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Erbengemeinschaft: Ertragsteuerliche Behandlung

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BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2 - S 2242 - 7/06, BStBl I 2006, 253

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung auf der Grundlage des BFH-Beschlusses vom 5.7.1990 (BStBl 1990 II S. 837) Folgendes:

Inhaltsübersicht Tz.
A. Allgemeines 1
B. Zurechnung der laufenden Einkünfte zwischen Erbfall und Erbauseinandersetzung 2 – 9
1. Allgemeines 2
2. Zurechnung laufender Gewinneinkünfte 3 – 5
3. Zurechnung laufender Überschusseinkünfte 6
4. Beendigung der Erbengemeinschaft und rückwirkende Zurechnung der laufenden Einkünfte 7 – 9
C. Erbauseinandersetzung durch Teilung des Nachlasses 10 – 36
I. Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen 10 – 21
1. Teilung ohne Abfindungszahlungen 10 – 13
a) Allgemeines 10
b) Gewinnrealisierung nach den Grundsätzen über die Betriebsaufgabe 11
c) Buchwertfortführung bei Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen der Miterben 12
d) Ansatz bei Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen 13
2. Teilung mit Spitzen- oder Wertausgleich 14 – 21
a) Allgemeines 14 – 17
b) Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus 18
c) Buchwertfortführung im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen 19 – 21
II. Erbauseinandersetzung über Privatvermögen 22 – 31
1. Teilung ohne Abfindungszahlungen 22 – 25
a) Allgemeines 22
b) Behandlung von Nachlassverbindlichkeiten 23 – 25
2. Teilung mit Abfindungszahlungen 26 – 31
a) Allgemeines 26 – 27
b) Aufteilung von Abfindungszahlungen 28 – 29
c) Behandlung liquider Mittel des Nachlasses 30
d) AfA-Bemessungsgrundlage und AfA-Satz nach Erbauseinandersetzung 31
III. Erbauseinandersetzung über einen Mischnachlass 32 – 37
1. Teilung ohne Abfindungszahlungen 32 – 35
a) Allgemeines 32
b) Schaffung von Privatvermögen im enge...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1922 Gesamtrechtsnachfolge
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  (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.  (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

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