Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmer

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich und Systematik.

Rn 4 Der persönliche Anwendungsbereich von § 851c ist nicht auf Selbständige bzw ehemals Selbständige beschränkt. Die Regelung gilt für alle natürlichen Personen unabhängig von ihrer erwerbswirtschaftlichen Stellung, die einen Altersversicherungsvertrag nach Abs 1 oder 2 geschlossen haben (Wollmann S 37). Sie erfasst Selbständige, wie Freiberufler, Landwirte und andere Unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wertsicherung von Geldschulden.

Rn 18 Preisklauselgesetz (§§ 1–8) vom 7.9.07 (zuletzt geändert durch dasG vom 29.7.09 [BGBl. I S. 2355]): Zitat Preisklauselverbot (1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. (2) Das Verbot nach Absatz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zustandekommen.

Rn 23 Die Parteien müssen sich eindeutig über die Anforderungen an die Kaufsache in Vertragsform einigen (zuletzt BGH NJW 22, 686 Rz 35; 18, 150 Rz 16; ZIP 17, 2153 Rz 18; NJW 17, 2817 Rz 13), auch bei konkludenter Vereinbarung (BGH NJW 17, 2817 Rz 13; BTDrs 19/27424, 23). Einseitige, nicht wenigstens konkludent angenommene Erklärungen des Verkäufers (Saarbr BeckRS 07, 10190...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Finanzgerichtsbarkeit.

Rn 12 Für die in § 33 FGO genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, va in Abgabenangelegenheiten eröffnet diese Vorschrift den besonderen Rechtsweg zu den Finanzgerichten. Auch dabei handelt es sich iS von § 40 I 1 VwGO um eine anderweitige Sonderzuweisung. Speziell für die finanzgerichtliche Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhält...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Musikschulen

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Musikschulen fördern die Kunst (s. "Kulturelle Zwecke") und können, wenn sie privatrechtlich organisiert sind, als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften (als Verein oder in anderer Rechtsform, z. B. gGmbH) anerkannt werden (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b). Wird der Musikunterricht im Rahmen der als gemeinnützig anerkannten Musikschule ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aac) Verfügungsmacht

Rn. 53 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Das Unternehmen bzw der Unternehmer muss eine hinreichende, tatsächliche eigene Verfügungsmacht über die genutzte Einrichtung haben, wobei nicht erforderlich ist, dass die Einrichtung dem Unternehmen gehört (BFH BStBl II 1974, 327). Vorausgesetzt wird aber eine Rechtsposition, die ohne eigene Mitwirkung nicht ohne weiteres entzogen oder verä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung (Nr 2).

Rn 8b Zusätzlich müssen die Abweichungen im Vertrag ›ausdrücklich und gesondert‹ vereinbart werden. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Verbraucher die Abweichung bewusst iR seiner Kaufentscheidung berücksichtigt. Er muss sich darüber im Klaren sein, dass die Beschaffenheit der fraglichen Kaufsache von den gesetzlichen objektiven Anforderungen abweicht. Dafür muss si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsgeschäftliches Handeln zu einem privaten Zweck.

Rn 9 Ein privater Zweck rechtsgeschäftlichen Handelns ist nach der Negativdefinition der Norm gegeben, wenn mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts weder gewerbliche noch selbstständige berufliche Zwecke verfolgt werden. Nunmehr stellt der Gesetzestext klar, dass es bei den durch ein Rechtsgeschäft verfolgten Zwecken ausreicht, wenn diese überwiegend im privaten Bereich liegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Einzelfälle.

Rn 41 Vielfach wird von der Rspr im Weg ergänzender Vertragsauslegung ein (stillschweigender) Haftungsverzicht angenommen, wenn der Geschädigte billigerweise das Risiko hätte versichern können (BGH NJW 79, 414, 415 [BGH 14.11.1978 - VI ZR 178/77] für Beschränkung der Haftung ggü Mitfahrer; Hamm NJW-RR 00, 1047 für Vollkaskoversicherung bei Ersatzfahrzeug; Wessel VersR 11, 56...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschriften (bis 2015: ex-Art 18–21) gelten für individualvertragliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Merkmale sind europäisch-autonom auszulegen. In Betracht kommt eine Anlehnung an das EU-Primärrecht. Danach besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einigung.

Rn 9 Die Einigung ist ein formfreier abstrakter dinglicher Vertrag, in dem dem Gläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an einem bestimmten Pfandgegenstand des Eigentümers (BGH WM 13, 858 Rz 29) zur Sicherung einer zumindest bestimmbaren Forderung bestellt wird. Die Einigung kann bedingt (§ 158) oder befristet (§ 163) erfolgen, in AGB (BGHZ 128, 295, 298 f) oder in einer Sa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Besondere Umstände, II Nr 3.

Rn 34 Anschließend an die konkreteren Tatbestände der Erfüllungsverweigerung und des Fixgeschäfts bringt II Nr 3 noch eine Generalklausel, gekennzeichnet durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen (ähnl §§ 281 II Alt 2, 286 II Nr 4). Als Anwendungsbsp wird in der Begründung das Just-in-time-Geschäft genannt (BTDrs 14/6040, 140). Doch ist dies wohl eher bei Nr 2 unterz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rückzahlung.

Rn 36 Jeder Darlehensnehmer ist nach I 2 auch bei unentgeltlichen Darlehen zur Rückzahlung des Gesamtbetrags (Art 247 § 3 I 1 Nr 8 EGBGB), also des Darlehensnennbetrags, bar o unbar (Mülbert WM 02, 465, 468) bei Fälligkeit verpflichtet. Bei einem Nullprozent-Finanzierungsdarlehen schuldet der Darlehensnehmer nicht nur den von der Bank an den Unternehmer gezahlten Betrag, son...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Internationales Recht.

Rn 37 Der innergemeinschaftliche vertragliche Luftfrachtführer haftet vorrangig gem dem Montrealer Abkommen (MÜ; s dort Art 29) und nach dem EU-Luftfahrtrecht der (an das MÜ angepassten) VO (EG) Nr 2027/97. Das MÜ löste am 28.6.04 für Flüge mit Personen-, Gepäck- oder Verspätungsschäden (Art 19 [dazu BGH 13.10.15 – X ZR 126/14 Rz 8], 22) aufgrund luftfahrttypischer Unfälle (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelne Fallgruppen (Auswahl).

Rn 16 Der Anwaltsvertrag kann Schutzwirkung für Dritte entfalten, wenn diese von dem Gegenstand der Beratung oder des Verfahrens erkennbar betroffen sind und wenn sie dem Mandanten nahe stehen, insb von ihm begünstigt werden sollen. Das betrifft etwa die Kinder, die durch Enterbung des Ehegatten Vorteile haben sollen. Verlangt wird hier aber, dass die zu schützende Personeng...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Subsidiarität.

Rn 21 Ein Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn dem Kl ein im Vergleich zu einer Feststellungsklage einfacherer, schnellerer und kostengünstigerer Weg mit einem im Wesentlichen gleichwertigen Verfahrensergebnis zur Verfolgung seines prozessualen Ziels offen steht (BGH NJW 17, 1823 [BGH 21.02.2017 - XI ZR 467/15]; NJW-RR 08, 1578 [BGH 21.02.2008 - IX ZR 202/06]). Da ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verletzung eigener Pflichten.

Rn 46 Verletzt der Inhaber einer Rechtsposition eigene Pflichten, ergeben sich die Konsequenzen dieses Fehlverhaltens regelmäßig aus den geschriebenen Regeln des allg und des besonderen Schuldrechts, also insbes § 254 (s BGH VersR 06, 847, 850) sowie den §§ 293 ff, 273 f, 320 ff und §§ 314, 323 ff, 280 ff (s Schmidt-Kessel Gläubigerfehlverhalten § 22); die Schuldrechtsmodern...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Scheinerbe

Rn. 2624 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Scheinerbe ist, wer aufgrund Auftretens nach Außen und/oder aufgrund Erbscheins als Erbe auftritt und – zumindest vorübergehend – als solcher auch behandelt wird, ohne materiellrechtlich aufgrund Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen Erbe geworden zu sein. Die zivilrechtliche Frage, ob jemand Erbe geworden ist, lässt sich zT erst nach lan...mehr

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Verträge: Gestaltung und Ab... / 1.7.1 Garantie

Die weitestgehende Qualitätszusage ist die Garantie. Sie ist in den allgemeinen Vorschriften zum Kauf (§§ 433 ff. BGB) als Beschaffenheits- oder als Haltbarkeitsgarantie definiert (§ 443 BGB). Während die Sachmängelhaftung, die ggf. neben einem Anspruch aus Garantie steht, einen Mangel der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrüberganges auf den Kunden voraussetzt, übernimmt im Fall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 278 hat der Schuldner für seine gesetzlichen Vertreter und sog Erfüllungsgehilfen einzustehen, ohne dass es auf Fahrlässigkeit hinsichtlich deren Auswahl oder Überwachung ankommt. Als Gründe für diese Zurechnung gelten Arbeitsteilung und Risikozurechnung (BGH NJW 96, 451 [BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94]; MüKo/Grundmann § 278 Rz 3), Sicherung der Gefahren- und Beweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Widerrufsrecht (Abs 1).

Rn 5 Die Vorschrift räumt dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags (§ 491) ein rücktrittsähnliches (BGHZ 189, 196 Rz 28) Widerrufsrecht nach § 355 (Gestaltungsrecht) ein. Danach kann der Darlehensnehmer, bei mehreren dem Schutzzweck entsprechend jeder einzeln (BGH WM 16, 2295 Rz 13; ZIP 20, 1455 Rz 9 [zum Schuldbeitritt]; Hamm WM 16, 116, 122; Bülow/Artz § 491 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderfälle (Mehrheit von Verbrauchern).

Rn 22 Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmern ist die Verbrauchereigenschaft jedes Darlehensnehmers angesichts des Schutzzwecks der Vorschriften im Wege der Einzelbetrachtung getrennt zu prüfen. Jedem Verbraucher steht ein eigenes Widerrufsrecht zu, unabhängig davon, ob der Kredit als solcher eine gewerbliche o berufliche Zweckbestimmung hat (BGHZ 144, 37...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erwerbe in Erfüllung einer rechtsgeschäftlichen Bedingung (Alt. 2)

Rz. 231 [Autor/Stand] Auch hier ist lediglich der Erwerb des Dritten Gegenstand der Besteuerung. Die ursächliche Bedingung muss allerdings nicht im Rahmen einer (Auflagen-)Schenkung vereinbart, sonden kann auch Bestandteil eines sonstigen Rechtsgeschäfts zwischen anderen Personen sein. Ob die ausbedungene Leistung in diesem (Deckungs-)Verhältnis synallagmatisch, konditional ...mehr

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Verträge: Gestaltung und Ab... / 1.6.4 Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt, Patronatserklärung

Schließlich können Dritte für die Erfüllung vertraglicher Pflichten einstehen, seien es Familienangehörige, Geschäftspartner, die Gesellschafter einer GmbH, Banken oder Muttergesellschaften im Konzern. Je nach Art und Intensität des Einstehens für die Schuld des Vertragspartners unterscheidet man dabei die Bürgschaft: Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Lastschrift.

Rn 27 Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung, sondern vom Gläubiger eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). Die Lastschrift wird eingelöst und dem Konto des Schuldners belastet, wenn ein Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung vorgelegt wird (BGH NJW 96, 988 [BGH 10.01.1996 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Haftpflichtiger.

Rn 191 Wer haftet, ist nach den Verkehrspflichten zu beurteilen, dh nach der Verantwortlichkeit für Konstruktion, Fabrikation, Instruktion und Produktbeobachtung. Rn 192 Haftpflichtig ist zunächst der Hersteller selbst. Der Alleinhersteller haftet unabhängig davon, ob es sich um einen Kleinbetrieb oder ein Großunternehmen handelt (BGHZ 116, 104, 109 f). Bei arbeitsteiliger Pr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Reverse-Charge-Verfahren / 4 Rechnungserteilung des Leistenden

Beim Reverse-Charge-Verfahren muss der Leistende bei der Ausstellung seiner Rechnung neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG Folgendes beachten[1]: Umsatzsteuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden (nicht schädlich ist es, wenn in der Zeile Umsatzsteuer "0,00 EUR" angegeben wird); der Leistungsempfänger ist auf die von ihm geschuldete Umsatzsteuer hinzuweisen. Hierb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Ausrichten (Art 17 I lit c).

Rn 7 Das in Art 17 I lit c angesprochene Merkmal des Ausrichtens auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers beruht auf der konzeptionellen Unterscheidung zwischen dem grenzüberschreitend ›aktiven‹ und dem ›passiv‹ an seinem Heimatort verbleibenden Verbraucher. Es findet sich auch in Art 6 Rom I-VO; beide Vorschriften sind einheitlich auszulegen (Rom I-VO 593/2008, Begründungserw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Verwaltungspflichten.

Rn 10 Zu den gesetzlichen Aufgaben der GdW zählen nach § 18 I zB die in §§ 18 II, IV, 19 II, 20 II, III, 23 II, 24 I, IV–VIII, 28 I 2, II 2, IV. Weitere gesetzliche Pflichten können vor allem aus Vorschriften des Öffentlichen Rechtes folgen. Neben den ausdrücklichen Pflichten muss die GdW die Pflichten erfüllen, die nach Sinn und Zweck vGw an sie nach § 18 I zu richten sind,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Aufrechnung mit einer Gegenforderung (Abs 1).

Rn 3 Der Beklagte muss die Aufrechnung mit einer gegen die Klageforderung gerichteten Gegenforderung geltend gemacht haben. Ob es sich um eine inkonnexe oder konnexe Gegenforderung handelt, ist unerheblich, aber für die Ermessensausübung von Bedeutung (Rn 9 f). Die Erklärung der Aufrechnung ist unverzichtbar (BGHZ 103, 362, 368), bloße Ankündigung reicht nicht aus. Der Wortl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Reverse-Charge-Verfahren / 7 Unzutreffende Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens: Vertrauensschutzregelung

Beim Reverse-Charge-Verfahren des § 13b UStG kommt es in der Praxis oft zu Fehlern. Für die Fälle des § 13b Abs. 2 Nr. 4 (Bauleistungen), Nr. 5 Buchst. b ("Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG fallen") und Nr. 7–12 UStG (Lieferung von "Schrott", Lieferung von bestimmtem Gold, Lieferung von Mobilfunkgerä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts.

Rn 2 Der Regelungsbereich des werkvertraglichen Mängelhaftungsrechts ist in mehrfacher Weise begrenzt. Er umfasst – selbstverständlich – zunächst nur die Fälle, in denen überhaupt Werkvertragsrecht Anwendung findet. Das ist in der Praxis indes nicht immer leicht zu entscheiden, wie die mannigfaltigen Abgrenzungsprobleme gerade bei häufig auftretenden gemischten Verträgen zei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entstehungsgeschichte

Rn. 7 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Die Besteuerung des Veräußerungs- bzw Aufgabegewinns war ursprünglich in §§ 30–32 EStG 1925 geregelt (vgl dazu BFH v 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897) und wurde sodann in § 16 EStG 1934 (RStBl 1934, 1261) übernommen. Durch Gesetze der Besatzungsmächte wurden § 16 Abs 4 und 5 EStG 1934 erst aufgehoben und sodann wieder eingeführt. Rn. 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der 10. Titel enthält Regelungen zum Maklervertrag. Dabei lassen sich die Regelungen in den §§ 652–654 als allg Grundsätze verstehen, welche durch die Sonderregelung für den Nachweis der Gelegenheit sowie die Vermittlung zum Abschluss von Dienstverträgen (§ 655) ergänzt werden. Besondere Vorschriften gelten für die Darlehensvermittlung zwischen einem Unternehmer und ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Schadensersatz statt der Leistung.

Rn 38 (1) Bei Verweigerung der Nacherfüllung haftet der Verkäufer nach §§ 437 Nr 280 I, III, 281 I (Zweibr BeckRS 15, 14459 Rz 12 f). Rn 39 (2) Mangelbedingter Minderwert und ähnliche Schäden sind, da unabhängig vom Erg der Nacherfüllung (s Rn 30), nur als Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig (BRHP/Faust Rz 69; Tiedtke/Schmitt BB 05, 615, 618 jew mit richtiger Ausnah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 675d gewährleistet für die Nutzer von Zahlungsdiensten sehr umfangreiche Informationen über die Dienste. Dabei bestimmt § 675d über die Verweisung in das EGBGB nicht nur ganz konkrete Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters ggü dem Nutzer der Zahlungsdienste, sondern für die weit überwiegende Zahl an Pflichten auch, auf welche Art und Weise Informationen zu g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zahlungsaufschub (Abs 1).

Rn 4 Ein Zahlungsaufschub liegt vor bei entgeltlicher Stundung der Gegenleistung des Verbrauchers im Rahmen eines Austauschvertrages, auch bei einem bloßen Stillhalteabkommen (Soergel/Seifert Rz 16; Meincke/Hingst WM 11, 633, 636), etwa eines Kauf- o Werklieferungsvertrags, aber auch eines Unterrichts- o Pauschalreisevertrages (Köln DB 95, 2466) o bei entgeltlicher Vorleistu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss von Vertragsstrafen.

Rn 7 Die Vertragsstrafe ist für den Versprechenden insofern gefährlich, als er regelmäßig davon ausgeht, es werde nicht zu einem Verfall kommen. Daher gibt es Beschränkungen: Nach § 555 kann sich der Wohnungsvermieter vom Mieter keine Vertragsstrafe versprechen lassen (zur Abgrenzung BGH NJW 10, 859 [BGH 14.10.2009 - VIII ZR 272/08]). § 344 erklärt Strafversprechen für unwir...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 7 Eine Quittung oder ein Empfangsbekenntnis ist, unabhängig von der Form, jedes Dokument, welches den Empfang der Leistung bestätigt. Deshalb besteht kein Anspruch über den tatsächlichen Leistungsempfang hinaus (BGH NJW-RR 10, 1135 [BGH 29.10.2009 - I ZR 168/06]). Der Begriff der Quittung entspricht weitgehend dem des Empfangsbekenntnisses in § 309 Nr 12b (Kobl NJW 95, 33...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweckschenkungen und zweckgerichtete Zuwendungen

Rz. 430 [Autor/Stand] Abstrakt stehen die in § 7 Abs. 4 ErbStG erwähnten Fallgestaltungen dafür, dass alle sog. Zweckschenkungen grundsätzlich unentgeltlich erfolgen.[2] Hins. bestimmter Zwecke bestätigt dies der Gesetzgeber mit speziellen Steuerbefreiungsnormen (z.B. § 13 Abs. 1 Nrn. 4a, 5, 12, 13, 15–18 ErbStG). Allein eine besondere Zweckbestimmung ist daher i.d.R. kein t...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einflussbereich des Geschäftsherrn: Weisungsgebundenheit des Verrichtungsgehilfen.

Rn 9 Zweck dieses Merkmals ist die Zuordnung des Verrichtungsgehilfen zur Sphäre des Geschäftsherrn zur Legitimierung der Haftung nach § 831. Entscheidend ist die Bindung des Verrichtungsgehilfen an Weisungen des Geschäftsherrn. Sie ist va gekennzeichnet durch Eingliederung in die Herrschafts- und Organisationssphäre des Geschäftsherrn (insb BGHZ 45, 311, 313; NJW-RR 98, 250...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zugang u hinreichende Bestimmtheit.

Rn 3 Nach § 130 I wird das Angebot im Moment seines Zugangs wirksam. Der Antrag ist grds formlos möglich und kann daher auch konkludent durch sog Realofferte erfolgen. Insofern liegt in der Zusendung unbestellter Waren grds ein Angebot auf Abschluss eines entspr Kaufvertrags (Vor §§ 145 ff Rn 43). Auch in der Zurverfügungstellung von Leistungen an die Öffentlichkeit wie bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Entbehrlichkeit der Mahnung.

Rn 17 Eine Mahnung ist unter den in Abs 2 genannten Voraussetzungen entbehrlich. Bei der verspäteten Bereitstellung digitaler Produkte ggü Verbrauchern ist eine Mahnung zudem in den § 327c III 1 genannten Fällen entbehrlich (§ 327c III 2). Nach § 286 II Nr 1 ist eine Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung ein kalendermäßig festgesetztes Datum bestimmt ist (›dies interpel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch Art 1 Nr 25 BauVtrRRefuaG (BGBl I 2017, 969) eingefügt worden. Sie gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle nach dem 31.12.17 geschlossenen Schuldverhältnisse (zur Anwendung auf Architekten- u Ingenieurvertrag s § 650p, § 650q, § 650r Rn 11). Dabei hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ein ursprünglich angedachtes spezielles Bauverfügungsverfahren ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Versicherungen und kollektive Systeme des Schadensausgleichs.

Rn 13 Versicherungen und kollektive Systeme des Schadensausgleichs (insb soziale Sicherungssysteme) werden mitunter als zusätzliche Spur des Haftungsrechts betrachtet (s insb Marschall v Bieberstein VersR 68, 509 ff); va bei Unfallschäden ist häufig sogar von ›Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz‹ die Rede (s nur Fleming/Hellner/v Hippel Haftungsersetzung durch Versic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Besonderheiten beim Vollstreckungsbescheid.

Rn 57 Die Schadensersatzklage nach § 826 BGB ist gegen jeden rechtskräftigen Titel und damit auch beim Vollstreckungsbescheid grds möglich (BGH NJW 05, 2991 [BGH 29.06.2005 - VIII ZR 299/04]). Da der auf den Mahnbescheid ergehende Vollstreckungsbescheid aufgrund des einseitigen Vortrags einer Partei und ohne eine Schlüssigkeitsprüfung erlassen wird (§ 699 I), hat man dem Vol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Weitere Verbraucherschutzgesetze.

Rn 10 Die Aufzählung des Abs 2 ist nicht abschließend. Die Vorschrift beschränkt sich auch nicht auf den Schutz der rein ökonomischen Interessen des Verbrauchers, wie zB der in Nr 5 avisierte Gesundheitsschutz und der mit Nr 4 angesprochene Jugendschutz belegen. Rn 11 Verbraucherschutzgesetze iSd Abs 1 sind ua §§ 241a, 661a BGB (aA Köhler/Bornkamm/Köhler Rz 10) sowie § 676h B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Mit Einführung der §§ 675c–676c haben Teile des Bankvertragsrechts eine Regelung im BGB erhalten. Um der wirtschaftlichen Bedeutung der Zahlungsdienste Rechnung zu tragen, aber auch um den von der Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366, ABl Nr L 337, 35, ber. 2016 Nr L 169, 18) vorgegebenen Detailregelungen gerecht zu werden, wurden die Regelungen für Zahlungsdienste scho...mehr