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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 16 ... / 6. Rückwirkende Beendigung der Erbengemeinschaft

Dr. Marc Schacht
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Rn. 3011

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach dem Grundsatz der Tatbestandsverwirklichung (§ 38 AO) gibt es grds keine Rückwirkung im Steuerrecht, sofern diese nicht gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (zB § 20 Abs 8 UmwStG). Um den besonderen Umständen des Erbfalls und seinen unter Umständen nicht beabsichtigten Rechtsfolgen Rechnung zu tragen, lässt die FinVerw jedoch im Billigkeitswege eine rückwirkende Zurechnung der laufenden Einkünfte beim Erwerber zu, wenn die Erbengemeinschaft binnen sechs Monaten ab dem Erbfall auseinandergesetzt wird (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 8). Damit wird berücksichtigt, dass es sich bei der Erbengemeinschaft um eine gesetzliche Zufallsgemeinschaft handelt, die auf Auseinandersetzung angelegt ist.

 

Rn. 3012

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Mit der Rückwirkung können die laufenden Einkünfte daher ohne Zwischenzurechnung ab dem Erbfall ungeschmälert dem die Einkunftsquelle übernehmenden Miterben zugerechnet werden. Dies gilt auch bei Teilauseinandersetzungen. Liegt eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) des Erblassers vor und verhalten sich die Miterben tatsächlich bereits vor der Auseinandersetzung entsprechend dieser Anordnung, indem dem das Unternehmen fortführenden Miterben die Einkünfte zugewiesen werden, ist eine rückwirkende Zurechnung laufender Einkünfte auch über einen längeren Zeitraum, der sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat, vorzunehmen. Soweit laufende Einkünfte rückwirkend zugerechnet werden, ist die Auseinandersetzung steuerlich so zu behandeln, als ob sich die Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall auseinandergesetzt hätte (kein Zwischenerwerb der Erbengemeinschaft).

Solange die Teilungsanordnung von den Erben vor der Auseinandersetzung beachtet wird, sind die Veranlagungen v...

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