Fachbeiträge & Kommentare zu Verfassung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 4 Rangordnung der Rechtsnormen; Normenkollisionen

Rz. 104 Die Rechtsnormen stehen als Teil einer Gesamtrechtsordnung, die sich zu einer widerspruchslosen Einheit zusammenfügen muss, in einer Rangordnung. Aus dieser ergeben sich wegen der erforderlichen Klarheit über das im Einzelfall anzuwendende Recht Rangordnungsregeln (dazu Rz. 105ff.) Die Geltung einer vorrangigen Norm schließt die Geltung der nachrangigen Norm aus. Fer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 5 ... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Die Vorschrift enthält, obwohl im Zweiten Abschnitt ("Steuerliche Begriffsbestimmungen") platziert, keine Begriffsbestimmung, sondern eine Direktive für das Wie des von der Finanzbehörde auszuübenden Ermessens und die Grenzen der Ermessensausübung. Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 40 VwVfG überein. Es handelt sich nur um eine Rahmenvorschrift für die Anwendung des ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 3.2.1 Echte Rückwirkung

Rz. 80 Eine echte Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Die echte Rückwirkung ist, weil das Vertrauen des Einzelnen auf den Bestand und das Bestehenbleiben einer Rechtslage verletzt wird, grundsätzlich mit der Verfassung unvereinbar. [1] Dies ist insbesondere der Fall...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.4 Gesetz im formellen Sinn

Rz. 13 Gesetze im formellen Sinn sind die wichtigsten Rechtsquellen und Rechtsnormen des Steuerrechts. Sie erfordern ein Zustandekommen in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren. Voraussetzung ist zunächst das Bestehen einer Gesetzgebungskompetenz.[1] Das Verfahren ist für Bundesgesetze in Art. 76- 82, 82 GG, für Landesgesetze in den Landesverfassungen vorgeschrieben. Die v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kein Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Löschung persönlicher Daten aus dem Handelsregister

Zusammenfassung Das OLG Celle (Beschluss v. 24.2.2023, 9 W 16/23) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das Geburtsdatum und der Wohnort eines Geschäftsführers aus bestimmten Gründen (hier bei Gefahr für Leib und Leben) aus dem Handelsregister gelöscht werden müssen. Die Sache ist nun beim BGH (BGH, II ZB 7/23) anhängig. Hintergrund Der Antragsteller ist als GmbH-Geschäftsfüh...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1.1.1 Bundesverwaltung und Verwaltungen der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Hinsichtlich des Anwendungsbereiches unterscheidet das Gesetz nicht zwischen den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie alle sind ebenso wie die Gerichte des Bundes und die Betriebsverwaltungen vom Gesetz erfasst. Dementsprechend findet auch keine Differenzierung zwischen Verwaltung mit hoheit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3.§ 78 FGO – Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine versagte Akteneinsicht

Versagt das FG einen Antrag eines neu bestellten Prozessbevollmächtigten eines Klägers auf Akteneinsicht ohne rechtlich anzuerkennenden Grund, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Im Streitfall rügten die Kläger im Rahmen ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des FG die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 3.1.4 Das deutsche KSt-System

Rz. 77 Finanzverfassungsrechtlich setzt Art. 106 Abs. 3 GG die "KSt" als Steuerart voraus. Die KSt ist wie die übrigen in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten rechtsmethodisch ein Typusbegriff.[1] Das bedeutet, dass die Steuerart an die historische Entwicklung anknüpft, aber im Rahmen der sie prägenden Typusmerkmale entwicklungsoffen ist. Der Steuerg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.3 Beziehungen zwischen Körperschaft und Anteilseigner

Rz. 15 Die Körperschaft ist ein eigenständiges Steuerrechtssubjekt, das von dem Anteilseigner zu unterscheiden ist. Dies ist eine systematisch notwendige Folge der zivilrechtlichen Selbstständigkeit der Körperschaft, unabhängig davon, ob sie juristische Person ist oder nicht. Das Steuerrecht folgt insoweit dieser legislatorischen Wertungsentscheidung. Es nimmt die zivilrecht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 1 U... / 3.5.3 Vorgesellschaft

Rz. 93 Mit Abschluss des formgültigen Gesellschaftsvertrags, der notariellen Beurkundung der Satzung, des Statuts u. Ä. endet die Vorgründungsgesellschaft.[1] Es entsteht eine sog. Vorgesellschaft, eine Vorgenossenschaft bzw. ein Vorverein (in den weiteren Erläuterungen Vorgesellschaft genannt). Die Vorgesellschaft endet in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsfähigkeit erlangt w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG Vor §... / 1.5 Das Postulat der rechtsformneutralen Besteuerung

Rz. 23 Das Steuersystem führt zu einer unterschiedlichen Belastung des Steuerpflichtigen, je nachdem, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird. Während die Gewinne aus Einzelunternehmen und die Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft der ESt mit dem persönlichen Steuersatz unterliegen, sind die Gewinnanteile aus der Beteiligung an juristisch...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen Steuer­beraterprüfung

Leitsatz 1. § 18 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) ist mit höherrangigem (Verfassungs‐)Recht vereinbar. Insbesondere gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit unter besonderer Berücksichtigung des Verbots geschlechtsspezifischer Diskriminieru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Widerruf der Vollmacht / I. Vollmachtgeber

Rz. 8 In erster Linie ist selbstverständlich der Vollmachtgeber zum Widerruf der Vollmacht berechtigt, wenn er mit dem Bevollmächtigten nicht mehr zufrieden ist. Dieser Fall ist in der anwaltlichen Praxis selten, weil sich der geistig rege Vollmachtgeber regelmäßig auch ohne anwaltlichen Beistand zu helfen weiß. Problematisch sind die häufigeren Fälle, in denen der Vollmachtge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Selbstständige und uns... / VIII. Muster: Verfassung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung (Stiftung & Co. KG)

Rz. 236 Muster 16.8: Verfassung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung (Stiftung & Co. KG) Muster 16.8: Verfassung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung (Stiftung & Co. KG) § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr _________________________ § 2 Zweck der Stiftungmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 07/2023, Fahrtenbuch; G... / 2 Aus den Gründen: "… II.

[10] Die zulässige Revision des Kl. ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Bundesrechtsverstoß angenommen, dass der Kl. das gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, hier in entsprechender Anwendung, erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der zeitlich erledigten Fahrtenbuchanordnung hat (1.). Dass das OVG die in Bußgeldverfahren geltenden Gr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Selbstständige und uns... / 1. Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen

Rz. 210 Die Besteuerung der Stiftung im Erbfall erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen und Regeln, insb. denen der Erbschaftsteuer.[230] Grundsätzlich ist eine Stiftung wie jede andere Körperschaft zu besteuern, es sei denn, sie ist etwa wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigt. Eine Stiftung ist schon deshalb kein Steuersparmodell! Rz. 211 Die Übertragung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankenkasse / Zusammenfassung

Begriff Krankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind neben der Unfall-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein Teil der deutschen Sozialversicherung und des Gesundheitswesens. Krankenkassen nehmen gesetzlich zugewiesene Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch wahr. Außerdem obliegen ihnen fremde Aufgaben, die auftragsweise ausgeführt werden....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kindesunterhalt / 2.1.3 Fiktive Einkünfte

Im Unterhaltsrecht sind nicht nur die tatsächlichen Einkünfte relevant. Nicht selten spielen daneben fiktive Einkünfte eine Rolle. Fiktive Einkünfte sind dabei beim Kindesunterhalt insbesondere bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten von Relevanz. Sie werden insbesondere bei der Verletzung von Erwerbsobliegenheiten zugerechnet. Ein Verstoß gegen eine Erwerbso...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 2.8 Fiktive Einkünfte

Im Unterhaltsrecht sind nicht nur die tatsächlichen Einkünfte relevant. Nicht selten spielen fiktive Einkünfte eine Rolle. Fiktive Einkünfte sind dabei sowohl bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten als auch bei der Bedürftigkeit des Berechtigten von Relevanz. Sie werden insbesondere bei der Verletzung von Erwerbsobliegenheiten zugerechnet. Ein Verstoß gegen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ehegattenunterhalt / 5.3 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach früherer und jetzt wieder aktueller Rechtsprechung gilt das Stichtagsprinzip: Abzustellen ist primär auf die ehelichen Lebensverhältnisse, die bei Rechtskraft der Ehescheidung maßgebend waren.[212] Zwischenzeitlich gab es eine Phase, in der der BGH eine die früheren ehelich...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuergeheimnis und offenku... / ee) Durchsuchungszeugen

Nach § 105 Abs. 2 StPO erlangen zudem stets Dritte dann Kenntnis von der Durchsuchungsmaßnahme, wenn der Ermittlungsrichter oder der sachlich und örtlich zuständige Staatsanwalt bei der Durchsuchung nicht zugegen sind. Denn in diesem Fall sind entweder ein Gemeindebeamter oder zwei Personen aus der Gemeinde als Zeugen zur Durchsuchung hinzuzuziehen. Diese aufgrund der Verfas...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.7 Kindergeld und Kinderzuschlag

Rz. 153 Abs. 1 Satz 4 und 5 bestimmt, dass Kindergeld (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 8.4.2010, 1 BvR 3163/09 und den Beschluss v. 14.7.2011, 1 BvR 932/10) und Kinderzuschlag (zur aktuellen Diskussion vgl. BT-Drs. 17/374, 17/942, 17/968 und 17/1117) dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.10.2017, L 11 AS 335/14). Beim Kind...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 49 Ruhen de... / 2.11 Aufstockung anderer Entgeltersatzleistungen mit Krankengeld (Abs. 3)

Rz. 33 Die Entgeltleistungen anderer Rehabilitationsträger, die vom Sinn und Zweck mit dem Krankengeld vergleichbar sind (Übergangsgeld, Verletztengeld, sowie Versorgungskrankengeld/ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung) sind aufgrund des trägerspezifischen Rechts unterschiedlich hoch. Wegen der unterschiedlichen Vomhundertsätze, die bei der Berechnung der jewe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfassung.

Rn 1 Als rechtliche Grundordnung des Vereins enthält die Verfassung die Grundentscheidungen, die das Vereinsleben bestimmen, insbes die Mindesterfordernisse und den Sollinhalt der Satzung nach §§ 57, 58. Rechtsgrundlagen der Verfassung sind die zwingenden vereinsrechtlichen Vorschriften, die nicht nach § 40 zur Disposition der Satzung stehen. Zwingend sind auch § 26 I 1 u § ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 25 BGB – Verfassung.

Gesetzestext Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. A. Verfassung. Rn 1 Als rechtliche Grundordnung des Vereins enthält die Verfassung die Grundentscheidungen, die das Vereinsleben bestimmen, insbes die Mindesterfordernisse und den Sollinhalt der Satzung nach §§ 57, 58. Rec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vereinsstrafen.

I. Eigenart und Beispiele. Rn 14 Vereinsstrafen dienen der Funktionsfähigkeit der Organisation des Vereins entspr seinem auf den Vereinszweck bezogenen Selbstverständnis. Sie sind ein Ausfluss der Vereinsautonomie und ein eigenständiges verbandsrechtliches Institut (BGH MDR 03, 402), nicht etwa eine Vertragsstrafe nach §§ 339 ff (so aber Soergel/Hadding Rz 38 mwN). Anlässe fü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Satzung.

I. Begriff. Rn 2 Die Satzung ist der privatautonom von den Gründern festgelegte Teil der Vereinsverfassung. Aufgrund § 59 II Nr 1 besteht für den eV faktisch Schriftformzwang. Satzung im formellen Sinne ist die Satzungsurkunde mit den in ihr enthaltenen Regelungen. Materielles Satzungsrecht sind die das Vereinsleben betreffenden Grundentscheidungen, die nicht nur in der Satzu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Nachprüfung durch staatliche Gerichte.

1. Grundsätzliches. Rn 21 Aus dem staatlichen Gewaltmonopol und dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass Vereinsstrafen durch staatliche Gerichte überprüfbar sind; es gibt auch insoweit keinen von staatlichem Recht freien Raum. Daher kann die Satzung die gerichtliche Nachprüfung nicht ausschließen (BGHZ 29, 352, 354; Frankf NJW-RR 00, 1117, 1118). 2. Vorrang vereinsinterner Rechtsb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufnahmepflicht.

I. Grundsätzliches. Rn 10 Die freie Entscheidung von Verein und Mitglied über Ein- und Austritt bzw Aufnahme gehört zu den Grundprinzipien des Vereinsrechts und ist Voraussetzung funktionierenden Wettbewerbs im Vereinswesen. Selbst wenn der Bewerber um die Mitgliedschaft alle satzungsgemäßen Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllt, besteht kein Aufnahmezwang, wenn sich der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Tatsachengrundlage.

Rn 24 Die Tatsachenfeststellungen des Vereinsgerichts prüfen die staatlichen Gerichte vollumfänglich nach (BGHZ 87, 337, 344; Hamm NJW-RR 02, 389); das gilt auch für die Rechtswidrigkeit und das Verschulden (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 3302). Bei Wertungsfragen hat das entscheidende Vereinsorgan einen Beurteilungsspielraum (Köln SpuRt 22, 527, 530; Ddorf NJW-RR 87, 697 [OLG Düs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsätzliches.

Rn 21 Aus dem staatlichen Gewaltmonopol und dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass Vereinsstrafen durch staatliche Gerichte überprüfbar sind; es gibt auch insoweit keinen von staatlichem Recht freien Raum. Daher kann die Satzung die gerichtliche Nachprüfung nicht ausschließen (BGHZ 29, 352, 354; Frankf NJW-RR 00, 1117, 1118).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Prüfungsumfang.

a) Formelle Prüfung. Rn 23 Aufgrund der idR erhobenen Feststellungsklage, die auch der Verein betreiben kann (BGH NZG 13, 713 [BGH 23.04.2013 - II ZR 74/12] Tz 20–22), prüft das Gericht, ob die Vereinsstrafe rechtmäßig und damit wirksam ist. Rechtmäßigkeit der Vereinsstrafe setzt voraus: ausreichende satzungsmäßige Grundlage (Rn 15), der Betroffene unterliegt der Vereinsstraf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verschulden.

Rn 16 Dass Strafe Schuld voraussetzt, ist ein fundamentales Prinzip unserer Rechtsordnung und gilt daher auch für Vereinsstrafen (Frankf NJW-RR 00, 1117, 1120). Bei Vereinen mit wirtschaftlichem Bezug kann allerdings auch an Verschulden der Erfüllungsgehilfen des Mitglieds angeknüpft werden (BGHZ 29, 352, 359 für Vereinigungen von Kaufleuten und Freiberuflern; BGH NJW 72, 18...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

1. Satzungsmäßige Grundlage. Rn 15 Vereinsstrafen müssen als Grundentscheidungen in der Satzung enthalten sein, damit die Mitglieder erkennen können, welche Verhaltensweisen strafbewehrt sind (BGH NJW 84, 1355 [BGH 25.10.1983 - KZR 27/82]). Das gilt auch für die Umsetzung von durch den Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen im nachgeordneten Verein (BGH NZG 16, 1315 [B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Verstoß gegen staatliches Recht.

Rn 25 Die Vereinbarkeit mit staatlichem Recht wird uneingeschränkt überprüft (§ 134). Der Strafbeschluss wird auch an § 138 gemessen, darf also nicht sittenwidrig sein. Ferner muss er zB auch mit dem Kartellrecht vereinbar sein und darf nicht diskriminierend wirken (§ 20 GWB).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Neben-, Geschäftsordnungen, Vereinsgewohnheitsrecht.

Rn 6 Kraft der Vereinsautonomie kann der Verein auch außerhalb der Satzung verbindliche Regeln setzen. Derartige Nebenordnungen wie Wettkampf-, Benutzungs- oder Schiedsordnungen, gestalten die Satzung nur näher aus und bedürfen einer satzungsmäßigen Grundlage (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 409, 411). Wesentliche Entscheidungen müssen in der Satzung oder in einer zum Satzungsbesta...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsnatur.

Rn 4 Die Vertragstheorie sieht die Satzung als Organisationsvertrag, der die Organe des Vereins näher regelt, und als einen schuldrechtlichen Vertrag, soweit zB die Mitglieder zu Beiträgen verpflichtet werden (Soergel/Hadding Rz 1 ff). Nach der modifizierten Normentheorie verobjektiviert sich die Satzung nach ihrer Feststellung und wird zur objektiven Vereinsnorm (BGHZ 105, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Die Satzung ist der privatautonom von den Gründern festgelegte Teil der Vereinsverfassung. Aufgrund § 59 II Nr 1 besteht für den eV faktisch Schriftformzwang. Satzung im formellen Sinne ist die Satzungsurkunde mit den in ihr enthaltenen Regelungen. Materielles Satzungsrecht sind die das Vereinsleben betreffenden Grundentscheidungen, die nicht nur in der Satzungsurkunde,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Überprüfung von Maßnahmen ohne Strafcharakter.

Rn 29 Sonstige Maßnahmen, die keine Sanktionen darstellen, werden nach den gleichen Grundsätzen wie Vereinsstrafen überprüft (Rn 21–28), zB die Benutzungsregelung für Vereinseinrichtungen (Celle WM 88, 495). Wenn ein Verein Einrichtungen eines Dritten anmietet, um den Mitgliedern deren Benutzung zu ermöglichen, gelten mit dem Dritten vereinbarte Nutzungsbeschränkungen auch f...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rechtsanwendung.

Rn 26 Bei Vereinen, die einer Aufnahmepflicht (Rn 10–13) unterliegen, prüft das staatliche Gericht die Subsumtion unter die vereinsrechtliche Sanktionsnorm vollumfänglich nach, der Verband hat kraft seiner Autonomie lediglich einen eng begrenzten Beurteilungsspielraum (BGH NJW 94, 43; BGHZ 102, 265, 276). Das ist gerechtfertigt, weil das Mitglied in diesen Fällen auf die Mit...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verfahren und Entscheidung.

Rn 18 Der Verein kann die Vereinsstrafgewalt auf besondere Vereinsorgane, wie ein Vereins- oder Ehrengericht oder einen Schlichtungsausschuss, übertragen, andernfalls bleibt es bei der Grundzuständigkeit der Mitgliederversammlung. Bei der Abberufung eines Vorstandsmitglieds muss angesichts § 27 in jedem Fall die Mitgliederversammlung beteiligt werden (BGH NJW 84, 1884 [BGH 0...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Prüfungsgegenstand, Beweislast.

Rn 28 Prüfungsobjekt ist der Vereinsstrafenbeschluss wie ihn das zuständige Vereinsorgan erlassen hat. Der Verein kann keine weiteren Gründe nachschieben (BGH NJW 90, 40, 41 [BGH 10.07.1989 - II ZR 30/89]; Ddorf NJW-RR 94, 1402 [OLG Düsseldorf 18.05.1994 - 7 W 14/94]). Eine Ausnahme gilt nur für neue Tatsachen, die für die Beurteilung der offenbaren Unbilligkeit bedeutend si...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Auslegung.

Rn 5 Aus der Normentheorie folgt, dass Gründerwille und -interessen nach der Gründung hinter der entstandenen Organisation zurücktreten. Daher sind Satzungen (und sonstige verbandsrechtliche Regelungen, denen sich ein Nichtmitglied unterwirft, zB Nominierungsrichtlinien im Sport, BGH NZG 15, 1282 Rz 24) objektiv und einheitlich auszulegen, also ohne die Berücksichtigung subj...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausschluss.

Rn 30 Der Ausschluss aus dem Verein wird meistens als Vereinsstrafe angesehen (Grüneberg/Ellenberger Rz 27). Indes handelt es sich bei der Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund um ein allg Institut des Verbandsrechts (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 60), das keinen Strafcharakter tragen muss, sondern auch präventiv wirken kann. Allerdings gelten die Grundsätze der Verein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vorrang vereinsinterner Rechtsbehelfe.

Rn 22 Der Betroffene kann erst nach Ausschöpfung der vereinsinternen Rechtsbehelfe die staatlichen Gerichte anrufen (BGHZ 47, 172, 174; LG Frankfurt SpuRT 06, 35), denn diese haben aufschiebende Wirkung (BayOLGZ 88, 175). Versäumt der Beschuldigte vereinsinterne Rechtsbehelfe, ist der Weg zu den staatlichen Gerichten verschlossen, wenn die Satzung darauf hinweist, dass die F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Formelle Prüfung.

Rn 23 Aufgrund der idR erhobenen Feststellungsklage, die auch der Verein betreiben kann (BGH NZG 13, 713 [BGH 23.04.2013 - II ZR 74/12] Tz 20–22), prüft das Gericht, ob die Vereinsstrafe rechtmäßig und damit wirksam ist. Rechtmäßigkeit der Vereinsstrafe setzt voraus: ausreichende satzungsmäßige Grundlage (Rn 15), der Betroffene unterliegt der Vereinsstrafgewalt (Rn 17), ordn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mängel.

Rn 3 Inhaltliche Mängel der Satzung nach §§ 134, 138 führen zur Nichtigkeit der betroffenen Satzungsteile. § 139 ist unanwendbar (BGHZ 47, 172, 180; Stuttg NZG 01, 753, 754). Die Satzung bleibt also iÜ bestehen, statt der nichtigen Satzungsbestimmungen gilt dispositives Gesetzesrecht (KG Rpfleger 07, 82, 83 [KG Berlin 12.09.2006 - 1 W 428/05]). Lassen sich die verbleibenden ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mitgliedschaft.

Rn 17 Es entspricht der Privatautonomie und der Rechtslogik, dass nur Mitglieder der Vereinsstrafgewalt unterworfen sind; allerdings kann ein Nichtmitglied, das Mitglied eines Vereinsorgans ist, dieser Funktion sanktionsweise enthoben werden (BGHZ 29, 352, 359). Nach seinem Ausscheiden kann ein Vereinsmitglied nicht mehr bestraft werden, wohl aber im Zeitraum zwischen der Au...mehr