Rn. 2624

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Scheinerbe ist, wer aufgrund Auftretens nach Außen und/oder aufgrund Erbscheins als Erbe auftritt und – zumindest vorübergehend – als solcher auch behandelt wird, ohne materiellrechtlich aufgrund Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen Erbe geworden zu sein.

Die zivilrechtliche Frage, ob jemand Erbe geworden ist, lässt sich zT erst nach langem Rechtstreit verbindlich klären. In solchen Fällen bietet es sich von vornherein an, wenn die FinVerw nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt (Groh, DB 1992, 1312). Verfügt der Scheinerbe, sind diese Verfügungen jedenfalls dann wirksam, wenn sie auf den öffentlichen Glauben des Erbscheins zurückzuführen sind, § 2366 BGB.

 

Rn. 2625

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Kommt es nicht bereits ausnahmsweise innerhalb der Sechsmonatsfrist (s Rn 3011ff) zu einer Korrektur, ist der Scheinerbe einkommensteuerrechtlich jedenfalls insoweit wie ein echter Erbe zu behandeln, wie die Beteiligten die vermeintlichen Erbfolgen anteilig bestehen lassen, zB weil der Scheinerbe entreichert ist. Wer behauptet, Erbe zu sein, muss sich bis auf Weiteres wie ein Erbe behandeln lassen und die Einkünfte aus dem vermeintlich geerbten Vermögen versteuern. Soweit es dabei bleibt, ist diese Besteuerung mE nicht rückgängig zu machen.

 

Rn. 2626

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Werden die Folgen des Erbfalls vollumfänglich in der Weise korrigiert, dass der tatsächliche Erbe in die ihm von Anfang an zustehenden Rechtspositionen eintritt, sind die gegen den Scheinerben ergangenen Steuerbescheide nach § 173 Abs 1 Nr 2 AO aufzuheben (zur ErbSt: OFD Hannover vom 31.01.2001, S 3802–25 – StO 243, DStR 2001, 399). Der tatsächliche Erbe ist, wenn das Unternehmen an ihn herausgegeben wird, von Anfang an, ex tunc, als Unternehmer zu behandeln (vgl Wacker in Schmidt § 16 EStG Rz 591 (41. Aufl)).

 

Rn. 2627

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Prozesskosten, die einem Erben im Zusammenhang mit der Anfechtung des – andere Personen als Erben bestimmenden – Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers entstehen, stellen auch dann keine BA dar, wenn zum Nachlass ein Gewerbebetrieb gehört (BFH vom 17.06.1999, III R 37/98, BStBl II 1999, 600).

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