Beim Reverse-Charge-Verfahren des § 13b UStG kommt es in der Praxis oft zu Fehlern. Für die Fälle des § 13b Abs. 2 Nr. 4 (Bauleistungen), Nr. 5 Buchst. b ("Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG fallen") und Nr. 7–12 UStG (Lieferung von "Schrott", Lieferung von bestimmtem Gold, Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen, Gebäudereinigungsleistungen, Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen sowie sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation) gilt daher folgende gesetzliche Vertrauensschutzregelung:[1]

Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer

  • in Zweifelsfällen übereinstimmend von der Übertragung der Steuerschuldnerschaft ausgegangen,
  • obwohl dies nach der Art der Umsätze objektiv Kriterien falsch war,

gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen.

Von Übereinstimmung kann ausgegangen werden, wenn der Leistende in der Rechnung den Leistungsempfänger auf die Anwendung des § 13b UStG hingewiesen hat und dieser dem nicht widersprochen hat.

Steuerausfälle sind insoweit wohl nicht entstanden, wenn der jeweilige Umsatz vom Leistungsempfänger beim Finanzamt in zutreffender Höhe versteuert wurde. Letzteres kann der Leistende aber nicht "überprüfen".

Deshalb sollte in der Praxis bei "Zweifelsfällen" eine schriftliche, von beiden zu unterschreibende Einigung über die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung erfolgen. Hierin sollte der Leistungsempfänger versichern, "dass er den Umsatz in zutreffender Höhe nach § 13b UStG versteuern wird".

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung

"Am TT.MM.JJJJ hat U1 … kg der Ware ("Schrott") … an U2 geliefert. Die Vertragsparteien sind sich nicht sicher, ob die Ware unter Nr. … der Anlage 3 des UStG fällt und ob das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist. Nach § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG einigen sich die beiden Vertragsparteien hiermit auf seine Anwendbarkeit. U2 versichert hiermit, dass er die Umsatzsteuer i. H. v. …. im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens ordnungsgemäß gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt versteuert."

Hält U2 die Verpflichtung nicht ein, ist er dem U1 zum Schadensersatz verpflichtet (u. a. für die von U1 geschuldete Umsatzsteuer, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, Beratungskosten). Ist U2 jedoch zwischenzeitlich insolvent oder nicht mehr auffindbar, steht der Schadensersatzanspruch nur auf dem Papier und ist nicht mehr durchsetzbar.

 
Wichtig

Nachträgliche Inrechungstellung der Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug

Erstellt jedoch in diesen Fällen der Leistende nachträglich eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, gilt der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nicht rückwirkend.[2]

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