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Verfahrensrechtliche Lage bei Eintritt des Fiskus als Erbe und bei Scheinerbschaft

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OFD Hannover, Verfügung v. 31.1.2001, S 3802 - 25 - StO 243

(1) Der Fiskus kann durch gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge § 1936, § 1964 – § 1966 BGB) Erbe werden.

Als gesetzlicher Erbe kann der Staat weder die Erbschaft ausschlagen noch auf sein Erbrecht verzichten § 1942 Abs. 2, § 2346 BGB). Seine Haftung ist jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf den Nachlass beschränkt. Für die Abwicklung von Erbschaften des Landes ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Konnte das FA einen Erben nicht ermitteln, hat es gemäß § 81 AO i.V.m. § 1961 BGB beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers zu beantragen, um feststellen zu lassen, dass der Fiskus nunmehr gemäß § 1964, § 1966 BGB Erbe ist. Das FA hat dabei alle ihm bekannt gewordenen Umstände des Falles, z.B. die Zusammensetzung und Höhe des Nachlasses, das Vorhandensein eines Bevollmächtigten usw. dem Nachlassgericht mitzuteilen. Die Unterrichtung des Nachlassgerichtes geschieht im steuerlichen Interesse und im Interesse des Erben, sie verstößt nicht gegen § 30 AO. Das Nachlassgericht ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Vorliegens des Fiskuserbrechts die zuständige Bezirksregierung entsprechend zu informieren ist.

(2) Es ist möglich, dass jemand aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts eine Erbschaft oder einen Teil davon erlangt hat. Wird z.B. nachträglich ein Testament aufgefunden, das eine andere Erbregelung vorsieht, so muss der Scheinerbe den Nachlass an den wahren Erben herausgeben §§ 2018 ff. BGB). Ein gegen den Scheinerben ergangener Steuerbescheid ist gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben, weil der Scheinerbe einen Steuertatbestand i.S. des § 3 ErbStG nicht verwirklicht hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass die...

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