bei der KSt, BB 1967, 913; Sudhoff, Der Aufsichtsrat bei der GmbH & Co KG, DB 1968, 196; Risse, AR-Vergütungen und KSt, FR 1968, 360; Voss, Das kstliche Abzugsverbot von AR-Vergütungen, DStR 1968, 500; Clemm/Clemm, Die kstliche Behandlung von AR-Vergütungen ist sinn-, system- und verfassungswidrig, BB 2001, 18...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Ehegattenarbeitsverhältnis

Verwaltungsanweisungen: R 4.8 EStR 2012; H 4.8 EStH 2021. Rn. 56 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten kann die steuerliche Anerkennung nicht schon deswegen versagt werden, weil dem vertraglichen Weisungsrecht unter Ehegatten nicht die Bedeutung wie unter Fremden zukomme, s BVerfGE 13, 318. Ehegattenarbeitsverhältnisse sind nicht nur bei StPfl mit b...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begriff

Rn. 139 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Arbeitslohn ist nach ständiger Rspr schon des RFH grundsätzlich alles, was dem ArbN mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft vom ArbG oder für diesen von einem Dritten gewährt wird, s zB RFH RStBl 1936, 1158; 1937, 1186; 1939, 299; BFH BStBl III 1959, 230. Mit Offerhaus, BB ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Tatbestandsvoraussetzungen

a) Übertragung oder Überlassung zur Nutzung Die Übertragung oder Überlassung zur Nutzung ... aa) Vorbemerkungen Rz. 2606 [Autor/Stand] Abgrenzung der Übertragung von der Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter. Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter, also die endgültige Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, ist von der zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung vo...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3. OFD Koblenz, Vfg. v. 10.8.1995 – S 1341 A - St 34 1 (Anwendung des § 1 AStG durch die Außenprüfung auf den Technologietransfer in Entwicklungsländern)

Es ist seit langem zu beobachten, daß eine Reihe von Entwicklungsländern i.S. von § 3 AIG Vergütungen für Lizenzen und Beratungsleistungen (technologische Dienstleistungen) und für Darlehen durch dort ansässige Tochtergesellschaften an ihre deutsche Muttergesellschaft beschränken. Unter anderem geschieht dies durch gesetzliche Verbote des Abschlusses solcher Verträge, durch ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Funktionsverlagerung auf ein Routineunternehmen

Rz. 1245 [Autor/Stand] Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 FVerlV. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FVerV werden von der Funktionsverlagerung solche Sachverhalte ausgeschlossen, in denen die Funktion von dem übernehmenden Unternehmen nur gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausgeübt und der Verrechnungspreis für die entsprechenden Lieferungen oder Leistungen auf Basis der Kostenaufschla...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Entschädigung – Schadensersatz

Rn. 163 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Bei Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses durch den ArbG kommt bis Kj 2005 einschließlich Steuerfreiheit nach § 3 Nr 9 EStG aF in Betracht. Das gilt auch für Vorruhestandsleistungen, s BFH BStBl II 1980, 205; BMF BStBl I 1984, 498. Ab Kj 2006 ist die Steuerbefreiung aufgehoben. Bis zum 31.12.2007 gilt eine Übergangsvorschrift, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Offerhaus, Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen von ArbG an ihre ArbN, INF 1980, 97, 112; Horlemann, § 3 Nr 68 EStG: Zinsersparnis bei ArbG-Darlehn, DStR 1987, 579; Alte, Zinslose ArbG-Darlehn – unzulässige Rückwirkung des § 3 Nr 68 EStG auf sog Altfälle?, DB 1987, 1508; von Bornhaupt, Zehn Jahre Rspr des VI. Senats des BFH zu stpfl Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit,...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (b) Methoden der Gewinnaufteilung

Rz. 2666 [Autor/Stand] Pauschale Gewinnaufteilungsmaßstäbe – Knoppe -Formel. Das Hauptproblem bei Anwendung der PSM liegt in der Ermittlung eines möglichst objektivierten Gewinnaufteilungsmaßstabs. Die wohl bekannteste Methode zur Gewinnaufteilung bildet die sog. Knoppe-Formel.[2] Wenngleich sie konzeptionell angreifbar ist[3], insbesondere weil es sich um eine pauschale Auf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zufluss

Rn. 149 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Der Arbeitslohn ist grundsätzlich im Kj des Zuflusses zu versteuern. Wird der Arbeitslohn dem ArbN nicht ausbezahlt, sondern in den Büchern des ArbG gutgeschrieben, kommt es darauf an, ob dem ArbN hieran die wirtschaftliche Verfügungsmacht zusteht, also von ihm die gutgeschriebenen Beträge jederzeit abgerufen werden können, s BFH BStBl II 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) ArbN und/oder stiller Gesellschafter

Rn. 105 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Eine Vergütung für Arbeitsleistungen kann je nach Rechtsgrund erfolgsabhängiger Arbeitslohn (zB Tantieme, § 19 Abs 1 Nr 1 EStG) oder Gewinnbeteiligung (§ 20 Abs 1 Nr 4 EStG) sein. Von der Vergütung für Arbeitsleistung zu unterscheiden ist der Fall, dass der ArbN seinen Arbeitslohn dem ArbG ganz oder teilweise als verzinsliches Darlehn bzw a...mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / 4. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV

Auch im Berufungsverfahren kann die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen entstehen.[51] Nach Anm. Abs. 3 zu Nr. 4142 VV entsteht die Gebühr nämlich in jedem Rechtszug, also auch für das Berufungsverfahren. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV entsteht i.Ü. auch dann neben der Verfahrensgebü...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Steuerlicher Zufluss

Rn. 190 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Nach § 11 Abs 1 S 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kj bezogen, in dem sie dem StPfl zugeflossen sind. Regelungsinhalt des § 11 EStG ist nach der amtlichen Begründung nur die zeitliche Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben (s RStBl 1935, 40). Darunter ist die Zuordnung zu einem bestimmten Kj zu verstehen, denn die Grundlagen für die Festse...mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / 1. Verfahrensgebühr (Nr. 4124 VV)

Für seine Tätigkeiten im Berufungsverfahren außerhalb der Hauptverhandlung verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV).[15] Ausreichend für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist jede Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Beginn des Berufungsverfahrens (s. III., 1.). Auch die Be...mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / VIII. Beispielsfälle

Beispiel 1: Mehrere Berufungen Gegen das amtsgerichtliche Urteil, das den Angeklagten verurteilt hat, legen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Strafkammer beraumt einen Berufungshauptverhandlungstermin an. In dem Termin erscheint der Angeklagte nicht. Daher wird seine Berufung abgetrennt und nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Die Berufung ...mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / a) Anwaltliche Mitwirkung

Erforderlich für das Entstehen der Zusätzlichen Gebühr Nr. 4141 VV ist eine anwaltliche Mitwirkung. Die damit zusammenhängenden, in Rspr. und Lit. z.T. umstrittenen, Fragen können hier nicht alle dargestellt werden. Wegen der Einzelh. wird daher verwiesen auf die Ausführungen in der Kommentarliteratur[40] Hingewiesen werden soll jedoch auf folgende Grundsätze:mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / 2. Terminsgebühr (Nr. 4126 VV)

Für die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren entsteht die Terminsgebühr Nr. 4126 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Terminsgebühr aus Vorbem. 4 Abs. 3 VV.[24] Finden während des Berufungsverfahrens noch andere "gerichtliche Termine" außerhalb der Hauptverhandlung statt, wie z.B. eine Haftprüfung oder eine kommissarische V...mehr

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AGS 09/2023, Die anwaltlich... / VII. Erstattungsfragen

In Rspr. und Lit. besteht Streit, ob zu den im Berufungsverfahren ggf. zu erstattenden Kosten auch die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV gehört, wenn die Staatsanwaltschaft ihre zulasten des Angeklagten eingelegte Berufung nach Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Angeklagten, aber vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft zurückgenommen hat (vgl. § 473 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Grundsatz

Rn. 298 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen sind gemäß § 3 Nr 13 EStG steuerfrei, ebenso Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand iRd Höchstbeträge, s Rn 308ff. Dasselbe gilt nach § 3 Nr 16 EStG für Reisekostenersatz und die Erstattung von Verpflegungsmehraufwand iRd Höchstgrenze an im privaten Dienst angestellte Personen, wenn d...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Ständiger Vertreter (Abs. 1)

(1) Diese Verordnung ist sinngemäß auf ständige Vertreter im Sinne des § 13 der Abgabenordnung anzuwenden. Rz. 3801 [Autor/Stand] Sinngemäße Anwendung der BsGaV. Nach § 1 Abs. 5 Satz 5 ist der AOA auch auf ständige Vertreter anzuwenden (Anm. 2887). § 39 Abs. 1 BsGaV sieht ausdrücklich vor, dass die BsGaV sinngemäß für ständige Vertreter i.S.d. § 13 AO gilt. Die analoge Anw...mehr

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§ 4 Baurecht / I. Muster: Mängelansprüche (Bauunternehmer)

Rz. 2 Muster 4.2: Mängelansprüche (Bauunternehmer) Muster 4.2: Mängelansprüche (Bauunternehmer) _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Ihr Auftraggeber macht Mängelansprüche geltend. Folgendes ist zu beachten und ggf. näher aufzuklären: 1. Stehen die behaupteten Mängel im Zusammenhang mit Ihrer Leistung? Liegt das Mangelsymptom nic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10. BMF, Schr. v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 (Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren [Verwaltungsgrundsätze-Verfahren])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren Folgendes: Inhaltsangabemehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 27. BMF, Schr. v. 19.5.2014 – IV B 5 - S 1341/07/10006-01 – DOK 2014/0348272, BStBl. I 2014, 838 (Glossar "Verrechnungspreise")

1 Anlage Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich ein fortlaufend zu aktualisierendes Glossar "Verrechnungspreise" als verwaltungsinterne Arbeitshilfe bekannt. Das Glossar soll zu einer Vereinheitlichung der Terminologie im Bereich der Verrechnungspreise beitragen. Dieses Schreiben nebst Anlage steht ab sofort bis a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Polke, Lohnsteuer bei Incentive-Reisen, DB 1984, 197; Polke, Fortbildung als Incentive?, FR 1987, 344; Albert, Zur Besteuerung von Incentive-Reisen als Arbeitslohn, FR 1990, 413; Albert, Bewertung von Sachzuwendungen, insbesondere von Incentive-Reisen, FR 2002, 712; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Belohnungen" (August 2021), "Diensterfindung" (April 2017). Rn. 172 Stand: EL...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Giloy, Zum Zusammenhang zwischen Arbeit und Lohn, DStZ 1975, 199; Dietrich, Entgeltlichkeit als Kriterium steuerbaren Arbeitslohns, DB 1976, 309; Labus, Steuerlicher Fragen zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, BB 1977, 1041; Borggräfe, Betriebliche Sozialleistungen – ihre lohn- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Überlegungen, DB 197...mehr

Lexikonbeitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Besteuerung der Tätigkeit des Treuhänders

Rn. 72 Stand: EL 40 – ET: 09/2023 Die Besteuerung der Einkünfte, die der Treuhänder durch seine Tätigkeit erzielt, wirft keine besonderen Probleme auf. Sie hängt davon ab, ob die treuhänderische Tätigkeit i. V. m. einer anderen Tätigkeit steht oder nicht. Verwaltet z. B. ein Unternehmer neben der Führung seines eigenen Betriebs treuhänderisch einen anderen Betrieb des gleiche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 6. BMF, Schr. v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01, BStBl. I 2001, 796 (Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Fällen der Arbeitnehmerentsendung [Verwaltungsgrundsätze – Arbeitnehmerentsendung])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung im Unternehmensverbund Folgendes: Inhaltsübersichtmehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BdF, Schr. v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83, BStBl. I 1983, 218 (Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen [Verwaltungsgrundsätze])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, nach welchen Grundsätzen die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen ist, folgendes: 1. Die Rechtsgrundlagen zur Einkunftsabg...mehr

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FoVo 09/2023, BGH klärt die... / 2 II. Aus der Entscheidung

Die Corona-Sonderzahlung des Landes Niedersachsen ist nicht als Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen. Pfändungsschutz in der Insolvenz ist identisch mit Pfändungsschutz in der Einzelvollstreckung Nach § 287 Abs. 2 InsO in der hier gemäß Art. 103k Abs. 1 EGInsO maßgeblichen Fassung vom 15.7.2013 (BGBl I, S. 2379) hat der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bd) Arbeitnehmerfeier

Rn. 235a Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Arbeitslohn liegt nach R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR 2023 nicht vor, wenn der ArbG die Kosten einer ArbN-Feier aus Anlass einer Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines ArbN-Jubiläums oder der Verabschiedung eines ArbN übernimmt. Es ist in derartigen Fällen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des ArbG gegeben. Arbeitsl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 19 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG)

Rn. 391 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG wurde durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) geändert. Die Neufassung gilt für alle Zahlungen des ArbG, die nach dem 30.12.2014 erfolgen (§ 52 Abs 26a EStG). Nach dieser Vorschrift sind alle Sonderzahlungen des ArbG an eine Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung)...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Zielsetzung und Ausgestaltung von Arbeitnehmerentsendungen

Rz. 1851 [Autor/Stand] Internationalisierung der wirtschaftlichen Betätigung. Die zunehmende Internationalisierung der grenzüberschreitenden unternehmerischer Betätigung im Zuge des Aufbaus international tätiger Konzerne hat zwangsläufig einen wachsenden Austausch von Arbeitnehmern zwischen den Konzerngesellschaften zur Folge. In der Praxis lässt sich feststellen, dass eine ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Abgrenzung zur Lohnverwendungsabrede

Rn. 191 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Eine Lohnverwendungsabrede liegt vor, wenn ArbG und ArbN vereinbaren, einen bestimmten Teil der Bezüge gegen den Zahlungsanspruch des ArbG zu verrechnen oder unmittelbar an einen Dritten zu überweisen. Derartige Fälle sind zB Abtretung oder Verpfändung. Dieses gilt auch für eine Gehaltspfändung. Der Unterschied zur Gehaltsumwandlung liegt da...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Anhangstätigkeiten

Rn. 132 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Ebenso wie bei anhaltender Nebentätigkeit jeder Tätigkeitsbereich für sich zu beurteilen ist, s Rn 130f, sind einzelne Aktivitäten gelegentlich einer nichtselbstständigen Arbeit grundsätzlich nur dann in diese Einkunftsart einzubeziehen, wenn der ArbN dienstlichen Obliegenheiten seinem ArbG gegenüber nachkommt. Zu Letzteren gehören auch Neb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Abgrenzungsfragen

Rn. 186 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Zur Frage der Abgrenzung von Beiträgen zu einer Versicherung als Arbeitslohn gegenüber der Rückdeckungsversicherung vgl noch FG Ka EFG 1954, 289 betreffend Beiträge zu einem Sammellebensversicherungsvertrag mit Hinweisen auf die Rspr; für Arbeitslohn RFH RStBl 1931, 644; 1932, 544; 1939, 777; 1942, 417. Nach RFH RStBl 1933, 762; 1939, 741 s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) ArbN oder Mitunternehmer

Rn. 107 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Ob jemand einem Gewerbebetrieb im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Dienste leistet oder daran im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses als Mitunternehmer beteiligt ist, hängt davon ab, ob die Würdigung aller Umstände die Annahme rechtfertigt, dass sich der Betreffende wenigstens stillschweigend zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit...mehr